Full text: Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 47, Bd. 6, 1887)

Aussichtsthurm auf dem Kahlenberg bei Wien. — Bau⸗Polizei-Ordnung für den Stadtkreis Berlin. 
Aussichtsthurm auf dem Kahlenberg 
bei Wien. 
(Hierzu nebenstehend 5 Fig.) 
Auf dem Kahlenberg, dem höchsten und schönsten Aussichts— 
punkt in der Nähe Wiens, wird der in nachstehenden Figuren 
orgeführte Aussichtsthurm errichtet. Derselbe ist ein gelüngenes 
Beispiel für die in neuerer Zeit immer häufiger werdenden der— 
artigen Bauwerke. Er dient den Interessen der Pferdebahn— 
gesellschaft und, der Bergrestauration durch Anziehung des 
Publikums und ist auch die Anordnung so, daß eine große Zahl 
von Leuten auf der Galerie und im Thurmstübchen Platz finden. 
Trotz der geräumigen Treppe und der besonderen Solidität der 
Ausführung stellen sich die Kosten nur auf 14 000 Gulden, wobei 
die Schwierigkeit des Material-Transportes auf den Berg in 
Betracht zu ziehen ist. —m. 
Bau Polizei Ordnung für den Stadtkreis 
Berlin. 
I. 
* 10. 
Dachdeckung. 
Die Dächer der Gebäude, sowie auch der Holzbaulichkeiten 
und offenen Holzkonstruktionen (vergl. 8 7) muͤssen mit einem 
Jjegen die Uebertragung von Feuer hinreichenden Schutz bietenden 
HNateriale (Stein, Metall, Theerpappe, Holzcement, Glas u. s. w.) 
jedeckt werden. 
Oeffnungen in Dächern unterliegen in Hinsicht der Ent— 
ernung von Nachbargrenzen den gleichen Bedingungen, wie die 
Deffnungen in Umfassungswänden (vergl. 8 5 zu b). Diese 
Bestimmung findet jedoch auf Lichtschachte keine Anwendung. 
Je nach Beschaffenheit und Lage der Dächer bleibt vor— 
hehalten, Schutzvorrichtungen gegen das Herabfallen von Schnee 
und Eis vorzuschreiben. 
811. 
Vortretende Bautheile. 
Bautheile, welche über die Umfassungswände und Dächer 
vortreten, unterliegen hinsichtlich des Materials den gleichen 
Vorschriften, wie die Umfassungswände und Dächer selbst. 
Die Dachgesimse dürfen jedoch in Holzkonstruktion her— 
gestellt werden, mit der Maaßgabe, daß an Nachbargrenzen bis 
auf eine Entfernung von einem Meter durchweg unverbrennliches 
Material verwendet wird. 
Ziertheile aus Stuck, Steinpappe, Cementguß und der— 
zleichen dürfen an den Außenfronten auf Holz nicht befestigt, 
ondern müssen in einer vollständig und dauͤernd sicheren Weise 
mit dem Mauerwerke verbunden werden. 
Das Vortreten von Dachkonstruktionen über die Gesimse 
wird nur gestattet, soweit es den Umständen nach nicht bedenklich 
rsicheint. 
812. 
Vortreten einzelner Theile über die Bauflucht. 
a. An Bürgersteigen. 
Das Vortreten einzelner Bautheile in die Bürgersteige 
und bis 3 mm oberhalb der letzteren ist unstatthaft, soweit nicht 
überall ein mindestens 3 m breiter Raum des Bürgersteiges 
jür den Verkehr frei bleibt Jedoch kann ein Vortreten der 
BGebäudeplinthen, bis zu 13 em einschließlich der Gesimse, auch 
in Bürgersteigen nachgelassen werden, welche die Breite von 
3 mm nicht erreichen. 
Ferner dürfen bei einer Bürgersteigbreite von mehr als 
1m Treppenstufen bis zu 20 om dorspringen. 
Thüren, Fenster oder Fensterladen dürfen in die Bürger⸗ 
iteige und bis 3Z m in den Raum aberhalb derselben nicht anf⸗— 
chlagen. 
Balkons und Erker dürfen an Bügersteigen nur in den 
oberen Geschossen von Gebäuden und nur in Straßen vonmehr 
als 15m Breite über die Bauflucht vortreten, wenn bis zu 
hrer Unterkante von der Oberkante des Bürgersteiges ab 
mindestens eine lichte Höhe von 3 mm verbleibt. 
