Brief⸗ und Fragekasten.
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der Herr Verjasser diese Anleitung als Lehrmittel für die Schüler,
damit dieselben im Stande seien, jenem Uebelstande abhelfen zu
fönnen. Es sind aus diesem Grunde alle wichtigeren Konstruk—
nibnen, welche im Unterrichte vorkommen, auf kleinen lithographir—
sen Taäfeln scharf und genau ausgeführt und mit einem kurzen er—
klärenden Texte versehen, sodaß der Schüler im Stande ist, das
etwa beim Vortrage nicht Verstandene an der betreffenden Figur
nachstudiren zu können. Es werden hierdurch die vielen und zeit—
ranbenden Wiederholungen vermieden, welche für LXehrer und
Schüler gleich unangenehm sind.
Von dem ganzen Werke sind bisher 10 Hefte erschienen, —
Heft 10, „Die wichtigsten Maschinenelemente“, erschien bereits vor
fãaniger Zeit — in weichen ebenso, wie in dem vorliegenden, durch—
weg die bben ausgesprochenen Grundsätze durchgeführt sind. Das
Werk empfiehlt sich aber nicht allein als Lehrmittel für den
Schüler beim Unterricht in einem JInstitut, sondern es ist auch
einer Uebersichtlichkeit und allgemeinen Verständlichkeit halber in
hervorragender Weise zum Selbststudium geeignet, und ebenso wird
es dem Lehrer als Leitfaden bei seinem Unterricht ein sehr will—
kommenes Hülfsmittel sein.
Wenu wir nun noch hinzufügen, daß das vorliegende Werk
wie alle bisherigen Hefte, eine durchaus mustergültige Ausstattung,
sowohl in Bezug auf den Text als die Lithographien, erfahren
—D—
uͤnferen Lesern und allen technischen Unterrichtsanstalten auf's
Wärmste empfehlen.
Schließlich fügen wir kurz eine Inhalts-Uebersicht bei:
„Einleitung“, J. „Grundbegriffe und Grundjätze über die
Herstellung und Verwendung der Eisentheile und Eisenverbindun—
Fen im Allgemeinen“, II. „Von den wichtigsten Eisenkonstruktionen“,
III. „Die wichtigsten Thür- und Fensterbeschläge“, IV.,Die eigent—
lichen Thürschlösser“ und „V. Von den Eisenaittern, Geländern
und Thoreingängen.
prise ausgeführten Baues Abstand zu nehmen, da sie schwerlich Aussicht
haben düriten, ein obsiegendes Urtheil zu erzielen.
Herrn Bautechniker M. in O. Für offene Musikhallen ist der Akustik
hdalber eine halbkrei förmige Grundrißform der ellipsenförmigen vorzuzuiehen.
kin vollständige Beschreibung einer solchen Musikhalle, wozu ja auch eine
Zeichnung nöthig wäre, können wir Ihnen im Brief- und Fragekasten aber
nicht geben.
Herrr Maurermeister K. in B. Wir haben schon so oft erklärt, daß
Jeder, der Maurer- oder Zimmerarbeiten ausführt, sich Maurer- resp. Zimmer—
meister nennen darf, wenn er es nicht vorzieht, sich sogar Baumeister zu
rennen. Von der III. Abtheilung des Berliner Polizei-Präsidiums war zwar
or längeren Jahren einmal eine Verfügung ergangen, daß Niemand sich
VPdaurer⸗ oder Zimmermeister nennen dürfe, weil durch die Gewerbeordnung
»om 29. Juni iss9 die Meisterprüfungen aufgehoben sind. Es war dies
edoch nur die Ansicht eines einzelnen Verwaltungsbeamten, welche keinerlei
Wirkung haben konnte und auch faktisch nicht gehabt hat. Unsere oben aus—
jesprochene Ansicht hat vielmehr allgemeine Anerkennung gefunden.
Herrn Zimmermeister Pr. in F. Sie haben durchaus nicht nöthig,
rgend welche Befürchtungen zu hegen, daß Ihnen durch Annahme des An—
trags Ackermann zum 8 100e der Gewerbeordnung die Möglichkeit genommen
verden könnte, in Zukunft Lehrlinge zu halten. Zunächst ist es noch sehr
raglich, ob die Regierung dem mit so äußerst geringer Majorität angenom⸗
nenen Antrage ihre Zustimmung ertheilen wird; es hat vielmehr den An—
schein, als wenn dies nicht geschehen dürfte. Sollte aber auch die Regierung
wirklich dem Antrage zustimmen, so steht es jedem Gewerbetreibenden, welcher
einer Innung angehört, frei, anstatt der bisherigen Lehrlinge jugendliche
Arbeiter in seinem Geschäfte zu halten. Da uun außerdem in Ihrer Gegend
keine Bauinnung existirt, auch keinerlei Aussicht zur Gründung einer solchen
»orhanden ist, so kann selbstverständlich auch keiner solchen das alleinige
Recht des Haltens von Lehrlingen, dem Antrage Ackermann gemäß, ver⸗
iehen werden. Es bleibt also bei Ihnen unter allen Umständen bei den
hisherigen Bestimmungen.
