Full text: Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 44, Bd. 3, 1884)

Ueber die civilrechtliche Schadensersatzyflicht des Bauunternehmers. — Berichte aus verschiedenen Städten. 314 
Ueber die civilrechtliche Schadensersatzpflicht 
des Bauunternehmers. 
Von 
Dr. Gustav Freudenstein. 
Forts.) 
Bei dieser Motivirung des reichsgerichtlichen Erkenntnisses 
glauben wir ein großes Fragezeichen machen zu müssen. Wir 
halten den ganzen 8 330 mit seiner exzeffiven kriminellen Ver— 
antwortlichkeit für in der Konstruktion verfehlt und für eine Geißel 
des Baugewerbes. Unrichtig ist gleich die Unterstellung, die „all— 
zemein anerkaunten Regeln der Baukuͤnst“ seien so bestimmt, daß 
über dasjenige, was im einzeluen Falle zu geschehen habe, ein 
begründeter Zweifel nicht entstehen könne. Allerdings giebt es 
Regeln der Baukunst, bei deunen dies zutrifft; daß man z. B. nicht 
mit offenbarer Verletzung der Schwerpunktsgesetze bauen darf, ist 
eine einleuchtende Regel Aber die unendliche Vielgestaltigkeit des 
Baulebens und, die Freiheit der Praxis des Einzelnen erzeug! 
Maßnahmen, über welche die Angehörigen des Baugewerbes oft 
sehr getheilter Meinung sind, und welche als anerkaunte Regeln 
der Baukunst noch keineswegs betrachtet werden können, oder wo 
dies wenigstens in hohem Grade zweifelhaft ist. Schon diese 
Thatsache widerspricht der reichsgerichtlichen Idee, daß ein be— 
gründeter Zweifel gar nicht entstehen könne, was als auerkannte 
Regel der Baukunst zu erachten sei. — Der 8 330 ist ein Kaut— 
scchukparagraph schlimmster Art: er droht Strafe, ohne daß seine 
Fundamente, die gesetzlichen Merkmale festlägen. Und hierzu tritt 
etzt auch noch als weitere Schadeusfolge nach dem oben mitge— 
cheilten Reichsgerichtserkenntniß die eivilrechtliche Haftpflicht. Der 
aus 8 330 des St.Ges.“B. verurtheilte Angehörige des Bau— 
zewerbes muß ohne Weiteres den Schaden ersetzen. Während 
sonst im Rechte eine jede Schadensersatzpflicht zu ihrer allerwesent 
lichsten Voraussetzung das Moment der Kausalität hat, d. h 
die Haudlung (bezw. Unterlassung) und der gestiftete Schader 
müssen in ursächlichem Zusammenhange stehen, so wird der— 
malen ein Beweis jener Kausalität im Civilprozeß gar nicht mehr 
erfordert, sobald nur erwiesen ist, daß gegen die „allgemein an— 
erkannten Regeln der Baukunst“ gefehlt wurde, was ja durch die 
Verurtheilung aus 8 330 im Strafprozeß festgestellt wird. Auch 
die „Berliner Gerichtszeitung“ vom 29. März 1883 bemerkt zu 
jenem reichsgerichtlichen Erkenntniß: 
„Die Bauunternehmer müssen deshalb gewärtig sein, daß sie 
für jeden Schaden haften, der bei Gelegenheit eines Baues vor— 
