Full text: Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 44, Bd. 3, 1884)

Brief⸗ und Fragekasten. 
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der Herr Verjasser diese Anleitung als Lehrmittel für die Schüler, 
damit dieselben im Stande seien, jenem Uebelstande abhelfen zu 
fönnen. Es sind aus diesem Grunde alle wichtigeren Konstruk— 
nibnen, welche im Unterrichte vorkommen, auf kleinen lithographir— 
sen Taäfeln scharf und genau ausgeführt und mit einem kurzen er— 
klärenden Texte versehen, sodaß der Schüler im Stande ist, das 
etwa beim Vortrage nicht Verstandene an der betreffenden Figur 
nachstudiren zu können. Es werden hierdurch die vielen und zeit— 
ranbenden Wiederholungen vermieden, welche für LXehrer und 
Schüler gleich unangenehm sind. 
Von dem ganzen Werke sind bisher 10 Hefte erschienen, — 
Heft 10, „Die wichtigsten Maschinenelemente“, erschien bereits vor 
fãaniger Zeit — in weichen ebenso, wie in dem vorliegenden, durch— 
weg die bben ausgesprochenen Grundsätze durchgeführt sind. Das 
Werk empfiehlt sich aber nicht allein als Lehrmittel für den 
Schüler beim Unterricht in einem JInstitut, sondern es ist auch 
einer Uebersichtlichkeit und allgemeinen Verständlichkeit halber in 
hervorragender Weise zum Selbststudium geeignet, und ebenso wird 
es dem Lehrer als Leitfaden bei seinem Unterricht ein sehr will— 
kommenes Hülfsmittel sein. 
Wenu wir nun noch hinzufügen, daß das vorliegende Werk 
wie alle bisherigen Hefte, eine durchaus mustergültige Ausstattung, 
sowohl in Bezug auf den Text als die Lithographien, erfahren 
—D— 
uͤnferen Lesern und allen technischen Unterrichtsanstalten auf's 
Wärmste empfehlen. 
Schließlich fügen wir kurz eine Inhalts-Uebersicht bei: 
„Einleitung“, J. „Grundbegriffe und Grundjätze über die 
Herstellung und Verwendung der Eisentheile und Eisenverbindun— 
Fen im Allgemeinen“, II. „Von den wichtigsten Eisenkonstruktionen“, 
III. „Die wichtigsten Thür- und Fensterbeschläge“, IV.,Die eigent— 
lichen Thürschlösser“ und „V. Von den Eisenaittern, Geländern 
und Thoreingängen. 
prise ausgeführten Baues Abstand zu nehmen, da sie schwerlich Aussicht 
haben düriten, ein obsiegendes Urtheil zu erzielen. 
Herrn Bautechniker M. in O. Für offene Musikhallen ist der Akustik 
hdalber eine halbkrei förmige Grundrißform der ellipsenförmigen vorzuzuiehen. 
kin vollständige Beschreibung einer solchen Musikhalle, wozu ja auch eine 
Zeichnung nöthig wäre, können wir Ihnen im Brief- und Fragekasten aber 
nicht geben. 
Herrr Maurermeister K. in B. Wir haben schon so oft erklärt, daß 
Jeder, der Maurer- oder Zimmerarbeiten ausführt, sich Maurer- resp. Zimmer— 
meister nennen darf, wenn er es nicht vorzieht, sich sogar Baumeister zu 
rennen. Von der III. Abtheilung des Berliner Polizei-Präsidiums war zwar 
or längeren Jahren einmal eine Verfügung ergangen, daß Niemand sich 
VPdaurer⸗ oder Zimmermeister nennen dürfe, weil durch die Gewerbeordnung 
»om 29. Juni iss9 die Meisterprüfungen aufgehoben sind. Es war dies 
edoch nur die Ansicht eines einzelnen Verwaltungsbeamten, welche keinerlei 
Wirkung haben konnte und auch faktisch nicht gehabt hat. Unsere oben aus— 
jesprochene Ansicht hat vielmehr allgemeine Anerkennung gefunden. 
Herrn Zimmermeister Pr. in F. Sie haben durchaus nicht nöthig, 
rgend welche Befürchtungen zu hegen, daß Ihnen durch Annahme des An— 
trags Ackermann zum 8 100e der Gewerbeordnung die Möglichkeit genommen 
verden könnte, in Zukunft Lehrlinge zu halten. Zunächst ist es noch sehr 
raglich, ob die Regierung dem mit so äußerst geringer Majorität angenom⸗ 
nenen Antrage ihre Zustimmung ertheilen wird; es hat vielmehr den An— 
schein, als wenn dies nicht geschehen dürfte. Sollte aber auch die Regierung 
wirklich dem Antrage zustimmen, so steht es jedem Gewerbetreibenden, welcher 
einer Innung angehört, frei, anstatt der bisherigen Lehrlinge jugendliche 
Arbeiter in seinem Geschäfte zu halten. Da uun außerdem in Ihrer Gegend 
keine Bauinnung existirt, auch keinerlei Aussicht zur Gründung einer solchen 
»orhanden ist, so kann selbstverständlich auch keiner solchen das alleinige 
Recht des Haltens von Lehrlingen, dem Antrage Ackermann gemäß, ver⸗ 
iehen werden. Es bleibt also bei Ihnen unter allen Umständen bei den 
hisherigen Bestimmungen. 
