Mittheilungen aus der Praxis.
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Kautionen.
Hautionen können in baarem Gelde oder guten Werthpapieren
der sicheren — gezogenen — Wechseln oder Svaarkassenbüchern
hestellt werden.
Die Schuldverschreibungen, welche von dem Deutschen Reiche,
oder von einem deutschen Bundesstaate ausgestellt oder garantirt
ind, sowie die Stamm⸗- und Stamm-Prioritätsaktien und die
Pridritätsobligationen derjenigen Eisenbahnen, deren Erwerb durch
den preußischen Staat gesetzlich genehmigt ist, werden zum vollen
Zuürswerthe als Kaution angenommen. Die übrigen bei der
eutschen Reichsbank beleihbaren Effekten werden zu dem daselbst
deleihbaren Bruchtheil des Kurswerthes als Kaution angenommen.
Die Ergänzung einer in Werthpapieren bestellten Kaution
ann gefördert werden, falls in Folge eines Kursrückganges der
Fuͤrswerih bezw. der zulässige Bruchtheil desselben für den Betrag
der Kaution nicht mehr Deckung bietet.
Baar hinterlegte Kautionen werden nicht verzinst. Zins—
ragenden Werthpapieren sind die Talons und Zinsscheine, insoweit
bezuüglich der leßteren in den besonderen Bedingungen nicht etwas
Anderes bestimmt wird, beizufügen. Die Zinsscheine werden so
lange, als nicht eine Beräußerung der Werthpapiere zur Deckung
entsiandener Verbindlichkeiten in Aussicht genommen werden muß,
in den Fälligkeitsterminen dem Unternehmer ausgehändigt. Für
zen Umtausch der Talons, die Einlösung und den Ersatz aus—
Jelooster Werthpapiere, sowie den Ersatz abgelaufener Wechsel hat
her Unternehmer zu sorgen.
Falls der Unternehmer in irgend einer Beziehung seinen
Verbindlichkeiten nicht nachkommt, kann die Behörde zu ihrer
Schadloshaltung auf dem einfachsten, gesetzlich zulässigen Wege die
dinterlegten Werthpapiere und Wechsel veräußern bezw. einkassiren.
Die Rückgabe der Kaution, soweit dieselbe fuͤr Verbindlich—
keiten des Unternehmers nicht in Anspruch zu nehmen ist, erfolgt,
iachdem der Unternehmer die ihm obliegenden Verpflichtungen
iollständig erfüllt hat, und insoweit die Kaution zur Sicherung
der Garantieverpflichtung dient, nachdem die Garantiezeit abge—
aufen ist. In Ermangelung anderweiter Verabredung gilt als
vedungen, daß die Kaution in ganzer Höhe zur Deckung der
Garautieverbindlichkeit einzubehalten ist.
8 17. Uebertragbarkeit des Vertrages.
Ohne Genehmigung der bauleitenden Behörde darf der
Unternehmer seine verträgsmäßigen Verpflichtungen nicht auf
Andere übertragen.
Verfällt der Unternehmer vor Erfüllung des Vertrages in
Konkurs, so ist die bauleitende Behörde berechtigt, den Vertrag
mit dem Tage der Konkurseröffnung aufzuheben.
Bezüglich der in diesem Falle zu gewährenden Vergütung
sowie der Gewährung von Abschlagszahlungen finden die Be—
timmungen des 8 9 sinngemäße Anwendung.
Für den Fall, daß der Unternehmer mit Tode abgehen sollte,
bevor der Vertrag vollständig erfüllt ist, hat die bauleitende Be—
hörde die Wahl, ob sie das Vertragsverhältniß mit den Erben
desselben fortsetzen oder dasselbe als aufgelöst betrachten will.
