Full text: Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 47, Bd. 6, 1887)

Bau-Polizei-Ordnung für den Stadtkreis Berlin. 
Fällen, wo die betreffenden Bauherren die polizeilich vor— 
geschriebene Isolirung vorgenaunter Räume und namentlich den 
Ausbau von Waschküchen oder von Wohnungen im Dachgeschosse 
u. dergl. durch Bekleidung von Trägerwellblech z. B. ermög— 
lichen wollten, hat das Königliche Polizei-Präsidium in Berlin 
den Rabitz'schen Putz direkt empfohlen. 
Was nun schließlich die Kosten der Rabitz'schen 
Patentkonstruktionen anlangt, so ist zu bemerken, daß eine 
doppelte Patentwand zu feuersicheren Abschlüssen, jede Seite 
3 om stark, mit einer 556 cm weiten Luftschicht vollständig 
fertig hergestellt, fir den Quadratmeter etwa 8 — 10,00 Mark, 
eine solche Wand einfach mit beiderseitigem Putz etwa 6—8, 00 Mark 
ostet. Für den Qudratmeter Rabitz'schen Putz ohne Windel— 
»oden, aber einschließlich Ausfüllung der Balkenfache von Ober— 
tante Putzdecke bis Oberkante Balken mit Lohe und Schlacke 
wird 4,00 -5,50 Mark loco Berlin gerechnet, je nach Stärke 
ind örtlichen Verhältnissen. P... n. 
Bau Polizei Ordnung für den Stadtkreis 
Berlin.*) 
Titel J. 
Polizeiliche Auforderungen und Beschränkungen bei 
Bauten. 
8S IL. 
Verbindung mit der Straße 
Der Regel nach sollen nur Grundstücke bebaut werden, 
welche unmittelbar an eine öffentliche Straße grenzen. 
Die Straßenfronten der Gebäude müssen in der Bauflucht— 
inie oder parallel derselben errichtet werden. Soll die Bebauung 
in einer Tiefe von mehr als 30 m von der Baufluchtlinie ab 
geschehen, so müssen alle hinteren Gebäude und Seitenflügel 
mittelst einer Zufahrt von mindestens 2,30 mm ælichter Breite oder 
einer durch die vorliegenden Gebäude führenden Durchfahrt von 
urchweg 2,80 mm lichter Höhe und 2,30 mm lichter Breite mit 
der Straße in Verbindung gebracht und in allen ihren Theilen 
his auf eine Entfernung von 20 m, in grader Linie gemessen, 
zugänglich gemacht werden. 
Für Grundstücke, welche nicht unmittelbar an öffentliche 
Straßen grenzen, oder welche hinter der Bauflucht mehr als 1:20 
ansteigen, oder welche auf eine größere Tiefe als 50 m mit 
Hebäuden besetzt werden sollen, ist die Bauerlaubniß nur im 
Einverständniß der Baupolizeibehörde mit der städtischen Strakßen— 
haupolizei und dem Magistrat zu ertheilen. 
82. 
Zulässige Bebgauung der Grundstücke. Hofraum. 
Bisher nicht bebante Grundstücke dürfen bis auf zwei 
Drittel, bei Veröffentlichung dieser Bau-Polizei-Ordnung bereits 
bebaute Grundstücke bis auf drei Viertel ihrer Grundfläche be— 
haut, bezw. wieder bebaut werden. 
Die Bebauung muß durch Höfe von mindestens 60 qm 
Grundfläche, deren geringste Abmessung 6 mm beträgt, derart 
unterbrochen werden, daß die zwischen den Höfen liegenden 
Bebäudetheile — sofern nicht besondere Umstände Ausnahmen 
»egründen — eine Tiefe von höchstens 18 m aufweisen. Auf 
Eckgrundstücken ist für den vordersten Hof eine Ermäßigung auf 
10 qm Grundfläche bei mindestens 6 mm geringster Abmessung 
zulässig. Hierbei gilt jedoch die Beschränkung, daß ein vor— 
handener Hof nicht untser das Maaß von 60 qm verkleinert 
verden darf. 
Grundstücke, welche bei Veröffentlichung dieser Bau-Polizei— 
Ordnung bereits auf mehr als drei Viertel ihrer Grundfläche 
»ebaut sind, dürfen auf einer gleich großen Grundfläche wieder 
»ebaut werden, wenn hinsichtlich der Höhe der Gebäude die im 
dzů unter o gegebenen Bestimmungen befolgt werden und die 
Bebauung in der im Absatz 2 beschtiebenen Art durch Höfe von 
nindestens 6 mm kleinster Abmessung unterbrochen wird. Etwa 
vorhaundene größere Höfe dürfen nur verkleinert werden, wenn 
sie mehr als 60 qm Grundfläche haben. Eine Einschränkung 
zis auf dieses Maaß ist alsdann zulässia— 
*) Indem wir unseren Lesern den Wortlaut der neuen, soeben 
oublicirten Bau⸗Polizei-Ordnung für Berlin mittheilen, behalten wir uns 
vor, das Gesetz in kritischen Betrachtungen näher zu beleuchten und zu 
rläutern. Die Red. 
