Volltext : Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 45, Bd. 4, 1885)

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Entscheidungen. — Literaturbericht.

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der Stufen vor dem Hause des Klägers zur Ausführung zu bringen,
aus folgenden Gründen: Die Verfügung vom'7. Preai“ 1884sel
eine wegepolizeiliche und rechtzeitig durch Einspruch, so wie der
hierauf ergangene Beschluß rechtzeitig durch die Klage angefochten,
auch die Stadtgemeinde Halle init verklagt worden Richtig sei,
daß eine Verbreiterung des Bürgersteiges vor dem klägerischen
Grundstücke, namentlich mit Rücksicht auf den Straßenbahnverkehr,
im öffentlichen Verkehrsinteresse nothwendig sei, weil die Fußgänger
infolge des sehr schmalen Bürgersteiges gefährdet seien. Obferoanz⸗
mäßig hätten, wie das Oberverwaltungsgericht eutschieden, in Halle
die adjazirenden Grundstücksbesitzer die Bürgersteige zu unterhalten;
die Unterhaltungslast beziehe sich jedoch nur auf freiliegende Bürger
steige. Durch die Anlegung der Freitreppe sei der Bürgersteig
theilweise dem öffentlichen Verkehr entzogen worden und sei di⸗—
Stadtgemeinde Halle zur Beseitigung der Freitreppe nach deren
cvent. Enteignung und zur Pflasterung des Buͤrgersteiges verpflichtet.
Gegen diese Entscheidung erhoben die Beklagten Berufung, zu deren
Rechtfertigung sie anführten: nach öffentlichem Rechte seien in
Halle die Hauseigenthümer zur Unterhaltung der Bürgersteige
verpflichtet und dürse nach 8 79, Tit. 8, Th. LA. L.-R. Niemand
ohne ausdrückliche Bewilligung der Obrigkeit einen Kellerhals oder
anderes dergl. Nebengebaude auf der Straße anlegen. Kläger
könne aber nicht den Nachweis führen, daß er die Freitreppe mit
polizeilicher Genehmigung angelegt habe, mithin könne er auch
nicht die fernere Belassung derselben fordern. Die Freitreppe sei
aber auch ein Verkehrshinderniß; wenn nun observanzmäßig die
Unterhaltung der Buͤrgersteige in Halle nach der Entscheidung des
Oberverwaltungsgericht den anwesenden Hauseigenthümern obliege,
so erstrecke sich diese Obliegenheit auch auf das hier fragliche
Verkehrshinderniß, und sei es nicht nothwendig, daß der Bürger
steig schon freiliege. Kläger müsse hiernach auch die nothwendigen
Veränderungen an dem Bürgersteige (durch Herstellung der Grauit—
bahn) treffen. Einen Entschädigüngsanspruͤch müsse Kläger im
Civilprozesse geltend machen. Hiergegen wandte der Kläger ein:
Die Treppenstufen beständen mindestens seit 70 Jahren, was der
Stadtverordnete Wolff bezeugen werde. Ihm, dem Kläger, stehe der
8 332 Tit. 9 Th. J. A. L.-R. zur Seite, wonach der Eigenthümer
des Grund und Bodens, wenn er um den Bau gewußt 'und nicht
sogleich, als er davon Nachricht erhalten, der Fortsetzung desselben
auf eine solche Art, daß es zur Wissenschaft des Bauenden geläangte,
widersprochen habe; sich mit der bloßen Entschädigung für Grund
und Boden zu begnügen habe, hiernach könne die Stadtgemeinde
event. von ihm nur eine Entschädigung fordern. Die Stufen seien
zleichzeitig mit seinem Hause gebaut, daher sei er, Kläger, Eigen—
chümer der ersteren. Wenn auch die Hauseigenthümer observanz—
mäßig in Halle den Bürgersteig zu unterhalten hätten, so beziehe
sich dies, wie der Vorderrichter richtig ausführe, auf den freiliegen—
den Bürgersteig, es folge aber auch daraus, daß die Stadtgemeinde
in Halle die wegebaupflichtige sei, dieselbe mithin anch zur Beseitigung
der Treppenstufen als eines Verkehrshindernisses berpflichtet ist—
Uebrigens passe hier der von den Klägern angeführte 8 79 Tit.
8. Th. J. A. L.-R. nicht, denn eine Treppenstüfe sei weder ein
Kellerhals noch ein Nebengebäude. Im Verhandlungs-Termine
vor dem Oberverwaltuugsgericht am J. April 1885 hielten die
Vertreter der Parteien, Hr. Rechtsanwalt Wölfel aus Merseburg
pro Kläger und Hr. Polizeirath v. Holly pro Verklagte, ihre recht⸗
lichen Ansführungen aufrecht und erkannte hierauf der Gerichts—
hof dahin:
daß unter Aufhebung der Entscheidung des Bezirks-Aus—
schusses zu Merseburg vom 11. Okt. 1884 die Klage ab—
zuweisen sei.
Der letztinstanzliche Gerichtshof motivirte seine Entscheidung
mit den nachstehenden, sehr bemerkenswerthen Gründen: Unter den
Parteien ist kein Streit darüber, daß die fragliche Treppe auf dem
öffentlichen Bürgersteige liegt. Ob das von der Treppe okkupirte
Bürgersteigterrain in das Eigenthum des Klägers übergegangen
ist, interessirt hier nicht und kann nur bei Erhebung eines etwaigen
Entschädigungsanspruches zur Frage kommen. Dagegen steht der
Polizeibehörde die Verfügung über die öffentlichen Bürgersteige
zu und kann dieselbe, wenn sie s. Z eine Erlaubniß zum Anlegen
der Treppe ertheilt haben sollte, dieselbe jederzeit wieder zurück—
nehmen, wenn sie dies im öffentlichen Interesse für nothwendig
erachtet. Eine polizeiliche Genehmigung gilt eben nur
so lange als ertheilt, als sie nicht dem öffentlichen
Interefse entgegensteht. Hiernach kann sich die Polizei an
den Kläger, dem die Unterhaltung des Bürgersteiges obliegt, halten,
unbeschadet der etwaigen Entschädigunasansprüche desselben gegen
die Stadtgemeinde.
Bei der Besichtigung eines Neubaus behufs polizei—
licher Abnahme desselben fanden die Sachverständigen so erhebliche
Fehler der Konstruktion, daß sie das Bewohnen des Gebäudes von