Herrn Bauunternehmer O. in Seh. Nach zwei Jahren verjähren nur
olche Forderungen der Handwerker und Kaufleute, die für Lieferung von
Hegenständen zum persönlichen Gebrauch des Empfängers resp seiner Ange—
zörigen entstanden sind. Die Verjährung selbst tritt zwei Jahre nach dem
Schlusse desjenigen Kalenderjahres ein, in welchen die Forderung entstanden
sst. Alle im Jahre 1882 entstandenen Forderungen verjähren also am
zu. Dezember 18834. Auf solche Lieferungen, welche zum Geschäftsbetriebe
erfolgt sind, findet die kürzere Verjährungsfrist keine Anwendung, es bleibt
sier vielmehr die landrechtliche Verjährungsfrist von 30 Jahren bestehen.
Der kürzeren Verjährungsfrist von vier Jahren unterliegen ferner noch die
Miethsforderungen, der Anspruch auf ausbedungene Zinsen, sowie die For—
derungen der Aerzte, Apotheker, Rechtsanwälte und der Gerichte für ent—
tandene Gerichtskosten.
Herrn Maurermeister Z. in W. In Bezug Ihrer Anfrage bemerken
wir, daß ein ausdrückliches Gesetz für die Entschädigungspflicht des Nach—
bars in dem vorliegenden Falle nicht existirt; unseres Erachtens ist daher
zin Anspruch auf den durch den Sturm veranlaßten Schaden nur dann zu
begründen, wenn der beschädigte Nachbar nachzuweisen vermnag, daß die Mög—
lichkeit des Herabstürzens der Dachziegel nur durch eine Seitens seines Nach
bars zu vertretende Verschuldung veranlaßt worden ist. Diese Möglichkeit
wird indeß schwer erweisbar sein, aber selbst in dem Bejahungstfalle erscheint
zine richterliche Anerkennung des Schadensanspruchs höchst zweifelhaft, weil
oft genug durch höhere Gewalt — vis major —, also ganz ohne menschliches
Verschulden, die solidesten Dächer abgedeckt worden sind und dem Nachbar
erheblichen Schaden zugefügt haben. Es darf übrigens nach dem Allgemeinen
Preußischen Landrecht, welches nur von durch die Polizeiobrigkeit zu veran—
assenden nothwendigen Reparaturen spricht, der aus einer Handlung — also
szier einer möglichen Unterlassung — entstandene zufällige Schaden nur als—
ann vergütet werden, wenn die Handlung seldst gegen ein Verbotsgesetz ist,
oder wenn der Handelnde durch ein solches gesetzwidriges Verhalten in die
Umstände, wodurch er zu der Handlung veranlaßt worden ist, sich selbst ge⸗—
etzt hat. Das Reichsstrafgesetzbuch als ein solches Verbotsgesetz belegt nur
denjenigen mit Strafe, „welcher trotz der polizeilichen Aufforderung es unter—
läßt, Gebäude, welche dem Einsturz drohen, auszubessern oder niederzureißen“,
wobei die Entscheidung über die Baufälligkeit der Polizeibehörde zusteht.
Da aber diese Baufälligkeit des Daches im vorliegenden Falle polizeilich nicht
gerügt worden ist, so dürfte der Nachbar zum Schadenersatz auch aus diesem
vrunde voni Richter schwerlich angehalten werden können
Herrn Architekt D. in Fr. Hoffentlich in einer der nächsten Nummern.
Es liegt derselbe Grund vor, den ich Ihnen schon früher angegeben.
Herrn Maurermeister Fr. B. in a. Auf Ihre erste Frage werden
wir Ibnen in nächster Nummer Antwort ertheilen.
Was Ihre zweite Frage anlangt, so geben wir Ihnen vollkommen
Recht, daß vorgehängte Dachrinnen kein sauberes Aussehen haben, wenn
dieselben, sowie die Rinn- und Schelleisen nicht gestrichen sind. Vorgehängte
Dachrinnen sind an sich schon nicht schön und werden es noch weniger, wenn
ie selbst und die zugehörigen Eisen rostig werden. Diesem letzteren Uebel⸗
stande kann leicht dadurch abgeholfen werden, wenn die Räume von außen
dreimal mit guter Oelfarbe gestrichen werden. Dem Anstrich der Rinn- und
Schelleisen muß, wenn der Rost derselben nicht durchschlagen soll, ein Anstrich
mit Mennige rothes Bleioxyd — vorangehen. Das Mennige-Pulver
wird mit Firniß, wie Oelfarbe angerieben. Bei allen einigermaßen guten
RBauten erfolgt ein solcher Anstrich der Dachrinnen. Abfallrohre. Schell⸗ und
stinneisen stets.