Herrn Bauunternehmer O. in Seh. Nach zwei Jahren verjähren nur 
olche Forderungen der Handwerker und Kaufleute, die für Lieferung von 
Hegenständen zum persönlichen Gebrauch des Empfängers resp seiner Ange— 
zörigen entstanden sind. Die Verjährung selbst tritt zwei Jahre nach dem 
Schlusse desjenigen Kalenderjahres ein, in welchen die Forderung entstanden 
sst. Alle im Jahre 1882 entstandenen Forderungen verjähren also am 
zu. Dezember 18834. Auf solche Lieferungen, welche zum Geschäftsbetriebe 
erfolgt sind, findet die kürzere Verjährungsfrist keine Anwendung, es bleibt 
sier vielmehr die landrechtliche Verjährungsfrist von 30 Jahren bestehen. 
Der kürzeren Verjährungsfrist von vier Jahren unterliegen ferner noch die 
Miethsforderungen, der Anspruch auf ausbedungene Zinsen, sowie die For— 
derungen der Aerzte, Apotheker, Rechtsanwälte und der Gerichte für ent— 
tandene Gerichtskosten. 
Herrn Maurermeister Z. in W. In Bezug Ihrer Anfrage bemerken 
wir, daß ein ausdrückliches Gesetz für die Entschädigungspflicht des Nach— 
bars in dem vorliegenden Falle nicht existirt; unseres Erachtens ist daher 
zin Anspruch auf den durch den Sturm veranlaßten Schaden nur dann zu 
begründen, wenn der beschädigte Nachbar nachzuweisen vermnag, daß die Mög— 
lichkeit des Herabstürzens der Dachziegel nur durch eine Seitens seines Nach 
bars zu vertretende Verschuldung veranlaßt worden ist. Diese Möglichkeit 
wird indeß schwer erweisbar sein, aber selbst in dem Bejahungstfalle erscheint 
zine richterliche Anerkennung des Schadensanspruchs höchst zweifelhaft, weil 
oft genug durch höhere Gewalt — vis major —, also ganz ohne menschliches 
Verschulden, die solidesten Dächer abgedeckt worden sind und dem Nachbar 
erheblichen Schaden zugefügt haben. Es darf übrigens nach dem Allgemeinen 
Preußischen Landrecht, welches nur von durch die Polizeiobrigkeit zu veran— 
assenden nothwendigen Reparaturen spricht, der aus einer Handlung — also 
szier einer möglichen Unterlassung — entstandene zufällige Schaden nur als— 
ann vergütet werden, wenn die Handlung seldst gegen ein Verbotsgesetz ist, 
oder wenn der Handelnde durch ein solches gesetzwidriges Verhalten in die 
Umstände, wodurch er zu der Handlung veranlaßt worden ist, sich selbst ge⸗— 
etzt hat. Das Reichsstrafgesetzbuch als ein solches Verbotsgesetz belegt nur 
denjenigen mit Strafe, „welcher trotz der polizeilichen Aufforderung es unter— 
läßt, Gebäude, welche dem Einsturz drohen, auszubessern oder niederzureißen“, 
wobei die Entscheidung über die Baufälligkeit der Polizeibehörde zusteht. 
Da aber diese Baufälligkeit des Daches im vorliegenden Falle polizeilich nicht 
gerügt worden ist, so dürfte der Nachbar zum Schadenersatz auch aus diesem 
vrunde voni Richter schwerlich angehalten werden können 
Herrn Architekt D. in Fr. Hoffentlich in einer der nächsten Nummern. 
Es liegt derselbe Grund vor, den ich Ihnen schon früher angegeben. 
Herrn Maurermeister Fr. B. in a. Auf Ihre erste Frage werden 
wir Ibnen in nächster Nummer Antwort ertheilen. 
Was Ihre zweite Frage anlangt, so geben wir Ihnen vollkommen 
Recht, daß vorgehängte Dachrinnen kein sauberes Aussehen haben, wenn 
dieselben, sowie die Rinn- und Schelleisen nicht gestrichen sind. Vorgehängte 
Dachrinnen sind an sich schon nicht schön und werden es noch weniger, wenn 
ie selbst und die zugehörigen Eisen rostig werden. Diesem letzteren Uebel⸗ 
stande kann leicht dadurch abgeholfen werden, wenn die Räume von außen 
dreimal mit guter Oelfarbe gestrichen werden. Dem Anstrich der Rinn- und 
Schelleisen muß, wenn der Rost derselben nicht durchschlagen soll, ein Anstrich 
mit Mennige rothes Bleioxyd — vorangehen. Das Mennige-Pulver 
wird mit Firniß, wie Oelfarbe angerieben. Bei allen einigermaßen guten 
RBauten erfolgt ein solcher Anstrich der Dachrinnen. Abfallrohre. Schell⸗ und 
stinneisen stets. 