wesentlichen Abänderungen abhängig machten. Diese erfolgten;
rotzdem aber wurde der Baumeister der Gefährdung von Menschen
durch Verletzung von Bauvorschriften angeklagt und deshalb auch
aus folgenden Gründen verurtheilt: Durch die Fassung des Ge—
etzes ist deutlich und bestimmt zum Ausdruck gebracht, daß für den
Thatbestand des Vergehens des Handelns wider allgemein aner—
'annte Regeln der Baukunst nichts weiter erfordert wird, als daß
anerkaunnte Regeln der Baukunst verletzt sind; daß diese Verletzung
bei Leitung oder Ausführung eines Baues vorgekommen ist, und
daß die regelwidrige Herstellung in ihrem zur Zeit der Anklage
bestehenden Zustande Gefahr für Menschen herbeizuführen geeignet
ist. Das Kausalverhältniß zwischen der Verletzung der Bauregeln
und der Gefährdung von Menschen ist für festgestellt zu erachten,
obald bei ordnungs- und bestimmungsmäßiger Verwendung des
jergestellten Bauwerks infolge der begangenen Fehler Leben oder
Besundheit von Menschen bedroht erscheint. Es muß für den
Thatbestand als bedeutungslos bezeichnet werden, ob oder ob nicht
diese von der Thätigkeit des Bauleiters ganz unabhängige Ver—
wendung bereits in das Leben getreten ist, und ob insolge des
letzteren Umstandes bestimmte Personen als gefährdete bereits in—
dividuell bezeichnet werden können. Schon die Stellung des Ver—
gehens unter die gemeingefährlichen Vergehen läßt erkennen, daß
—
Ebenso einflußlos für den Begriff des Vergehens erscheint es, ob
durch Vorsichtsmaßregeln der Behörde die Wirkung der begangenen
Fehler vor Eintritt effektiyen Schadens wieder aufgehoben wurde;
denn die Beseitigung der Gefährdung setzt unbedingt das Bestehen
der letzteren vordus.

