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Mittheilungen über Schulen.
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die zweite am Freitag, die dritte am Dienstag der nächsten Woche
und die vierte am Freitag darauf. Diese Auszahlungsweise hat
den Vortheil, daß von den in einer Werkstelle zusammenarbeitenden
Leuten stets nur ein Viertel Geld hat. Die Verführung zum
Trinken, welche dadurch, daß das gesammte Personal auf einmal
Lohn erhält, außerordentlich begünstigt wird, wird durch diese
Maßregel erschwert.
805.
Die Schüler haben hiernach am ersten Prüfungstage in der
Zeit von Morgens 8 Uhr bis 12 Uhr die Aufgaben aus der
Baustatik und Nachmittags an deniselben Tage von 3 bis 5 Uhr
die Aufgaben aus der Baumaterialienlehre unter entsprechender
Aussicht zu bearbeiten,
Am zweiten Prüfungstage bearbeiten dieselben in der Zeit
von Morgens 8 Uhr bis Abends 8 Uhr unter strenger Klausur
und in Anwesenheit der nöthigen Zahl von Aufsichtspersonen eine
Skizze des Bauprogramms in einem bestimmten Maaßstabe und
fertigen eine Kopie (oder Pause) hiervon an. Nach Ablanf dieser
Zeit sind die Skizzen an den Vorsitzenden der Prüfungskommission
einzuliefern und werden von diesem und einer Aufsichtsperson
unterzeichnet. Die Skizzen werden alsdann in Gegenwart der
Schüler vom genannten Vorsitzenden versiegelt und einstweilen in
Verwahrung genommen, die Kopien aber am dritten Prüfungstage
den Schülern zur weiteren Bearbeitung zurückgestellt.
86.
Von dem dritten Prüfungstage an haben die Schüler das
Programm unter Zugrundelegung ihrer Kopien innerhalb 18 Ar—
pngagen unter fortgesetzter Aufsicht und Ueberwachung auszu—
arbeiten.
Die Arbeitszeit erstreckt sich jedesmal von Morgens 8 Uhr
bis Mittags 12 Uhr und von 2 Uhr Nachmittags bis Abends
6 Uhr. Diese Zeit wird den Schülern zur Verfügung gestellt,
um das Programm nach allen verlangten Richtungen vollständig
und entsprechend ausarbeiten zu können.
Während dieser Ausarbeitung ist den einzelnen Mitgliedern
der Prüfungskommission, besonders den beigezogenen praktischen
Baugewerksmeistern Gelegenheit geboten, durch Fragestellung aus
dem Bereiche des vorliegenden Programms sich über die Kenntnisse
und Befähigung der einzeluen Schüler persönlich nähere Ueber—
zteuqung 30 verschaffen.
Treppenstufen aus Eement (Beton). In einigen
österreichischen Cementfabriken erzeugt man jetzt en gros Treppen—
stufen aus Cementguß, (Beton) welche eine dem Sandstein sehr
nahe kommende Festigkeit bieten, während sie etwas leichter sind,
als die meisten Steinstufen und um die Hälfte billiger kommen.
Kleine oder schwächer dimensionirte Stufen ordinärer Art,
die keinen starken Druck auszuhalten haben, werden aus reinem
Beton (k/, Cement, 2/, Schotter) hergestellt; stärkere, verziert
(façonirt), druckfrei aus feinerer Betonmasse: (23 Cement, 4/, scharfen
Kiessand). Eigentliche Treppenstufen, welche Rasten zu tragen
— 1 e
haben, werden aus einer Masse, welche —
enthält, geformt, und erhalten eine Einlage von dünnem Stabeisen
— (1j qem stark) —; will man die Sicherheit erhöhen, so nimmt
man pio Stufe 2 — 3 solcher Stabeisen; trotzdem kommen die
Stufen noch billiger, als Steinstufen, weil die theure Steinmetz—
arbeit wegfällt und das Stabeisen zwar fehlerfrei sein muß, aber
gebraucht sein kann; ganz freitragende Treppen sind damit nicht
rathsam auszuführen, sondern nur armirte; diese Steinimitations—
treppen sind hier und da etwas theurer, als Holztreppen aber doch
vollständig feuersicher, was wohl nicht unterschätzt werden darf.*)
L. TAk
Mittheilungen über Schulen.
Baugewerkschulen zu München und Nürnberg.
Nachstehende Bestimmungen uͤber die Abhaltung von Schluß—
prufungen, welche an obigen Anstalten eingeführt sind, verdienen
die Beachtung weiterer Kreise:
87.
Welche Hilfsmittel bei der Bearbeitung der Aufgaben benützt
werden dürfen, bestimmt die Prüfungskommission. Die Benützung
nicht gestatteter Hilfsmittel zieht strengste Ahndung, nach Um—
tänden sofortigen Ausschluß vor r Prüfung nach sich.
Die innerhalb der festgesetzten Frist eingelieferten und sammt
den obengenannten Skizzen an die Prüfungskommission abgegebenen
Arheiten werden von dieser eingehend geprüft und zensirt.