kommt, wenn nachgewiesen werden kaun, daß bei der Leitung oder 
Ausführung des Baues gegen die allgemein auerkannten Regeln 
der Baukunst gefehlt ist. Die Verbindung zwischen dem Fehler 
und dem entstandenen Schaden nimmt dann das Gesetz ohne wei— 
teres als vorhanden an.“ 
Eine ganz ähnliche Bewandtniß, wie mit dem 8 330, hat 
es mit dem ebenfalls eine civilrechtliche Schadensersaßzpflicht er— 
zeugenden 8 367 Nr. 14 des Strafgesetzbuchs, welcher lautet: 
„Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit 
Haft wird bestraft: 14) wer Bauten oder Ausbesserungen 
von Gebäuden, Brunnen, Brücken, Schleusen oder anderen 
Bauwerken vornimmt, ohne die von der Polizei angeordneten 
»der sonst erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen.“ 
Zu den „anderen Bauwerken“ gehören auch nach einem Er— 
kenntniß des Preuß. Obertribunals vom 9. Juni 1865 die Aus— 
schachtungen von Rand- und Lehmgruben nund unter den „Siche⸗ 
rungsmaßregeln“ sind nicht solche zu verstehen, welche in der 
tüchtigen uüd regelrechten Art der Ausführung des Baues selbst 
liegen, sondern im Allgemeinen nur solche, welche aus Anlaß eines 
Baues zu treffen sind, um das Publikum vor Unfällen zu schützen, 
wie z. B. das Anbringen von Planken, Warnungszeichen (Er— 
kenntniß des Oberappell.⸗«Gerichts Dresden vom 26. Juli 1875) 
Solche Sicherungsmaßregeln kann die Polizei nicht nur in allge— 
mein verbindlicher Weise, sondern auch speziell im Einzelfall an— 
ordnen; „erforderlich“ ist jede Sicherungsmaßregel, welche nach der 
individnellen Sachlage nothwendig ist, um der durch Ausführung 
der baulichen Arbeiten drohenden oder möglicher Weise sich er— 
eignenden Gefahr zu begegnen. 
Dieser 8 367 Nr. 14 des St.Ges.«B. ist nun in Ansehung 
der civilrechtlichen Haft- und Entschädigungspflicht in folgendem 
Rechtsfalle praktisch geworden: 
Auf Anordnung eines Grundstücksbesitzers wurde ein Theil 
der auf dem Eigenthum desselben befindlichen Gebäude abgebrochen. 
Ein Miether der stehengebliebenen Baulichkeiten, der täglich bei 
der Abbruchstelle vorüberging, wurde eines Tages durch einen von 
dem abzubrechenden Gebäude herabfallenden Stein verletzt und 
mußte deshalb einige Zeit im Krankenbette zubringen. Wegen 
Ersatzes des ihm hierdurch entstandenen Schadens nahm er den 
Bauherrn in Anspruch, weil derselbe nicht dafür gesorgt hatte, 
daß der Weg an der gefährlichen Stelle gesperrt worden. Der 
Bauherr aber glaubte, nicht sich, sondern den Baumeister, dem er 
den Abbruch übertragen hatte, für diese Nachlässigkeit haftbar; 
das Gericht jedoch hat den Bauherrn aus folgenden Gründen nach 
dem Klagantrage verurtheilt: 