Auf bereits bebauten Grundstücken von weniger als 15 m 
Tiefe hinter der Baufluchtlinie darf bei ihrer Wiederbebauung 
von der Anlage eines Hofes abgesehen werden, wenn die vor— 
liegende Straße mindestens ebenso breit ist, als das zu errichtende 
Bebäude hoch werden soll und alle zu dauerndem Aufenthalte 
»on Menschen bestimmten Räume Luft und Licht unmittelbar 
ind ausschließlich von der Straße her in solchem Maaße erhalten, 
)aß die Größe der im Lichten gemessenen Fensterflächen mindestens 
»ein Siebentel der Grnudfläche des zugehörigen Raumes erreicht, 
venn endlich alle vorübergehend benutzten Räume Licht und Luft 
»on einem ausreichend gelüfteten Lichtschachte von den im 8 37 
inter b vorgeschriebenen Abmessungen empfangen. Grundstücke, 
velche nach Veröffentlichung dieser Ban-Polizei-Ordnung frei— 
sändig verkleinert werden, bleiben von einer solchen Vergünstigung 
inbedingt ausgeschlossen. 
Die Frontwände aller hintern Gebäude und Seitenflügel, 
owie die mit Fenstern versehenen Rückseiten der Vordergebäude 
nüssen an einem den vorstehenden Bestimmungen entsprechenden 
Hofraum liegen. 
Als bereits bebaut im Sinne der vorstehenden Bestimmungen 
ind alle diejenigen Grundstücke anzusehen, welche bei Veröffent— 
ichung dieser Bau-Polizei-Ordnung mit Wohngebäuden von 
nindestens einem Stockwerk über dem Erdgeschoß besetzt waren. 
Bei Feststellung des Umfangs der bisherigen Bebauung 
ind ausschließlich die Grundflächen derartiger Wohngebände in 
Rechnung zu ziehen. 
Bei Feststellung der unbebaut zu lassenden Grundstücks— 
heile werden die Grundflächen von Vorgärten jeder Art von 
»er Gesammtfläche vorweg abgezogen, im Uebrigen aber die in 
Aussicht genommenen Baulichkeiten jeder Art ebenso wie diejenigen 
Theile der Grundflüche als bebaut in Rechnung gestellt, welche 
Rirch Vorbauten, Umgänge, Gallerien u. s. w. in den Stock— 
werken nach den Höfen zu überbaut oder durch Gesimsvorsprünge 
iber 30 cm hinaus eingenommen sind. 
Höhe. 
Gebände dürfen in den Frontwänden stets 12 mhoch und 
nicht höher als 22 merrichtet werden. Innerhalb dieser Greuzen 
nelten folgende Bestimmungen: 
ua. Gebäude an Straßen dürfen so hoch sein, als die Straße 
zwischen den Straßenfluchtlinien breit ist. Ueberschreitet 
die Ausladung des Dach- bezw. Hauptgesimses das 
Maaß von 50 cm, so wird das Uebermaaß bei der Er— 
mittelung der zulässigen Höhe in Abzug gebracht. In 
Straßen, welche nur an einer Seite zum Anbau be— 
stimmt sind, darf die Höhe bis 22 m betragen. Ist 
die Straßenbreite ungleich oder liegt ein Gebände an 
mehreren Straßen, so ist, falls es nicht vorgezogen 
wird, die einzelnen Gebäudetheile in entsprechend ver— 
schiedener Höhe aufzuführen, ein einheitliches mittleres 
Höhenmaaß für das ganze Gebäude festzustellen. Für 
Vordergebäude, welche ganz oder mit einzelnen Theilen 
hinter der Bauflucht zurückbleiben, kann ausnahmsweife 
ein entsprechend gesteigertes Höhenmaaß zugelassen werden. 
Hintere Gebäude und Seilenflügel dürfen in der Höhe 
die Ausdehnung des nothwendigen (8 2) Hofraumes 
vor ihnen um nicht mehr als 6 mm überschreiten. Ist 
der Hofraum ungleich gestaltet, so tritt Durchschnitts— 
herechnung ein. Diejenigen Theile der Seitenflügel, 
velche zu der im Vorderhause belegenen, sogenannten 
„Berliner Stube“ gehören, dürfen nebst einer sich an 
etztere unmittelbar anschließenden Hintertreppe die 
gleiche Höhe erhalten, wie das Vorderhaus selbst. 
Banlichkeiten, welche bis zur obersten Dachkante die 
Höhe von 5mn nicht überschreiten und eine Grundfläche 
son nicht mehr als 40 qm haben, bleiben bei der Be— 
rechnung der zulässigen Höhe der Frontwände der 
hinteren Gebäude und Seitenflügel außer Betracht. 
Bei einer Wiederbebauung von Grundstücken auf mehr 
als drei Viertel ihrer Grundfläche (vergl. 8S 2. Abs. 3) 
darf die Höhe der zu errichtenden neuen Gebäude höchstens 
das Maaß von 14 mm erreichen, sofern sich nicht aus 
den unter à und beaufgeführeun Vorschriften geringere 
Abmessungen ergeben. IJ 
Eine größere Höhe, über 14 mhinaus,“ welche jedoch 
die der abzubrechenden Gebäude nicht übersteigen darf, 
auch bezüglich der an der Straßke liegenden Gebäude
	        

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