Submissionswesen. — Brief- und Fragekasten.
Die Submissionsbedingungen in Preusien für die
am 13. November 1884 Vormittaägs 10 Uhr im Ministerium der
öffentlichen Arbeiten stattfindende Konferenz.
1. Erscheinen die bezüglich der Zuschlagsertheilung sowohl
dei öffentlichen als bei engeren Submissionen in dem Entwurfe
„Allgemeine Bestimmungen unter 1.,17) in Aussicht genommenen
Bestimmungen geeignet, einer etwaigen zu weit gehenden Berück—
sichtigung absoluter Mindestgebote wirksam vorzubeugen?
(Der betreffende Passus im Entwurf lautet: Der Zu—
schlag ist nur auf ein in jeder Beziehuug annchmbares
Gebot zu ertheilen. Dies setzt namentlich voraus, daß
für die tüchtige und rechtzeitige Ausführung der betreffeu—
den Arbeit oder Lieferung die erforderliche Garantie ge
voten ist.
Bei der Ausschreibung von Liefernugen nach Probe
sind nicht probemäßige Angebote von vornherein auszu—
schließen. Dasselbe gilt von solchen Angeboten, bei welchen
der Preis in offenbarem Mißverhältuiß zu der zu ver—
gebenden Leistung oder Lieferung steht, dergestalt, daß bei
tüchtiger Ausführung der Arbeit oder Lieferung der ge—
forderte Preis hinter den überschläglich ermittelten Selbst—
kosten der Unternehmer erheblich zurückbleibt.
Im Uebrigen ist nach Ausscheidung derartig uugeeig—
neter Augebote bei öffentlichen Ausschreibungen der Zu—
schlag eceinem von den alsdann noch verbleibenden drei
Mindestfordernden zu ertheilen und hierzu derjenige aus—
zuwählen, dessen Angobot unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände — also nicht blos der in
finauzieller Beziehung wichtigen — nach dem pflicht—
mäßigen Ermessen der eutscheidenden Behörde als das
annehmbarste zu erachten ist.)
⸗. Kann den Klagen über die ans der Veröffentlichung der
Submissionsergebnisse erwachsenden Uebelstände durch Maßnahmen
der Verwaltung — cventuell in welcher Weise — abaägeholfen
werden?
3. Sind mit dem Verfahren, die Gebote in Prozenten der
Anschlagssumme zu erfordern, Unzuträglichkeiten verbunden?
Stehen deshalb der weiteren Zulassung dieses Verfahrens Bedenken
entgegen?
4. Hat die bisherige Handhabung der Bestimmungen über
die Zulässigkeit der Ausbedingung von Mehr- oder Minder—
lieferungen zu begründeten Klagen Anlaß gegeben? eventuell be—
züglich welcher Lieferungsgegenstände?
5. Erscheinen die im Entwurfe vorhergesehenen Bestimmun—
gen über die Abrechnung und Zahlung ausreichend, um eine den
herechtigten Erwartungen der Unternehmer eutsprechende prompte
Abwicklung dieser Geschäfte zu gewährleisten?
6. Haben die bisherigen Bestimmungen über die Höhe und
die Art der Einziehnug von Kautionen Uebelstände nach sich ge—
zogen und insbesondere sich einer Betheiligung der kleineren Ge—
werbtreibenden, Handwerker ꝛc. an den Submissionen hinderlich
erwiesen? und ist von den in dem Entwurfe in Aussicht genom—
menen geänderten Vorschriften die wünschenswerthe Abhülfe dieser
Uebelstände zu erhoffen?
7. Ist bisher, wie vielfach geklagt wird, nicht genügend auf
eine angemessene Theilung der Ausschreibungsgegenstände in Loose
und Gruppen Bedacht genommen worden?
Erscheinen die in dieser Beziehung in dem Entwurfe in
Aussicht genommenen Aenderungen der bisherigen Vorschriften zur
Erreichung des Zweckes, die kleineren Gewerbtreibenden an der
Ausführung der staatlichen Arbeiten oder Lieferungen thunlichst zu
betheiligen, geeignet?
(Die betreffenden Stellen des Entwurfs lauten:
Der Gegenstand der Ausschreibung ist, wenn angängig, —
thunlichst der Regel uach — derart in einzelne Loose zu
zerlegen, daß auch geeigneten kleineren Gewerbtreibenden
und Handwerkern eine Betheiligung an der Bewerbung
möglich ist. Jusbesondere hat für Hochbauten mit einem
Kostenanschlage von über 30000 Mark (für das Haupt—
gebäude) die Vergebung nach einzelnen Loosen oder nach
Titeln des Anschlages oder einzelnen Theilen desselben die
Regel zu bilden.