Unter Nr. 14 8 367 des Str.Ges.⸗“B. wird verordnet, daß 
ver bei Bauten oder Ausbesserungen von Gebäuden die erforder— 
lichen Sicherheitsmaßregeln nicht trifft, bestraft werden soll. Diese 
KBorschrift kann nur dahin ausgelegt werden, daß der die Aus— 
»esserung anordnende Bauherr mit derjenige ist, welcher auch die 
Zicherheitsmaßregeln vornehmen mußz. Besondere Sicherheitsmaß— 
regeln, wie Warnungszeichen oder Sperrung des Weges sind bei 
eder öffentlichen baulichen Veränderung, namentlich aber beim 
Abbruch eines Gebäudes für erforderlich anzusehen und haben die— 
elben nicht nur der Baumeister und Bauhandwerker, also der— 
enige, welcher den Bau ausführt, sondern auch der Bauherr an— 
zuordnen; auch trifft letzteren (mit) die civile Haftbarkeit, welche 
aus der kriminellen folgt, falls er diese Pflicht verabsäumt. Wenn 
uuch der Verletzte die Gefahr im Allgemeinen gekannt habe, so 
olge daraus doch nicht, daß er sich ihrer gerade zur Zeit des 
Unfalls bewußt gewesen, und Zweck der Sicherheitsmäßregeln 
ei es eben, für die Dauer der Gefahr eine bleibende Mahnung 
zu sein. Außerdem sei der Verletzte bei dem Meangel sichtbarer 
Vorkehrungen zu dem Schlusse berechtigt gewesen, es sei bei der 
Arbeit selbst das zum Schutze Erforderliche vorgesehen, weil weder 
der Weg an der gefährdeten Stelle gesperrt, noch Warnungszeichen 
aufgestellt gewesen waren. (, Berliner Gerichtszeitung“ vom 
30. Juni 1883.) 
Schluß folgt.) 
Berichte aus verschiedenen Städten. 
München. (Ein Beitrag zur Innungsfrage.) Als 
Beweis, daß auch unter dem bayrischen Arbeiterstande das Ver— 
tändniß für die soziale Frage erwacht sei, mögen die Beschlüsse 
dienen, welche in einer von einer Anzahl hiesiger Fachvereine, 
darunter jene der Maurer, Zimmerleute, Schreiner, Metallarbeiter 
und Maler am 27. April in den Centralsälen abgehaltenen, von 
a. 2000 Personen besuchten Bersammlung, gefaßt wurden. Es 
am zunächst zur Sprache: die Stellungsnahme der arbei— 
enden Klasse zu den Bestrebungen der Innungen, welche 
»urch Einschränkung der Produktion die Preise der einzelnen Ar— 
tikel erhöhen zu können glauben, dadurch aber lediglich die In— 
zustrie im allgemeinen schädigen, indem das Kapital genöthigt 
verde, andere Wege aufzusuchen um Zinsen zu gewinnen, ohne 
aber der Lage des Arbeiters irgend welche Besserung in Aussicht 
zu stellen. Von Seite der Bauhandwerker wurde insbesondere 
zeklagt, daß kenntnißlose Bauspekulanten die meisten Unternehmungen 
in Händen haben und in allbekannter gewissenlosester Weise auf 
die Löhne drücken, insbesondere wird die hierorts leider sehr üb— 
liche Frauenarbeit bei Bauten als unmoralisch und verwerflich, 
als eine Schande für die heutige Gesellschaft mit vollem Rechte 
nezeichnet. 
Der Arbeiter kann unter der Aegide der Innungen, 
velche noch dazu sehr häufig politische Parteinahmen treiben, und 
velche ihn durch Einführung von Arbeitsbüchern, Paßvisa ꝛc. 
noralisch niederzudrücken beabfichtigen, sein Heil nicht suchen, 
jür ihn besteht die Abhilfe in der Organisation der Arbeiter 
in Gewerken nach Muster der Arbeitersyndikatskammern 
Frankreichs und der Trades Unions in England. 
Durch gewerkliche Organisation könne auch in legislatorischer 
Weise ein Druck ausgeübt werden und eine von Hunderttausenden 
von Arbeitern an den Reichstag gerichtete Petition um gesetzliche 
Normirung eines Minimallohnes und einer Maximalarbeitszeit 
werde nicht unbeachtet und erfolglos bleiben; der Anfang einer 
olchen Orgauisation liege in dem seit einem Jahre hier gebildeten 
Fachvereine, welcher in jeder Beziehung die volle Aufmerksamkeit 
ind das Zutrauen des Arbeiters verdienen und wurde zum Beitritt 
zu denselben aufgefordert. — 
Eine weitere Debatte der Versammlung beschäftigte sich mit 
dem Herbergswesen und dem Fremdenverkehr der Neuzeit, und 
iachdem über Vagabondage, unzulängliche Arbeitsvermittlung und 
auch über den sich hier fuühlbar machenden Nutzen der Fachvereine 
zesprochen war, wurde die Gründung einer Zentralherberge 
in hiesigem Ort beschlossen und durch sofortige ergebnißreiche 
Sammlung für selbe der finanzielle Anfang zur Errichtung der— 
elben gemacht.
	        
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