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Erfindungen. — Gesetzgebung.
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decke bald ein sehr ausgedehntes Arbeitsfeld eingeräumt werden wird.
scheint mir außer allem Zweifel, und ich freue mich, schon jetzt vor
Patentertheilung die Leser des „Baugewerks-Blattes“ darauf auf⸗
mersam machen zu koͤnnen.
Die Druckiestigkeit (Bruchbelastung), der Spreutafeln ist mittler
— Hochschule in Stuttgar
zu 16,33 kg pro 4cm kestgestellt worden: bei Korksteinen beträgt die
elbe z. B. nur 23K8.
Fabrikate zu Versuchen für andere Isolirungszwecke zu benutzen, auch
wollen wir nicht unerwähnt lafsen, daß die Fabrik die Imprägnirung
ion Hehtbeilen in Fabriken, Theatern und soustigen Gebänden, so
wie von Stoffen jeder Art übernimmt.
Gesetzgebung.
Erfindungen.
Ddernheimer's imprägnirte, gegen Feuer unempfängliche, wasser
und wetterfeste Stroh⸗Seile und Stroh Matten.
Von der Firma „Erste deutiche Fabrik feuersicherer und wetter—
fester Produkte, J. A. Odernheimer's Nachfolger“, in Köln
Ehrenfeld, Jakobstraße 23, sind Strohseile und Strohmatten in den
Handel gebracht worden, welche imprägnirt, gegen Feuer unempfänglich
dasser⸗ und wetterfest sind und daher den Fachkreisen behufs weiterer
Prüfung dringend empfohlen werden können.
Wir erwaͤhnen zunächst, daß die Firma mit ihrer Imprägnirung
zuch feuersichere Anzüge herstellt und daß der Polizei-Präsident von
Frankfurt a. M., Herr von Köller, Herrn J. A. Odernheimer unterm
22. Oktober 1888 bescheinigt, daß er auf Grund persönlicher Wahr—
nehmung erklären könne, daß Herr Odernheimer, bekleidet mit einem
Feueranzuge und dazu gehörigem Hute, sich in einem Feuer, welches
durch zwei nebeneinander laufende Haufen von Spänen, Strauchwer!
und Holz gebildet war, länger als fünf Minuten mitten in dem
Feuergange aufgehalten hat und daß derselbe nach Ablauf dieser Zeit
inversehrt wieder aus dem Feuer herauskam.
Stroh ist bekanntlich ein schlechter Wärmeleiter. Wenn dasselbe
nun durch Imprägnirung unverbrennlich gemacht wird, so ergiebt sich,
daß es, seiner Billigkeit wegen, ein ganz vorzüglich geeignetes Isolirungs—
Material sein muß. Die Stroh-Seile und Matten der obigen Firma
sind nach eigener Methode derselben imprägnirt und fanden zunächst
Verwendung als Isolirungsmittel für alle Dampfsammler, Dampf—
robrleitungen, Pumpen, Reserboires, Wasser- und Kälteleitungen ꝛc
Die Seile und Matten sind unempfänglich gegen Feuer, aber auch
ebenso widerstandsfähig gegen die Witterungseinflüsse und gegen
Fäulniß; sie sind geruchlos und von sauberem Aussehen und haben
durch die Imprägnirung an Weichheit gewonnen, welche sie selbst an
der Dampfleitung nicht verlieren. Nach längerem Gebrauche können
ie sogar mit Leichtigkeit abgewickelt werden und au anderen zu be—
fleidenden Gegenständen von Neuem Verwendung finden. Das mit
dem imprägnirten Stroh umwickelte Metall wird von diesem niemals
angegriffen.
Die sehr große Leichtigkeit der Stroh-Seile und -Matten dürfte
besonders geeignet sein, denselben vor sonst gleichwerthigen Isolirunas—
mitteln häufig den Vorzug zu geben.