818. Gerichtsstand.
Für die aus diesem Vertrage entspringenden Rechtsstreitig—
keiten hat der Unternehmer — unbeschadet der im 8 19 vor—
gesehenen Zuständigkeit eines Schiedsgerichts — bei dem für den
Ort der Bauausführung zuständigen Gerichte Recht zu nehmen.
8 19. Schiedsgericht.
Streitigkeiten über die durch den Vertrag begründeten Rechte
und Pflichten, sowie über die Ausführung des Vertrages sind,
wenn die Beilegung im Wege der Verhandlung zwischen dem bau—
leitenden Beaniten und dem Unternehmer nicht gelingen sollte,
zunächst der bauleitenden Behörde zur Entscheidung vorzulegen.
Gegen die Entscheidung dieser Behörde wird die Aurufung
rines Schiedsgerichts zugelassen. Die Fortführung der Bauarbeiten
iach Maßgabe der von der bauleitenden Behörde getroffenen An—
yrdnungen darf hierdurch nicht aufgehalten werden.
Für, die Bildung des Schiedsgerichts und das Verfahren
vor demselben kommen die Vorschriften der deutschen Zivil-Prozeß—
o»rdnung vom 30. Januar 1877 88 851-872 in Anwendung.
Bezüglich der Ernennung der Schiedsrichter sind abweichende, in
den besonderen Vertragsbedingungen getroffene Bestimmungen in
erster Reihe maßgebend.
Falls die Schiedsrichter den Parteien anzeigen, daß sich
unter ihnen Stimmengleichheit ergeben habe, wird das Schieds—
gericht durch einen Obmann ergänzt. Die Ernennung desselben
erfolgt — mangels anderweiter Festsetzung in den besonderen Be—
)Ringungen — durch den Präsidenten oder Vorsitzenden einer benach—
darten Provinzialbehörde desjenigen Verwaltungszweiges, welchem
die vertragschließende Behörde angehört
Ueber die Tragung der Kosten des schiedsrichterlichen Ver—
jahrens entscheidet das Schiedsgericht nach billigem Ermessen.
8 20. Kosten und Stempel.
Briefe und Depeschen, welche den Abschluß und die Aus—
führung des Vertrages betreffen, werden beiderseits frankirt.
Die Portokosten für solche Geld- und sonstigen Sendungen,
velche im ausschließlichen Interesse des Unternehmers erfolgen,
trägt der Letztere.
Die Koͤsten des Vertragsstempels trägt der Unternehmer nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Die übrigen Kosten des Vertragsabschlusses fallen jedem
Theile zur Hälfte zur Last.
Mittheilungen aus der Praris.
Einiges über Schlosser⸗ und Schmiede-Arbeiten.
Wie die D Schlosser-Zig.“ berichtet, ist es nach dem Wegfall der
rüheren Einschränkungen des Gewerbebetriebes, wie bei vielen an⸗
eren Gewerben, auch zwischen denen des Schlossers und Schmiedes
nicht mehr möglich, eine scharfe Grenzlinie zu ziehen und in jedem
Einzelfalle zu eutscheiden, was Schlosserarbeit und was Schmiede—
irbeit ist. Wenn auch z. B. bei Bauarbeiten im allgemeinen der
-„chlosser die Thür- und Fensterbeschläge, die Thüren, Röhren,
kisen ec. zu den Feuerungen und alle sonstigen kleineren und feineren
Arbeiten zu liefern hat, während dem Schmiede die gröberen Eisen—
irbeiten, insbesondere die Anker, Bolzen, Hängeeisen ꝛc. zufallen,
o ist man doch manchmal genöthigt, z. B. wenn Ankerarbeiten be—
onders sauber ausfallen sollen, weun Gewinde mit Muttern daran
vorkommen ꝛec., auch die gröberen Arbeiten durch den Schlosser aus—
ühren zu lassen. Andererseits kann es dem Schmiede Niemand
vehren, wenn er seine Erzeugnisse weiter veredeln oder sich ganz
ruf feinere Eisenarbeiten werfen will, bei denen die eigentliche
Schmiedearbeit eine verhältnißmäßig unbedeutende Rolle spielt.