Soweit ein Vortreten von Bautheilen an uud oberhalb 
von Bürgersteigen hiernach nicht überhaupt ausgeschlssen ist, 
sann es nach Maaßgabe der jedesmaligen Verhältnisse für Balkons 
uind Erker bis höchstens 1130 m. für Kellerhälse bis höchstens 
30 m, für andere Bautheile höchstens 0,60 m über die Bau— 
—XO 
b. An Straßen, an denen die Baufluchten hinter die 
Bürgersteige zurücktreten, 
(vergl. 8 1 Absatz 4 des Straßen- und Baufluchtengesetzes vom 
2. Juli 1875) kann je nach Umständen ein über die Bestimmungen 
tuter a hinausgehendes Vortreten von Bautheilen, höchstens 
edoch bis 2,50 m über die Bauflucht, unter der Bedingung 
gestattet werden, daß die Vorgärten wirklich angelegt und als 
olche unterhalten werden. Die auf Vorgartenland befindlichen 
Lorbauten müssen bei freiwilliger, aber polizeilich genehmigter 
Beseitignng der Vorgärten durch den Eigenthümer mit den 
Vorschriften über Vorbauten an Bürgersteigen in Ueberein— 
timmung gebracht werden. 
c. Allgemeines. 
Erker und andere geschlossene Vorbauten dürsfen über die 
Baufluchten hinaus höchftens den dritten Theil der Frontlänge 
eines Gebäudes einnehmen. 
Alle Vorbauten, welche mehr als 30 cem über die Bau— 
flucht vortreten, müssen von Nachbargrundstücken um das 
u / Fache ihrer Ausladung entfernt bleiben. 
8 13. 
Oeffnungen vor Gebäuden. 
Lichtöffnungen für Kellerräume dürfen nur in Bürgersteige 
yon mehr als 3 m Breite und höchstens bis 30 cm vorspringen. 
Dieselben sind dann in Zwischenräumen von höchstens 3Zem in 
der Oberfläche des Bürgersteiges mit Eisenstäben zu überdecken, 
»der mit einer mindestens 1 mm hohen glatten, metallenen Ver— 
gitterung zu umschließen. 
Kellerstufen dürfen in Bürgersteige keinenfalls vorspringen. 
Auch Oeffnungen vor den nicht an Bürgersteigen liegenden 
Bebändetheilen sind genügend zu überdecken oder zu vergittern, 
hezw. zu umwähren. 
Hinsichtlich der Anlage von Lichtgräben vergleiche die Be— 
timmungen in 8 37. 
§ 14. 
Treppen. 
Jedes Gebäude, in dessen oberstem Geschosse der Fuß— 
»oden höher als 2 m über dem Erdboden liegt, muß min— 
destens mit einer Treppe versehen sein, welche iedoch aus Hol— 
nestehen kann. 
Gebäude, in deren oberstem Geschosse der Fußkboden höher 
ils 6 m über dem Erdboden liegt, müssen mindestens zwei in 
gesonderten Räumen befindliche Treppen oder eine feuerfeste 
Treppe enthalten. Doch soll, wenn der oberste Fußboden über 
10 m hoch belegen ist, eine Treppe, selbst wenn sie feuerfest ist, 
iur in Ausnahmefällen als genügend erachtet werden. 
Von jedem Punkte des Gebäudes aus muß eine Treppe 
auf höchstens 25 mm Entfernung erreichbar sein. 
Fur Gebäude, deren einzelne Geschosse in verschiedene 
Wohnungen u. s. w. abgetheilt sind, ergeben sich nach 837 noch 
desondere Anforderungen. 
Jede nach den Vorschriften dieser Bau-Ordnung noth— 
vendige Treppe muß mit den Raͤumlichkeiten, für welche sie be— 
timmt ist, unmittelbar Verbindung haben, in einer freien 
Breite von mindestens 1 mm sicher gangbar durch alle Geschosse 
ühren, auch dem Tageslicht überall hinreichenden Zutritt gewähren. 
Alle Treppenläufe müssen mit schützenden Geländern ver— 
ehen werden. 
Im obersten Geschosse muß sich an jede nothwendige Treppe 
ine weitere, geeignete, feuersicher abgeschlossene Verbindung zum 
Dachboden anschließen. 
Als feuerfest gilt eine Treppe, deren tragende Theile. 
Tritt- und Futterstufen, massiv oder in Eisen hergestllt sind. 
Die Stufen dürfen, wenn sie massio oder in durchbrochener 
Fisenkonstruktion ausgeführt sind, mit Holz belegt sein. 
Nothwendige hölzerne Treppen sind unterhalb entweder zu 
rohren und zu puͤtzen oder mit einer in gleichem Maaße feuer— 
esten Verkleidung zu verschen. Es dürfen unter ihnen keine 
dolzverschläge angelegt werden. 
Die Breite der zu den Treppen gehörigen Podeste, wie 
er Zugänge zu den Treppen von außen her darf nicht geringer 
ein. als die freie Breite der Treppenläufe. 
15. 
Licht- und Aufzugsoͤh die, Lüftungsschlote. 
Lichtschachte (Lichthöfe) müssen eine Grundfläche von 
nindestens 6 qm bei einer gerinasten Abmessung von 1,550 w
	        

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