Die sogenannten Strohseile sind geflochten und genügen zur Be—
kleidung von einem Quadratmeter Fläche 33 mm derselben, welche un—
gefähr 3 cm breit und 1,5 cm stark sind; das Gewicht diefes Quantums
beträgt 2,08 kg. Der Preis für 1000 mm Strohflechten ist 80 Mark
— Sie Firma fertigt jetzt auch feuersicher imprägnirte Strohseile,
welche ebenso wie Hanfseile rund gedreht und auf Maschinen ber—
gestellt werden, zu sehr billigem Preise.
Ueberall da, wo die imprägnirten Strohflechten keine Verwen—
dung finden können, wird die Odernheimersche waffser-, feuer- und
wetterfeste Isolirmasse zur Umhüllung von Dampfkesseln ꝛc. an—
gewendet. Dieselbe ist ohne jeden Anstrich vollkommeu widerstands—
fähig gegen Dämpfe, kaltes und heißes Wasser, sowie gegen atmo—
sphärische Einflüsse. Ihre Haltbarkeit soll unbegrenzt sein, sie ist
durchaus geruchlos und absolut unschädlich für jedes Metall. Um
eine Fläche von 2,5 qm in der Stärke von 2 cm zu überziehen, ge—
nügen 50 kg: sie wird in pulverförmigem und im teigförmigem
Zustande, mit und ohne Haare, in weißer und grauer Farbe von der
Fabrik geliefert. Von der pulyverförmigen Masse werden je 50 kg
mit 20 k8 heißen Wassers zu einem Teige angerührt, welcher dann
zum Aufstreichen auf die betreffenden Gegenstände verwandt wird
Werden an eine Isolirung die allerhöchsten Ansprüche gestellt,
dann empfiehlt sich ein kombinirtes System der Strohflechten und
Strohmatten in Verbindung mit der Isolirmasse. Die Hältbarkeit
das Ausjehen und die Isolirungsfähigkeit sollen dann ganz vorzůglich
sein. — Der Preis der Strohmatten stellt sich bei 70 Eẽm Länge und
40 qom Breite auf 100 Mark pro 1000 Stück, oder auf 30 bis
30 Pfennige preo Quadratmeter, je nach der Größe.
—Die dabrik liefert auch sogenannte Frostschutz- Strohmatten für
Spaliere, Weinreben ꝛc. als wirksamstes Vorbeugungsmittel gegen die
schädlichen Folgen des Frostwetters, welche dieselben Eigenschaften
wie die. üͤbrigen Maiten befitzen. —
aufgeführten Eigenschaften der imprägnirten
Sirohflechten, Strohseile, Strohmatten und der ntae von
J. A. Odernbeimerss Nachfolger dürsten wobl Heelanel' jein! diei—
Entwurf zu reichsgesetzlichen Vorschriften zum Schutz des
gesunden Wohnens.
(Aufgestellt von der, von dem Deutschen Verein für öffentliche Gesundheits
vflege in seiner XIV. Versammlung in Frankfurt a. M. am
13. September 1888 niedergesetzten Kommission.)
J. Straßen und Bauplätze.
8 1. Die Anlage, Verbreiterung oder Veränderung einer Straßte
darf nur auf Grund eines von der zuständigen Behörde festgesetzten
Bebauungsplanes erfolgen. — 2. Bei Festsetzung des Bebauungs—
planes für einen Ortsbezirk muß ein angemessener Theil des ganzen
Flächeninhalts als unbebaubarer Grund für Straßen, Plätze oder
oͤffentliche Gaärten freigehalten werden. — 3. Der Bebauungsplan
kann für bestimmte Straßen oder Straßentheile das Zurücktreten der
Baufluchtlinien hinter den Straßenfluchtlinien (Vorgärten), sowie die
Einhaltung seitlicher Mindestabstände zwischen den Gebäuden (offene
Bauweise) vorschreiben. — 4. Zur Aufhöhung der Straßen und Bau
plätze dürfen nur Bodenarten verwendet werden, welche frei von ge
sundheitsschädlichen Bestandtheilen sind.