Bei der Veranschlagung ergiebt sich insofern ein Unterschied
wischen Schlosser- und Schmiedearbeiten, als die ersteren in der
segel pro Stück gerechnet werden, während bei den Schmiede—
irbeiten, je nach ihrer Größe und den Schwierigkeiten ihrer Dar—
tellung, Gewichtspreise zur Anwendung kommen. Bei Bauarbeiten,
velche für beide Gewerbe eine große Rolle spielen, sind in der
Kegel die für Anbringung an Ort und Stelle, für die sogenannte
Montage, erforderlichen Materialien und Arbeiten in den Einheits—
preisen mit einbegriffen, wie z. B. Schrauben und Nägel zum Be⸗—
estigen der Beschläge an Thüren und Fenstern, Blei, Gyps,
Zchwefel oder Cement zum Befestigen von Thor- und Thürhaken ꝛc.
m Mauerwerk, und endlich die erforderlichen ersten Anstriche von
kisentheilen mit Mennigfarbe. Doch kommen auch, besonders für
Behörden, häufig die gelieferten fertigen Arbeiten, das Montiren
ind die dazu verwendeten Materialien nach besonderen Einheitssätzen
ur Verrechnung. Wird Bauarbeit nach Gewicht bezahlt, so muß
zasselbe natürlich vor der Verwendung festgestellt werden.
Die Selbstkostenpreise der Schlosser- und Schmiedearbeiten
etzen sich zusammen aus: dem Einkaufspreis der Rohmaterialien,
»er aufgewendeten Arbeitszeit für Unterhaltung, der Montage und
den Generalkosten für die Unterhaltung der Werkstätte, der Werk—
euge, Hülfsgeräthe und Maschinen. Der Antheil dieser einzelnen
Faftoren an dem Gesammktresultate ist natürlich je nach den Eigen—
chaften des Erzeugnisses sehr verschieden. Während bei mancherlei
Banartikeln, Trägern ꝛc. der Werth des Rohmaterials die Haupt-
rolle spielt, die Bearbeitung in der Werkstätte nur unbedentend ist
der ganz fortfällt, indem das Bohren einiger Löcher ꝛc. gleich bei
der Montage besorgt wird, erfordern wieder andere Gegenstände,
iamentlich Kunstprodukte, eine so langwierige und sorgfältige Be—
irbeitung, daß der Materialwerth kaum noch in Betracht kommt. —
Aber auch bei Gegenständen des täglicheu Gebrauchs kommen sehr
zroße Unterschiede in Bezug auf Güte und Sauberkeit vor, und es ist
im so schwerer, das Bedürsniß an Zeit für die Herstellung derselben
estzustellen, als durch die Anwendung von Drehbänken, Bohr- und
»obelmaschinen ꝛc. die Arbeiten wesentlich sauberer, leichter und
chneller augefertigt werden können, wie aus freier Hand.
Alle Gegenstände, welche in gleicher Form und Verwendung
säufig wiederkehren, z. B. Thür- und Fensterbeschläge, Schlösser ꝛc,
verden gegenwärtig in Spezialfabriken massenhaft erzeugt, so daß
ei Lieferung derselben an das Publikum dem Schlosser oder Schmied
neist nur die Rolle des Zwischenhändlers zufällt. Es hat dies den
Vorzug, daß die betreffenden Gegenstände von dem mit vorzüglichen
Zpezialmaschinen und ausgedehnter Arbeitstheilung Fabricirenden
vesentlich billiger geliefert werden können, als es dem einzelnen,
nit verhältnißmäßig unvollkommenen Hülfsmitteln arbeitenden
Meister möglich sein würde. Andererseits aber führt diese fabrik—
näßige Herftellung nur zu oft dahin, alles möglichst leicht und