Aussichtsthurm auf dem Kahlenberg bei Wien. — Bau⸗Polizei-Ordnung für den Stadtkreis Berlin.
Aussichtsthurm auf dem Kahlenberg
bei Wien.
(Hierzu nebenstehend 5 Fig.)
Auf dem Kahlenberg, dem höchsten und schönsten Aussichts—
punkt in der Nähe Wiens, wird der in nachstehenden Figuren
orgeführte Aussichtsthurm errichtet. Derselbe ist ein gelüngenes
Beispiel für die in neuerer Zeit immer häufiger werdenden der—
artigen Bauwerke. Er dient den Interessen der Pferdebahn—
gesellschaft und, der Bergrestauration durch Anziehung des
Publikums und ist auch die Anordnung so, daß eine große Zahl
von Leuten auf der Galerie und im Thurmstübchen Platz finden.
Trotz der geräumigen Treppe und der besonderen Solidität der
Ausführung stellen sich die Kosten nur auf 14 000 Gulden, wobei
die Schwierigkeit des Material-Transportes auf den Berg in
Betracht zu ziehen ist. —m.
Bau Polizei Ordnung für den Stadtkreis
Berlin.
I.
* 10.
Dachdeckung.
Die Dächer der Gebäude, sowie auch der Holzbaulichkeiten
und offenen Holzkonstruktionen (vergl. 8 7) muͤssen mit einem
Jjegen die Uebertragung von Feuer hinreichenden Schutz bietenden
HNateriale (Stein, Metall, Theerpappe, Holzcement, Glas u. s. w.)
jedeckt werden.
Oeffnungen in Dächern unterliegen in Hinsicht der Ent—
ernung von Nachbargrenzen den gleichen Bedingungen, wie die
Deffnungen in Umfassungswänden (vergl. 8 5 zu b). Diese
Bestimmung findet jedoch auf Lichtschachte keine Anwendung.
Je nach Beschaffenheit und Lage der Dächer bleibt vor—
hehalten, Schutzvorrichtungen gegen das Herabfallen von Schnee
und Eis vorzuschreiben.
811.
Vortretende Bautheile.
Bautheile, welche über die Umfassungswände und Dächer
vortreten, unterliegen hinsichtlich des Materials den gleichen
Vorschriften, wie die Umfassungswände und Dächer selbst.
Die Dachgesimse dürfen jedoch in Holzkonstruktion her—
gestellt werden, mit der Maaßgabe, daß an Nachbargrenzen bis
auf eine Entfernung von einem Meter durchweg unverbrennliches
Material verwendet wird.
Ziertheile aus Stuck, Steinpappe, Cementguß und der—
zleichen dürfen an den Außenfronten auf Holz nicht befestigt,
ondern müssen in einer vollständig und dauͤernd sicheren Weise
mit dem Mauerwerke verbunden werden.
Das Vortreten von Dachkonstruktionen über die Gesimse
wird nur gestattet, soweit es den Umständen nach nicht bedenklich
rsicheint.
812.
Vortreten einzelner Theile über die Bauflucht.
a. An Bürgersteigen.
Das Vortreten einzelner Bautheile in die Bürgersteige
und bis 3 mm oberhalb der letzteren ist unstatthaft, soweit nicht
überall ein mindestens 3 m breiter Raum des Bürgersteiges
jür den Verkehr frei bleibt Jedoch kann ein Vortreten der
BGebäudeplinthen, bis zu 13 em einschließlich der Gesimse, auch
in Bürgersteigen nachgelassen werden, welche die Breite von
3 mm nicht erreichen.
Ferner dürfen bei einer Bürgersteigbreite von mehr als
1m Treppenstufen bis zu 20 om dorspringen.
Thüren, Fenster oder Fensterladen dürfen in die Bürger⸗
iteige und bis 3Z m in den Raum aberhalb derselben nicht anf⸗—
chlagen.
Balkons und Erker dürfen an Bügersteigen nur in den
oberen Geschossen von Gebäuden und nur in Straßen vonmehr
als 15m Breite über die Bauflucht vortreten, wenn bis zu
hrer Unterkante von der Oberkante des Bürgersteiges ab
mindestens eine lichte Höhe von 3 mm verbleibt.