II. Neuherstellung von Gebäuden.
8 2. 1. Die Höhe eines Gebäudes darf an der Straße nicht
größer sein, als der Abstand desselben von der gegenüberliegenden
Baufluchtlinie. — 2. Die zulässige größte Höhe der an Höfen ge—
legenen Gebäudewände, welche mit den im 8 7 vorgeschriebenen
Fenstern versehen sind, beträgt das anderthalbfache des mittleren Ab
standes von der gegenüber liegenden Begrenzung des unbebauten
Raumes. — 3. Die mittlere Breite eines Hofes, guf welchen Fenster
gerichtet sind, darf nicht unter 4n bemessen werden. — 4. Ein Zu—
sammenlegen der Hofräume benachbarter Grundstücke behufs Erzielung
des vorschriftsmäßigen Abstandes oder der vorschriftsmäßigen Mindest—
breite ist statthaft, insofern die Erhaltung der Hofräume in unbebautem
Zustande gewährleistet wird. — 5. Jeder unbebaut bleibende Theil
eines Grundstücks muß zum Zweck seiner Reinigung mit einem Zu
—FDDDD—
8 3. 1. Für Baustellen, welche bereits höher, bezw. dichter be—
baut gewesen sind, als die Vorschriften in 82 zulassen, treten im
Falle eines Neubaues folgende erleichternden Bestimmungen ein: Die
Höhe eines Gebäudes darf an der Straße das Anderthalbfache des
Abstandes bis zur gegenüber liegenden Baufluchtlinie und an den
Höfen das Dreifache der Hofbreite betragen. Die Hofbreite darf bis
auf 2,50 m eingeschränkt werden. — 2. Bei Anwendung dieser Be
stimmungen darf jedoch eine Verschlechterung der früher vorhanden
gewesenen Luft- und Lichtverhältnisse des betr. Grundstücks keinenfalle
herbeigeführt werden.
84. Ein Neubau ist nur dann zulässig, wenn für die genügende
Beschaffung von gesundem Trinkwasser, sowie für den Verbleib der
Abfallftoffe und Abwässer auf gesundheitlich unschädliche Art gesorgt ist.
8 5. 1. Die Zahl der erforderlichen Aborte eines Gebäudes ist
nach der Anzahl der regelmäßig in demselben sich aufhaltenden Menschen
zu bestimmen. In der Regel ist für jede Wohnung ein besonderer,
uͤmwandeter, bedeckter und verschließbarer Abort anzulegen. — 2. Jeder
Abort muß durch ein unmittelbar in das Freie gehendes bewegliches
Fenster lüftbar sein. — 3. Aborts-Fallrohre müssen aus undurchlässigen
Baustoffen hergestellt und in der Regel als Luftrohre über das Dach
inaus verlängert werden. — 4. Die Fußböden und Decken der Ställe,
owie deren Trennungswände gegen Wohnräume sind undurchlässig
erzustellen. — 5. Das Gleiche gilt für die Fußböden, Decken und
Trennungswände solcher Geschäftsräume, hinsichtlich derer erhebliche
—
heitsschädlicher Stoffe zur Ausfülluna der Fußböden und Decken is—
verhofen sSchluß folatf.)
Entscheidungen.
Ist ein schriftlicher Vertrag noch von keiner Seite erfüllt, so kann
nach Z8 386, 387, T. 1 Tit. 5 des Preuß. Landrechts die Aufhebung
des Vertrages mündlich erfolgen; doch muß die Kassation (Vernichtung
des über den Vertrag aufgenommenen schriftlichen Instruments hinzu
kommen. In Bezug auf diese Bestimmung hat das Reichsgericht,
V. Civilsenat, durch Urtheil vom 13. April d. J. ausgesprochen, daß
wenn zwei Vertragserxemplare, das eine von dem einen und das andereé
von dem andern Kontrahenten unterschrieben, über den Vertrag aus
gefertigt waren, die Kassation eines der beiden Exemplaͤre zur Auf—
zebung des WVertrages Jenüadt. Eine nach dieser Kassation erfolat—