33
Arbeiter-Wohnungen. II.
308
nüßte, da sich die Qualität nicht hinreichend durch Beschreibung
eststellen ließe.
Zehnte Frage. Hat das bisherige Verfahren bezüglich der Ueber—
assung der der Ausschreibung zu Grunde gelegten Zeichnungen
5w. an die Bewerber zu begründeten Klagen Anlaß gegeben.
Es wurde anerkannt, daß bei öffentlichen Ausschreibungen,
vo die Zahl der Bewerber unbegrenzt sei, schon um Mißbrauch
iu verhuͤten, die Behörde für die Bedingungen u. s. w. einen
Preis fordern müßte; jedoch sollte derselbe so bemessen sein, daß
Tkeine Einnahmequellen bildete, und sollte bei der Ausschreibung,
vie ja auch üblich, angegeben werden. Bei engeren Ausschrei—
ungen läge kein Grund vor, diese Kosten den Unternehmern auf—
ubürden.
Außer diesen Fragen kamen folgende aus dem Schoße der
Versammlung gestellte Wünsche und Anregungen zur Berhandlung:
Herr Euler—Kaiserslautern beantragte, in solche Verträge,
welche Aufstellungsarbeiten von Eisenkonstruktionen umschließen,
Bestimmungen einzufügen, wonach der Unternehmer zu entschädigen
päbe, falls diese Arbeiten durch außer seiner Macht liegende
ümstände unter wesentlich ungünstigeren Verhältnissen (Winter
datt Sommer u. s. w.), als beim Vertragschluß angenommen,
nusgeführt werden müßten. Diese Auffassung fand allgemeine
Zustimmung, nicht nur für Eisenkonstruktionen, sondern auch für
ndere von“ der Witterung wesentlich abhängende Ausrüstungen
ind Aufstellungen.
Einige Vertreter der Eisenindustrie beantragten, die Be—
timmung zu ändern, wonach in der Offerte außer den Einheits⸗
Freisen auch die Gesammtsumme angegeben und im Falle des
widerspruchs zwischen beiden die leßtztere nach ersteren berichtigt
verden sollte, indem sie ausführten, daß die Gesammtsumme
zas selbstverständliche Ergebniß eines Rechenexempels wäre
Während die einen, diese Erwägung theilend, sich dafür aus—
prachen, entweder Einheitspreise dder Gesammtsumme anzugeben,
onnten die auderen in dem Regierungsvorschlage Bedenken nicht
inden.
Von denselben Antragstellern wurde der Wunsch ausge—
prochen, daß bei den abzuschließenden formellen Verträgen nicht
iur auf die zur Zeit gettenden „Allgemeinen Vertragsbedingungen“
Bezug genonimen, sondern daß dieselben, wie bisher, dem Wort—
aute nach in den Vertrag eingefügt würden, indem sie ausführten
daß die „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ nicht in sedermanu
Zunden wären, und andererseits der Unternehmer einen atle seine
Rechte und Pflichten umschließenden Vertrag erhalten müßte.
Von Vertretern der Baugewerbe wurde beantragt, die Schieds—
gerichte so zu gestalten, daß zur Bildung eines solchen die Behörde
ind der Unternehmer je einen Berufsgenossen des Unternehmers
rnennen, und daß im Falle der Nichteinigung die Behörde einen
Beamten als entscheidenden Obmann bestimmen sollte. Diesem
Antrage wurde entgegengehalten, daß die Behörden sich eine solche
Beschränkung ihres Wahlrechtes nicht auferlegen lassen und nicht
vohl daraus verzichten könnten, bereits für die erste Instanz der
Schiedsgerichte einen Beamten zu ernennen. Es wurde aber als
iothwendig bezeichnet, daß, wie nach den früheren Bestimmungen,
der zu wählende Obmann außerhalb der streitführenden Behörde
tehen müßte.
Aus denselben Kreisen ging der Antrag hervor, die Be—
timmungen zu ändern, welche den Unternehmer zur Bewachung
des Baues verpflichten. Es wurde ausgeführt, daß sich der Staat
ebensowenig dieser Verpflichtung entziehen könnte, wie der Privat—
hauherr, und daß diese Bestimmung im Falle der Betheiligung
mehterer Unternehmer an einem Bauwerk zu Schwierigkeiten
ühren müßte.
Von denselben Vertretern wurde als ein unzulässiger Eingriff
nn die Rechte des Unternehmers die Bestimmung bezeichnet, wonach
derselbe anderen Unternehmern nicht nur die Mitbenutzung der
hon ihm erstellten Rüstungen, sondern gebotenfalls sogar auch
deren Abänderung im Interesse jener gestatten müßte, indem unter
inderem auf die Wirkungen des Haftpflichtgesetzes und der Unfall—
»ersicherung hingewiesen wurde.
Ferner fand aus den Kreisen des Baugewerbes die Be—
timmung Widerspruch, daß die Entscheidung über die Arbeits—
eistungen unter Ausschluß des Schiedsgerichtes dem bauleitenden
Beamten zustehen sollte, indem man hervorhob, wie oft junge und
unerfahreue Aufsichtsbeamte durch falsche Anwendung dieses Rechtes
»en Unternehmer schädigten. Dagegen wurde geltend gemacht, daß
die Behörde auf dieses Recht nicht wohl verzichten könnte, und
»aß gegen die Anordnungen eines unerfahrenen Beamten die An—
rufung der vorgesetzten Behörde Abhilfe schaffen würde.
Darauf brachte der Vorsitzende eine Reihe von Anträgen
einzelner Mitglieder zur Verlesung, welche jedoch nicht zum Zwecke
her Verhandlung, sondern zur Erwägung der Staatsbehörde ein—
gereicht waren. Ebenso kam ein von der Mehrzahl der An—
vesenden unterschriebener Antrag zur Verlesung, dahin gehend,
zie Staatsregierung möchte die Einsetzung von Fachkommissionen
ür die verschiedenen Industriezweige ins Auge fassen und sich der
Mitwirkung derselben bei der Regelung und Handhabung des
Zubmissionswesens, insbesondere bei der Aufstellung der allge—
neinen und speziellen Bedingungen, bedienen.
Mit einem an den Mirnister der öffentlichen Arbeiten, seine
Räthe und insbesondere an den Herrn Vorsitzenden der Bersamm—
ung gerichteten Dank des Hrn. Euler und einer dankenden Ant
wort des Vorsitzenden wurden die Verhandlungen geschlossen.
Arbeiter-Wohnhäuser.
—DD
III.
Erdacf
Fig. 9.
Kellerges*
Fig. 10. Dachgese,