Soweit ein Vortreten von Bautheilen an uud oberhalb
von Bürgersteigen hiernach nicht überhaupt ausgeschlssen ist,
sann es nach Maaßgabe der jedesmaligen Verhältnisse für Balkons
uind Erker bis höchstens 1130 m. für Kellerhälse bis höchstens
30 m, für andere Bautheile höchstens 0,60 m über die Bau—
—XO
b. An Straßen, an denen die Baufluchten hinter die
Bürgersteige zurücktreten,
(vergl. 8 1 Absatz 4 des Straßen- und Baufluchtengesetzes vom
2. Juli 1875) kann je nach Umständen ein über die Bestimmungen
tuter a hinausgehendes Vortreten von Bautheilen, höchstens
edoch bis 2,50 m über die Bauflucht, unter der Bedingung
gestattet werden, daß die Vorgärten wirklich angelegt und als
olche unterhalten werden. Die auf Vorgartenland befindlichen
Lorbauten müssen bei freiwilliger, aber polizeilich genehmigter
Beseitignng der Vorgärten durch den Eigenthümer mit den
Vorschriften über Vorbauten an Bürgersteigen in Ueberein—
timmung gebracht werden.
c. Allgemeines.
Erker und andere geschlossene Vorbauten dürsfen über die
Baufluchten hinaus höchftens den dritten Theil der Frontlänge
eines Gebäudes einnehmen.
Alle Vorbauten, welche mehr als 30 cem über die Bau—
flucht vortreten, müssen von Nachbargrundstücken um das
u / Fache ihrer Ausladung entfernt bleiben.
8 13.
Oeffnungen vor Gebäuden.
Lichtöffnungen für Kellerräume dürfen nur in Bürgersteige
yon mehr als 3 m Breite und höchstens bis 30 cm vorspringen.
Dieselben sind dann in Zwischenräumen von höchstens 3Zem in
der Oberfläche des Bürgersteiges mit Eisenstäben zu überdecken,
»der mit einer mindestens 1 mm hohen glatten, metallenen Ver—
gitterung zu umschließen.
Kellerstufen dürfen in Bürgersteige keinenfalls vorspringen.
Auch Oeffnungen vor den nicht an Bürgersteigen liegenden
Bebändetheilen sind genügend zu überdecken oder zu vergittern,
hezw. zu umwähren.
Hinsichtlich der Anlage von Lichtgräben vergleiche die Be—
timmungen in 8 37.
§ 14.
Treppen.
Jedes Gebäude, in dessen oberstem Geschosse der Fuß—
»oden höher als 2 m über dem Erdboden liegt, muß min—
destens mit einer Treppe versehen sein, welche iedoch aus Hol—
nestehen kann.
Gebäude, in deren oberstem Geschosse der Fußkboden höher
ils 6 m über dem Erdboden liegt, müssen mindestens zwei in
gesonderten Räumen befindliche Treppen oder eine feuerfeste
Treppe enthalten. Doch soll, wenn der oberste Fußboden über
10 m hoch belegen ist, eine Treppe, selbst wenn sie feuerfest ist,
iur in Ausnahmefällen als genügend erachtet werden.
Von jedem Punkte des Gebäudes aus muß eine Treppe
auf höchstens 25 mm Entfernung erreichbar sein.
Fur Gebäude, deren einzelne Geschosse in verschiedene
Wohnungen u. s. w. abgetheilt sind, ergeben sich nach 837 noch
desondere Anforderungen.
Jede nach den Vorschriften dieser Bau-Ordnung noth—
vendige Treppe muß mit den Raͤumlichkeiten, für welche sie be—
timmt ist, unmittelbar Verbindung haben, in einer freien
Breite von mindestens 1 mm sicher gangbar durch alle Geschosse
ühren, auch dem Tageslicht überall hinreichenden Zutritt gewähren.
Alle Treppenläufe müssen mit schützenden Geländern ver—
ehen werden.
Im obersten Geschosse muß sich an jede nothwendige Treppe
ine weitere, geeignete, feuersicher abgeschlossene Verbindung zum
Dachboden anschließen.
Als feuerfest gilt eine Treppe, deren tragende Theile.
Tritt- und Futterstufen, massiv oder in Eisen hergestllt sind.
Die Stufen dürfen, wenn sie massio oder in durchbrochener
Fisenkonstruktion ausgeführt sind, mit Holz belegt sein.
Nothwendige hölzerne Treppen sind unterhalb entweder zu
rohren und zu puͤtzen oder mit einer in gleichem Maaße feuer—
esten Verkleidung zu verschen. Es dürfen unter ihnen keine
dolzverschläge angelegt werden.
Die Breite der zu den Treppen gehörigen Podeste, wie
er Zugänge zu den Treppen von außen her darf nicht geringer
ein. als die freie Breite der Treppenläufe.
15.
Licht- und Aufzugsoͤh die, Lüftungsschlote.
Lichtschachte (Lichthöfe) müssen eine Grundfläche von
nindestens 6 qm bei einer gerinasten Abmessung von 1,550 w