Auweisung, betreffend die erste Behandlung Verletzter.
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zesunde Bein, wobei letzteres gewissermaßen als Schiene
dient.
4. Bei Verrenkungen sind keinerlei Einrenkungsversuche
von Laien vorzunehmen.
5. Jegliche Wunde ist provisorisch zu verbinden (auch kleinere,
cheinbar unbedeutende Wunden, da dieselben häufig, wenn ohne
Verband gelassen, durch Verunreinigung zu schweren Blut—
vergiftungen, Eiterungen ꝛc. und späterer Invalidität Veran—
lassung geben, während sie bei zweckmäßiger Behandluna in ein
his zwei Tagen geheilt sind).
6. Der den Verband Ausführende hat zunächst sich selbst,
beziehungsweise seine Hände und Vorderarme mit Wasser, mit
Seife und Nagelbürste (Nr. 12 d. V.-K.) zu reinigen, ferner in
einer Schüssel mit einem Theile ca.“/ der Wundflüssigkeit (Nr. 2
»eziehungsweise 3 d. V.«K.) gründlich sich zu waschen, sodann,
ohne die Wunde selbst mit seinen Fingern zu berühren, dieselbe
aus der großen Flasche mit dem Wundwasser reichlich zu über—
zießen, mit einem, die Wunde allseitig überragenden Bausch der
Gaze (Nr. 4 d. V.-K.) zu bedecken und hierüber eine ca. drei
Querfinger dicke, die gelbe Gaze überall handbreit überragende
Lage der Wundwatte (Nr. 5 d. V.-K.) mit einer Binde (Nr. 6a
d. V.⸗K. bei Fingerverletzung, Nr. 6b d. V.-K. bei großeren
Wunden) mäßig fest zu fixiren. — Das sogenannte Auswaschen
der blutenden Wunden ist verboten. Casselbe geschieht meist
uingenügend vom ärztlichen Standpunkt aus, häufig wird dabei
erst die Wunde verunreinigt, statt gereinigt. Dasselbe muß vom
Arzte doch richtig wiederholt werden, so daß dem Patienten
'oppelte Schmerzen zu ersparen sind).
7. Brandwunden werden ohne vorheriges Abwaschen, Aetz—
vunden aber — außer bei solchen durch ungelöschten Kalk, wo
Wasser zu vermeiden — nach erfolgtem Abwaschen mit in dem
Brandliniment reichlich getränkten Wattenkompressen bedeckt.
8. Heftpflaster, Charpie, Schwämme, alte Leinewand dürfen
nicht verwandt werden, sondern nur die Verbandstoffe des Kastens.
9. Bei stärkeren Blutungen ist das Glied, während der
Verband angelegt wird, senkrecht zu erheben und in dieser
Stellung ca. !/. Stunde zu erhalten. Sollte der Verband schnell
blutig getränkt werden, zr wird über den ersten Verband ein
weiter mit dicken Wattelagen fest angelegt. In den meisten
Fällen wird auf diese Weise die Blutung gestillt. Wenn aber
dies nicht geschieht und das Blut in starkem Strahl aus der
Wunde hervorspritzt, so wird, während Arm oder Bein in obiger
Weise senkrecht erhoben sind, der unter Nr. 9 d. V.-K. angegebene
lastische Gurt unter starkem Anziehen mit sich deckenden Touren
»rei bis vier Mal um das Glied in der Richtung der Achsel—
zöhle oder Schenkelbeuge von der Wunde aus umgelegt. Auf
diese Weise kann momentan jegliche Blutung aus Arm oder Bein
gestillt werden, jedoch ist der Arzt so schnell wie möglich auf—
zusuchen, da ein mehr als dreistündiges Liegenlassen des ge⸗—
nannten Gurts, abgesehen von den Schmerzen, den Brand des
Sliedes bewirken koͤnnte.
Bei Blutungen am Rumpf wird der Verband fest, eventuell
nit der Hand gegen die Wunde gedrückt.
10. Bei Knochenbrüchen mit äußerer Wunde wird erst die
Wunde, wie oben angegeben, verbunden (siehe Ziffer 6), sodann
geschient iehe Ziffer 3 dieser Anweisung).
11. Wenn bei schweren Verletzungen (große Quetschung des
Anterleibs, Zertrümmerung oder Abreißung ganzer Extremitäten,
Schädelverletzungen ꝛc.), sowie bei Erstickung durch Einathmung
chädlicher Gase Patient bewußtlos, ohnmächtig, sehr blaß wird,
o ist derselbe horizontal, eventuell mit dem Kopfe noch tiefer
u lagern, frische Luft eventuell durch Oeffnen der Fenster oder
Transport in einen anderen Raum zuzuführen, Salmiakgeist
Nr. 10 d. V.-K.) vor die Nase zu halten; wenn er schluckt, sind
Hoffmanns-Tropfen einzuflößen, Hemdkragen ꝛc. ist zu oͤffnen.
Patient bleibt dann so liegen, bis er vom Arzte besichtigt wird,
»der wird in dieser Lage fransportirt.