Ferner: Bei der Verbindung von Arbeiten und Liefe—
rungen, welche eine besondere, nur bei größeren Unter—
nehmern vorauszusetzende Geschäftskenntniß nicht erfordern,
sind bei sonst gleicher Preisstellung und insofern gegen
Tüchtigkeit und Leistungsfähigkeit keine Bedenken vor—
liegen, thunlichst die in der Nähe der Arbeitsstelle wohnen—
—
3. Empfiehlt es sich, die Ausschreibung von Lieferungen
nicht, wie bisher in der Regel geschehen, für den Bedarf einer
Jahresperiode, sondern für längere oder kürzere Zeiträume statt—
finden zu lassen?
Bezüglich welcher Lieferungsgegenstände werden eveutwell
entsprechende Anordnungen befürwortet? und welche Zeitperioden
sind für die betreffenden Gegenstände in Vorschlag zu briugen?
9. Erscheint es zweckmäßig, und event. bezüglich welcher
Liefserungsgegenstände, in den Angeboten eine Augabe über den
Ursprung der zu liefernden Waare zu fordern?
10 Hat das bisherige Verfahren, bezüglich der Ueberlassung
der der Ausschreibung zu Grunde gelegten Zeichnungen ꝛc. an die
Bewerber, zu begründeten Klagen Anlaß gegeben.
Brief- und Fragekasten.
Herrn Maurermeister W. in Seh. Wir können leider Ihrem Wunsche,
die von Ihnen gestellte Anfrage in unserem Blatte abzudrucken, nicht nach—
kommen, und zwar aus dem Grunde, weil Sie der Gefaͤhr ausgesetzt sein
würden, wegen Verleumdung verfotgt zu werden, und die Redaktion selbst
oreßgesetzlich in Mitleidenschaft gezogen werden könnte Sie machen einem
Beamten den Vorwurf widerrechtlicher Begünstigung eines Submittenten
zum Nachtheile anderer durch ungehörige Verwendung amtlich erlangter
zdenntniß im Interesse desselben. Würde die von Ihnen behauptete Hand—
ungsweise demselben nachgewiesen werden können, so würde ihm ein Amts—
derbrechen zur Last fallen, während für den Fall, daß Ihnen der Beweis
der Wahrheit bei der Klage mißlingt, Sie harte Strafe zu Hewärtigen haben.
Aus diesem Grunde müssen wir die Nufnahme Ihrer Anfrage ablehnen, in—
dem wir es Ihnen überlassen, an geeigneter Stelle Ihre Klage anzubringen.
Daß civilrechtlich NRiemand etwas dagegen thun kann, wenn ihn ein Anderer
dei Ertheilung des Zuschlages vorgezogen wird, folgt schon aus dem Um—
tande, daß durch Abgabe eines Gebotes Nienmand das RRecht erwirbt, die
Ausführung der Arbeit übertragen zu erhalten, vielmehr uur dem Aus—
bdietenden die Mögtichkeit verschafft, auf seine Osferte einzugehen und dadurch
zinen Vertragsabschluß herbeizuiühren. Die Beschwerde auf dem vorgeichrie—
henen Instanzenwege ist deshalb der cinzige Weg, auf welchem vorgekommene
Unregelmäßigkeiten gerügt und für die Zukunft abgestellt werden können.
dierbei müssen Sie jedoch sicher gehen und den Beweis für alle Ihre Be—
hauptungen zuverlässig erbringen können, wenn Sie nicht jelbst Nachthrile
dadurch erleiden wollen.
Herrn Architekt M. in O. Die einfachste Ventilationsan!age für das
Sch!afzimmer in einem Neubau ist wohl diejenige, daß Sie ein Ventilarions—
rohr für dafsselbe anlegen und zwar am besten zwischen zwei russischen Röhren.
Das Rohr erhält in der Nähe der Decke eine durch eine jalousicartige Ktappe
verschließbare Deffnung von der Größe seines eigenen Querschnittes. Die
Ersatzluft wird dann am besten durch ein Holz- eder Blechrohr, welches,
zwischen den Balken oder Unterlagen des Fußbodens liegend, in der Nähe
des Ofens mündet, hergestellt. Die andere Ocffnung dieses Zuführungsrohres,
velche mit der Außenluft in Verbindung steht, muß vergittert werden. Eine
olche Einrichtung wirkt am kräftigsten, wenn sich die Oeffnung im Ventila—
norohr und diejenige im Zuten ungsrohr diametral gegenüberstehen. Sob
edoch ein altes Schlafzimmer ventilirt werden, so ist die einfachste Vorrichtunc
das Einsetzen von kleinen Ventilationsrosetten oder Glasjalousien.