Sie sprechen uns drittens den Wunsch aus, möglichst bald einen Ar—
likel über Backofenanlagen in kleineren Städten und auf dem Lande zu
dringen. Wir haben diesen Wunsch ebenfalls und werden den qu. Artikel
in möglichst kurzer Zeit bringen, bitten Sie aber nicht ungeduldig zu werden,
veil ein derartiger Artikel von der Redaktion selbst bearbeitet werden muß
und wir die Artikel unserer Mitarbeiter, welche uns schon längere Zeit vor—
iegen, nicht immer zurücklegen. Außerdem muß mit dem Herrn Verleger
zusammen stets schon längere Zeit vor Erscheinen einer Nummer unseres
Blattes über die größeren Artikel disponirt werden, damit die Herstellung
der Cliché's zu den Figuren rechtzeitig erfolgen kann. Der qu. Artikel wird
selbstverständlich ebenfalls illustrirt sein und wollen Sie deshalb noch etwas
Veduld haben.
Der Bau und die Konstruktion der Treppen
und Dachschiftungen ohne höhere mathematische Vorkenut—
nisse. Nebst einem Anhang erklärender Formeln für die Baupraxis.
Leichtfaßliches Lehrbuch zum Selbstunterricht für Bauhandwerker.
Herausgegeben von Hermaun Runimler in Veipzig. Mit einem
Vorwort von Herrn Baurath Dr. Mothes. Zweite Auilage
Halle a. d. S. Verlag von Ludw. Hosjstetter.
Der Verfasser des vorliegenden Werkes hat sich die Aufgabe
zestellt, ein Werk' über den Bau hölzerner Treppen und die Aus—
führung der Dachschistungen zu schaffen, welches auch denjenigen
Bautechnikern, denen höhere mathematische Vorkenntnisse mangeln
oder denen keine Gelegenheit geboten ist, eine gute Baugewerkschule
besuchen zu können, ermöglichen soll, sich die entsprechenden Kennt—
nisse zu verschaffen. Wir sind der Ansicht, daß auch ein
Bautechniker, welcher nicht speziell das Zimmer- oder Tischler—
handwerk erlernt hat, nach dem Studium dieses Werkes recht
wohl im Stande sein wird, die Konstruktion der hölzernen Treppen
und der Dachschiftungen sowohl überwachen, als auch aufreißen
und austragen zu können. Auf den ersten 8 Tafeln sind die
donstruktionen verschiedener Treppen mit genauer und korrekt
»usgeführter Austragung der Wangen ꝛc. ausgeführt, während
Tafel 9 bis 12 die verschiedenen Schiftungen enthalten. Der
beigefügte Text ist kurz, übersichtlich und leicht verständlich gehalten,
so daß bei aufmerksamem Lesen und immerwährendem Vergleichen
desselben mit den Tafeln das Aufschnüren und Reißen der Treppen
und Schiftungen leicht erlernt werden kann. Der Anhang giebt
einige geometrische Konstruktiouen und einige Rechnungs-Formeln
in kurzer Darstellung.
Der Preis des Werkes von 2,50 Mk. bei gediegener und
sauberer Ausführung der lithographischen Tafeln dürfte die An—
schaffung noch gauz besonders e»rleichtern.
Brief- und Fragekasten.
Herrn Maurermeister Veh. in I». Da Sie ausdrücklich und kontrakt—
lich die Vorpflichtung übernommen haben, dafür Sorge zu tragen, daß der
nachbarliche Giebel durch den Bau keine Beschädigung erleiden dürfe, so haben
Sie sich offenbar Ihres Rechtes auf Schadloshaltung durch den Eigenthümer
des Grundes und Bodens Ihres Baues gegen denselben vollkommen begeben.
Dieser hat sich aber durch jene Klausel dem Nachbar gegenüber sicherstellen
wollen, wenn er nicht Gesahr laufen wollte, den nunmehr von Ihnen ge—
tragenen Schaden dem Nachbar ersetzen zu müssen. Ter vorliegende Schaden
ist unseres Erachtens ein mittelbarer — Allgem. Landrecht 8 3, J. 6 —-,
welcher in Verbindung mit einer nicht gewöhnlichen Beschaffenheit der Sache
entstanden ist; und dafür sind Sie als Sachverständiger, welcher mit beson—
derer Kenntniß der Sache oder des Geschäfts ausgerüstet ist, verpflichtet, auch
ein geringes Versehen zu vertreten — Allgem. Landrecht 8 23, J. 3 und
Z 281, J. 5 —. Wir können Ihnen deshalb nur den Rath ertheilen, von
zinem Prozesse auf Schadeneriak gegen den MRachhar des non Ahknen in Entree
Redaktion: H. Diesener in Norlin
Verlag von Julius Saßgelmann in Berlin. — Druck von H. S. Hermann in Berlr
Unter Neranktwortlichkeit des Nersegers