12. Der Transrort derartig schwer Verletzter, beziehungs—
weise auch bei Beinbrüchen, erfolgi per Bahre oder Kranken—
wagen. Eventuell kann, Patient auf einer ausgehobenen Thüre,
velche mit einer Decke belegt ist, zweckmäßig getragen werden.
13. Alle diese Anleitungen sind nur provisorische und machen
auch bei kleinen, Verletzungen die möglichst baldige, sachgemäße
Behandlung durch den Arzt nicht enibehrlich. In jeden Falde
einer Verletzung ist also möglichst schleunige, ärztliche Hilfe zu
requiriren.
Anweisung bei Augenverletzungen.
1. Bei allen Verletzungen des Auges, namentlich des so⸗
jenannten Augapfels, ist so schnell als möglich die Hilfe eines
Arztes, wenn irgend thunlich eines bewährten Spezialarztes für
pieses Fach aufzusuchen, da derartige Verletzungen one auch
ndirekt mit großer Gefahr für das nicht verletzte Auge ver—
hunden sind und zu gänzlicher Erblindung führen koönnen.
2. Verletzungen des äußern Auges sind wie gewöhnliche
Wunden — siehe Ziffer 6 — zu behandeln.
3. Bei Verletzungen des inneren Auges durch Fremdkoörper
—A——
intersagt. Dasselbe wird nur mit der als „Augenwundwasser“
m Kasten bezeichneten Flüssikeit durch Einträufeln einiger Tropfen
derselben gereinigt, ein Bausch Wundwatte darauf gelegt und
nit einer Binde befestiagt. Dieser Verband wird erst vom
Arzte gelöst.
4. Bei Verbrennungen durch Säuren werden reichliche
Mengen der in der braunen Flasche befindlichen Flüssikeit (im
Nothfall reines Olivenöl) mehrmals in das Auge als Gegengift
eingeträufelt, Borsalbe mittelst eines Glasstabes zwischen die Lider
gestrichen, dann, wie unter Ziffer 3 angegeben, verbunden eventuell
iͤber diesen Verband Eisblafe fixirt.
5. Bei Verbrennungen mit Laugen wird das Gleiche mit
)er in der blauen, beziehungsweise violetten Flasche befindlichen
Flüssikeit vorgenommen, dann viel reines Olivenöl eingeträufelt
und, wie unter Ziffer 4 angegeben, weiter verbunden.
6. Bei Verätzungen mit ungelöschtem Kalk ist Wasser absolut
zu vermeiden und wie unter Ziffer 5 angegeben zu verfahren.
7. Bei Verbrennungen des äußeren und inneren Auges
wird mit dem Glasstabe viel Borsalbe auf, beziehungsweise zwischen
zie Lider gestrichen und wie oben angegeben verbunden.
Ueber den Inhalt des Verbandskastens, auf welchem in der
»orstehenden Anweisung Bezug genommen wird, hat der Vorstand
der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik, wie wir gleichfalls
»em Anhange zu den oben erwähnten Unfallverhütungs-Vorschriften
entnehmen, Folgendes festgesetzt, und zwar ist der nachftehend
unter A aufgefuͤhrte Inhalt des Verbandkastens für Motoren—
vetriebe mit durchschnittlich 30 Arbeitern und darüber, der nach—
tehend unter B aufgeführte Inhalt für alle Betriebe mit durch—
chnittlich weniger als 30 Arbeitern als vorräthig zu halten
orgeschrieben:
A. Inhalt des Verbandkastens:
1. 2) 1starke Kleiderscheere.
b) 1 Verbandscheere.
2. 21 10/00 Sublimatlösung.
3. 6 Helferich'sche Sublimattupfer aà 1 Sublimat zur Ver⸗
wendung, falls die unter Ziffer 2 aufgeführte Lösung nicht
ausreicht (1 Tupfer, aufgelöst in 11 Wasser, giebt eine
10/00 Sublimatlösung).
4. 1m 3000 Jodoformgaze.
5. /2 Kkg Sublimatwatte, in Packeten à 100 g.
. 6 Cambricbinden:
a) 2 à 5 mm lang, 4 em breit.
b) 4 à 8 mm lang, 8 om breit.
7. 8 Mitellen, deren kürzere Seiten je 90 em lang sind.
8. 3 Holzschienen mit Blechhülsen, 40 em lang, 2'em breit.
9. 1elastischer Gurt mit Oesen zur Stillung von Blutungen.
2 m lang, 5 em breit.
t0. 10 8 Salmiakgeist zum Riechen, 10 g Hoffmannstropfen.
11. 2508 „Brandliniment“ (Kalkwasser und Leinöl zu gleichen
Theilen),
12. 1 Nagelbürste.
3. Zur Verwendung bei Knochenbrüchen zwei aus Blech ge—
fertigte, 75 cm lange, mit je einem T-Stuck verfehene
Hohlrinnen für die ganze Extremität.
14. Separat-Kasten für Augenverletzungen.
a) 100 8 6,200 Sublimatlssung, als „Auͤgenwundwasser“
zu bezeichnen.
b) 200 g einer 500 Loösung von kohlensaurem Natron in
brauner Flasche als „Saͤurewundwasser“.
(00 g einer 200/0 Weinessiglösung in blauer oder violetter
Flasche als „Laugenwundwasser“
50 8 Olivenöl.