Literaturbericht.
Architektonische Rundschau. Stkizzenblätter aus
allen Gebieten der Baukunst. Herausgegeben von Ludwig Eisen—
lohr und Karl Weigle, Architekten in Stuttgart. Ersier Jahr—
gang. Stuttgart, Verlag von J. Engelhorn. 1885.
Von diesem von uns bereits mehrfach besprochenen Werke
liegen die Lieferungen 4 und 5 vor. Auch in Bezug auf diese
Lieferungen können wir unser Urtheil, welches wir über die frü—
heren ausgesprochen haben, nur wiederholen. Fieferung 4 euthält
auf Tafel 25 —32: Perspektivische Ansicht des Theaters des Casino
bvon Monte Carlo bei Monaco, erbaut von Architekt Charles
Barnier in Paris, mitgetheilt von W. Vittali, Architekt in Karls—
ruhe; Ansichten einer Villa mit Bildhaueratelier in Westend bei
Berlin, entworfen von Cremer und Wolffenstein, Architekten zu
Berlin; Trinkstube in gothischem Stil, innere Ansichten, entworfen
von Direktor L. Theyer in Bozen (Grundriß in der Textbeilage);
Ansicht des Paur'schen Hauses in Landshut, erbaut von Professör
Georg Hauberrisser in München; Ansichten und Details von
Schweizer Holzhäusern, aus dem Werke: „Die Holzarchitektur der
Schweiz“, von E. G. Gladbach, Professor am Eidgenössischen Po—
lytechnikum in Zürich; Ansicht des Hauses Jureit in Frankfurt a/M.,
erbaut von H. Th. Schmidt, Architekt daselbst (Grundriß in der
Textbeilage); perspektivische Ansicht der Villa Mez in Freiburg
in Baden, erbaut von F. v. Hoven, Architekt in Frankfurt a/M.
Lieferung 5 enthält auf Tafel 334 inkl.: Die neue Garnison—
irche in Stuttgart, erbaut von Professor C. Dollinger daselbst
Grundriß in der Textbeilage); perspektivische Ansicht und Grund—
risse des Schieß'schen We in Magdeburg, erbaut von den kgl.
Bauräthen Ende und Böckmann in Berlin; ornamentale Details
owie Grundriß und Gesammtanlage vom Theater des Kasino von
Monte Carlo bei Monaco, erbaut von Architekt Charles Garnier
in Paris, mitgetheilt von W. Vittali, Architekt in Karlsruhe; das
Bewandhaus in Bautzen, Ansicht, entworfen und ausgeführt von
Hiese und Weidner, Architekten in Dresden; Herrschaftshaus für
das Dominium Zachow, perspektivische Ansicht und Grundriß, ent—
worfen von Dietrich und Voigt, Architekten in München; Kon
kurrenz-Sutwurf zum Hasselbach-Denkmal von Professor F. Ewer—
beck in Aachen; Entwurf zu einem Landhaus von Franz Brochier,
Architekt in Muͤnchen, Ansicht und Grundriß. —s —
Logarithmentafeln, sowie Resultate zu den Bei—
spielen und Aufgaben des Lehrbuchs der Arithmetik und Algebra
oon A. P. L. Claußen, Königl. Seminarlehrer in Buütow
Potsdam 1884. Verlag von Aug. Stein. Preis 0,60 M.
Das Werkchen enthält die Logarithmentafeln mit fünfstelligen
Mantissen, sowie die sämmtlichen Resultate der Beispiele und Auf
gaben zu dem angegebenen Werke desselben Verfassers. Als Er
gänzung zu diesem wird es iedenfalls sehr willkommen sein. —r
            
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