Der Prüfungskommission bleibt es anheimgestellt, aus ihren
Mitgliedern zur vorbereitenden Prüfung und Würdigung der Ar—
beiten eine engere Kommission zu bestellen, oder sich zu dem be—
zeichneten Zwecke in mehrere Sektionen zu theilen.
89.
Die endgültige Festsetzung der Zensuren erfolgt in einer
Sitzung, der Gesammtprüfungskommisssion. Zur Gültigkeit eines
Beschlusses genügt einfache Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied
der Kommission ist stimmberechtigt. Die beigezogenen Fachlehrer
haben zusammen nur eine Stimme abzugeben, welche bei der
Besammtabstimmung doppelt zu rechnen ist.
Bei Abgabe des Votums der Fachlehrer entscheidet einfache
Stimmenmehrheit; im Falle der Stimmengleichheit giebt der Lehrer
ür das Hochbaufach im obersten Kurs den Stichenischeid
8 10.
Den Schülern, welche die Prüfung bestanden haben, wird
das Schlußprüfungs-Zeugniß der Baugemerkschule gebührenfrei
ausgefertigt.
Dasselbe hat außer den nöthigen Notizen über die persön—
lichen Verhältnisse des Schülers (Familien- und Taufnamen, Ge—
burtszeit, Geburtsort, Konfession, Heimath, Profession) die näheren
Angaben über die Dauer des Schulbesuchs, danu über den Fleiß
und das Verhalten des Schülers während seiner Zugehörigkeit zur
Schule, sowie den in Worten auszudrückenden Ausspruch über die
in der Prüfung dargelegten Kenutnisse zu enthalten und schließlich
ist das Urtheil über dessen Gesammtbefähigung in demselben in
eines der Prädikate
81.
An den Baugewerkschulen zu München und Nüruberg wird
alljährlich für diejenigen Schüler des obersten Kurses, welche sich
ein Zeugniß über die vollständige Absolvirung der Anstalt er—
werben wollen, am Schluß des Semesters vor einer besondere
Prüfungskommission eine Schlußprüfung abgehalten.
Zur Theilnahme hieran können mit Meinisterial-Bewilligung
auch Hospitanten der Anstalt zugelassen werden
82.
Die Prüfungskommission wird vom kgl. Staatsministerium
des Innern für RKirchen- und Schulangelegenheiten ernaunt; in
dieselbe werden außer deim Vorstande der Baugewerkschule und
der nöthigen Zahl von Fachlehrern derselben auch ein Staats-
baubeamter und zwei praktische Baugewerkmeister berufen; den
Vorsitz fuhrt ein Ministerialkommissär, vder in Stellvertretung
desselhen der Anstaltsvorstaud
83.
Die Prüfung erstreckt sich auf die schriftliche Bearbeitung
bon zwei Aufgaben aus der Baustatik, zwei Ausgaben aus der
Banmaterialienlehre und auf die Ausarbeitung eines dem Gebiete
bes Hochbaufachs entnommenen Programms sammt Plänen und
Kostenanschlägen, sowie den dazu gehörigen Details und Erläute—
rungen.
Bei der Ausarbeitung des Bauprogramms ist die im König—
reiche Bayern geltende allgemeine Bauordnung zu beachten. Die
Prüfungsaufgaben und das Programm werden von den bei der
Prüfnug betheiligten Lehrern der Baugewerkschule unter Zugrunde⸗
legung des an der, Anstalt behandelten Lehrstoffs entwoörfen und
vomekgl. Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schul—
angelegenheiten festgesetzt.
84.
Zu diesem Zwecke bringt der Vorstand der Baugewerkschule
alljährlich zur entsprechenden Zeit mehrere Aufgabenentwürfe aus
den vorbezeichneten Prüfungsgegenstäuden dem'genaunten königl
Staatsministerium in Vorlage; letzteres wählt hieraus nach Ein—
pernahme der kal. obersten Baubehörde die Aufgaben aus der
Banstatik und Baumaäterialienlehre, sowie das Programm und
übersendet dieselben verschlossen dem Vorsitzenden der Prüfungs—
kommission, welcher sie am Beginne der betreffenden Prüfung vor
den betheiligten Schülern eröffüet und deuselben bekannt diebt.
„sehr gut befähigt“
„gut befähigt“
genügend befähigt“
zusammenzufassen.
811.
Die Namen der Schüler, welche die Schlußprüfung bestanden
haben, werden im Jahresberichte der Anstalt bekaunt gegeben.
8 12.
Ueber die Vornahme der Prüfung, die sich hierbei ergebenden
Vorkommnisse, sowie über die Abstimmung ist ein Protokoll auf—
zunehmen, welches von allen Mitaliedern der Prüfunaskommission
zu unferzeichnen ist.
*). Jede halbwegs gut eingerichtete Cementfabrik ist im Stande, solche
Stufen, ferner auch Thür—⸗ und Fensterstücke aus Cement zu erzeugen; es ist
kein tristiger Grund vorhanden, warum ecz nicht häufiger geschieht