Sie sprechen uns drittens den Wunsch aus, möglichst bald einen Ar— 
likel über Backofenanlagen in kleineren Städten und auf dem Lande zu 
dringen. Wir haben diesen Wunsch ebenfalls und werden den qu. Artikel 
in möglichst kurzer Zeit bringen, bitten Sie aber nicht ungeduldig zu werden, 
veil ein derartiger Artikel von der Redaktion selbst bearbeitet werden muß 
und wir die Artikel unserer Mitarbeiter, welche uns schon längere Zeit vor— 
iegen, nicht immer zurücklegen. Außerdem muß mit dem Herrn Verleger 
zusammen stets schon längere Zeit vor Erscheinen einer Nummer unseres 
Blattes über die größeren Artikel disponirt werden, damit die Herstellung 
der Cliché's zu den Figuren rechtzeitig erfolgen kann. Der qu. Artikel wird 
selbstverständlich ebenfalls illustrirt sein und wollen Sie deshalb noch etwas 
Veduld haben. 
Der Bau und die Konstruktion der Treppen 
und Dachschiftungen ohne höhere mathematische Vorkenut— 
nisse. Nebst einem Anhang erklärender Formeln für die Baupraxis. 
Leichtfaßliches Lehrbuch zum Selbstunterricht für Bauhandwerker. 
Herausgegeben von Hermaun Runimler in Veipzig. Mit einem 
Vorwort von Herrn Baurath Dr. Mothes. Zweite Auilage 
Halle a. d. S. Verlag von Ludw. Hosjstetter. 
Der Verfasser des vorliegenden Werkes hat sich die Aufgabe 
zestellt, ein Werk' über den Bau hölzerner Treppen und die Aus— 
führung der Dachschistungen zu schaffen, welches auch denjenigen 
Bautechnikern, denen höhere mathematische Vorkenntnisse mangeln 
oder denen keine Gelegenheit geboten ist, eine gute Baugewerkschule 
besuchen zu können, ermöglichen soll, sich die entsprechenden Kennt— 
nisse zu verschaffen. Wir sind der Ansicht, daß auch ein 
Bautechniker, welcher nicht speziell das Zimmer- oder Tischler— 
handwerk erlernt hat, nach dem Studium dieses Werkes recht 
wohl im Stande sein wird, die Konstruktion der hölzernen Treppen 
und der Dachschiftungen sowohl überwachen, als auch aufreißen 
und austragen zu können. Auf den ersten 8 Tafeln sind die 
donstruktionen verschiedener Treppen mit genauer und korrekt 
»usgeführter Austragung der Wangen ꝛc. ausgeführt, während 
Tafel 9 bis 12 die verschiedenen Schiftungen enthalten. Der 
beigefügte Text ist kurz, übersichtlich und leicht verständlich gehalten, 
so daß bei aufmerksamem Lesen und immerwährendem Vergleichen 
desselben mit den Tafeln das Aufschnüren und Reißen der Treppen 
und Schiftungen leicht erlernt werden kann. Der Anhang giebt 
einige geometrische Konstruktiouen und einige Rechnungs-Formeln 
in kurzer Darstellung. 
Der Preis des Werkes von 2,50 Mk. bei gediegener und 
sauberer Ausführung der lithographischen Tafeln dürfte die An— 
schaffung noch gauz besonders e»rleichtern. 
Brief- und Fragekasten. 
Herrn Maurermeister Veh. in I». Da Sie ausdrücklich und kontrakt— 
lich die Vorpflichtung übernommen haben, dafür Sorge zu tragen, daß der 
nachbarliche Giebel durch den Bau keine Beschädigung erleiden dürfe, so haben 
Sie sich offenbar Ihres Rechtes auf Schadloshaltung durch den Eigenthümer 
des Grundes und Bodens Ihres Baues gegen denselben vollkommen begeben. 
Dieser hat sich aber durch jene Klausel dem Nachbar gegenüber sicherstellen 
wollen, wenn er nicht Gesahr laufen wollte, den nunmehr von Ihnen ge— 
tragenen Schaden dem Nachbar ersetzen zu müssen. Ter vorliegende Schaden 
ist unseres Erachtens ein mittelbarer — Allgem. Landrecht 8 3, J. 6 —-, 
welcher in Verbindung mit einer nicht gewöhnlichen Beschaffenheit der Sache 
entstanden ist; und dafür sind Sie als Sachverständiger, welcher mit beson— 
derer Kenntniß der Sache oder des Geschäfts ausgerüstet ist, verpflichtet, auch 
ein geringes Versehen zu vertreten — Allgem. Landrecht 8 23, J. 3 und 
Z 281, J. 5 —. Wir können Ihnen deshalb nur den Rath ertheilen, von 
zinem Prozesse auf Schadeneriak gegen den MRachhar des non Ahknen in Entree 
Redaktion: H. Diesener in Norlin 
Verlag von Julius Saßgelmann in Berlin. — Druck von H. S. Hermann in Berlr 
Unter Neranktwortlichkeit des Nersegers
	        
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