Herrn Maurermeister B. in V. Ihren Zwecken entsprechen dürste das
kürzlich bei Bernhard Friedrich Voigt in Weimar erschienene Werk „Das
Entwerien einfacher Bauobjekte im Gebiete des Eisenbahn-Ingenieurwesens“.
Band J.: Wegbrücken (Wegüberführungen) in Stein, Eisen und Holr“ durch—
aus genügen. Jede Buchhandlung besorgt Ihnen dasselbe.
Herrn Bauunternehmer 8eh. in . Wenden Sie sich direkt an Herrn
Emil Lichtenauer in Grötzingen, Baden. Uebrigens finden Sie einen Artikel
über den Weissang'schen Verbindungskitt in Nr. 23 dieses Jahrg. unseres Bl.
Herrn Zimmermeister K. in Z. Rohglastaäfeln, 15 dis 20 nin stark,
körnen Sie aus England, sowie aus den an der belgisch-deutschen Grenze
liegenden Glashütten St. Gobain, Chauny und St. Cirey direkt zu einem
Preise beziehen, der ihre Verwendung bei landwirthschaftlichen Bauten zu—
läßt. Diese Glasplatten sind sehr dauerhaft, nicht durchsichtig, sondern nur
durchscheinend, wie mattgeschliffenes Glas, zerstreuen das Licht ungemein weit
in den betreffenden Räumen und verbreiten daher eine gleichmäßigere Helle
in diesen, als gewöhnliches Glas. Da das Vicht ein sehr gedämpftes ist, so
können die einfallenden Sonnenstrahlen die Thiere niemals blienden, eine
blaue Färbung des Rohglases ist demnach unnöthig. Vortheilhaft ist es,
die Robglastafeln nicht senkrecht, sondern etwas schräg nach außen geneigt
in die Maueröffnungen zu stellen, wodurch das Licht direkt von oben aus
das Fenster fällt, also auch direkt wirken kann. Wegen des Setzens der
Mauern ist es durchaus nöthia, um die Rohalastafeln herum etwas Spiel—
raum zu lassen.
Herrn Maurermeister A. in DP. Wenn Sie einen Fußboden herstellen
wollen, welcher der Einwirkung von Säuren vollkommen Widerstand leistet,
so dürfen Sie denselben nur aus Bleiplatten herstellen. Cement darf in
diesem Falle durchaus nicht verwendet werden, eher noch Asphalt.
Herrn Bautechniker P. in Sp. Senden Sie uns Ihre vollständige
Adresse ein, dann werden wir Ihnen brieilich Nuskunft geben: an dieser
Stelle ist dies nicht möglich.“
Herrn Maurermeister U. in M. Die Mörtelmischungen für den Beton
und das Mauerwerk sind in den Verhältnissen von Cement und Sand ziem—
lich gleich Zur Herstellung des Betons rathen wir zu einer trockenen
Mischung von 1 Theil Portlandcement und 3 Theilen Sand. In die
Mischung, die mit Wasser zu einem recht dünnflüssigen Brei angemacht wird,
werden ca. 5 Theile Steinstücke von einer Wallnußgröße hineingeschüttet
und mit der Kalkhacke tüchtig durchgerührt. Die Steinstücke müssen von gut
gebrannten Steinen herrühren; der zu verwendende Kies muß sehr sorgfältig
iusgewaschen werden. Für die Ausführung der Betonschüttung machen wir
darauf aufmerksam, daß die Auspumpung der von Spundwänden um—
chlossenen Baugrube nicht vor Legung des Betons geschehen darf. Nachdem
die Spundwand geschlagen und die Niveaus des äußeren und inneren Wasser—
standes sich gleich gestellt haben, wird der Beton vermittelst unter Wasser
zu öffnender Versenkkästen am Boden der Grube ruhig ausgeschüttet. Rach—
dem der fertige Vetonklotz mindestens 14 Tage Zeit zum Erhärten gehabt
hat, wird die Baugrube ausgepumpt. Geschieht dies früher, so wird der
Mörtel durch das stetig nachdringende Wasser ausgewaschen und der Nutzen
der ganzen Konstruktion dadurch illusorisch.