Full text: Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 49, Bd. 8, 1889)

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Erfindungen. — Gesetzgebung. 
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decke bald ein sehr ausgedehntes Arbeitsfeld eingeräumt werden wird. 
scheint mir außer allem Zweifel, und ich freue mich, schon jetzt vor 
Patentertheilung die Leser des „Baugewerks-Blattes“ darauf auf⸗ 
mersam machen zu koͤnnen. 
Die Druckiestigkeit (Bruchbelastung), der Spreutafeln ist mittler 
— Hochschule in Stuttgar 
zu 16,33 kg pro 4cm kestgestellt worden: bei Korksteinen beträgt die 
elbe z. B. nur 23K8. 
Fabrikate zu Versuchen für andere Isolirungszwecke zu benutzen, auch 
wollen wir nicht unerwähnt lafsen, daß die Fabrik die Imprägnirung 
ion Hehtbeilen in Fabriken, Theatern und soustigen Gebänden, so 
wie von Stoffen jeder Art übernimmt. 
Gesetzgebung. 
Erfindungen. 
Ddernheimer's imprägnirte, gegen Feuer unempfängliche, wasser 
und wetterfeste Stroh⸗Seile und Stroh Matten. 
Von der Firma „Erste deutiche Fabrik feuersicherer und wetter— 
fester Produkte, J. A. Odernheimer's Nachfolger“, in Köln 
Ehrenfeld, Jakobstraße 23, sind Strohseile und Strohmatten in den 
Handel gebracht worden, welche imprägnirt, gegen Feuer unempfänglich 
dasser⸗ und wetterfest sind und daher den Fachkreisen behufs weiterer 
Prüfung dringend empfohlen werden können. 
Wir erwaͤhnen zunächst, daß die Firma mit ihrer Imprägnirung 
zuch feuersichere Anzüge herstellt und daß der Polizei-Präsident von 
Frankfurt a. M., Herr von Köller, Herrn J. A. Odernheimer unterm 
22. Oktober 1888 bescheinigt, daß er auf Grund persönlicher Wahr— 
nehmung erklären könne, daß Herr Odernheimer, bekleidet mit einem 
Feueranzuge und dazu gehörigem Hute, sich in einem Feuer, welches 
durch zwei nebeneinander laufende Haufen von Spänen, Strauchwer! 
und Holz gebildet war, länger als fünf Minuten mitten in dem 
Feuergange aufgehalten hat und daß derselbe nach Ablauf dieser Zeit 
inversehrt wieder aus dem Feuer herauskam. 
Stroh ist bekanntlich ein schlechter Wärmeleiter. Wenn dasselbe 
nun durch Imprägnirung unverbrennlich gemacht wird, so ergiebt sich, 
daß es, seiner Billigkeit wegen, ein ganz vorzüglich geeignetes Isolirungs— 
Material sein muß. Die Stroh-Seile und Matten der obigen Firma 
sind nach eigener Methode derselben imprägnirt und fanden zunächst 
Verwendung als Isolirungsmittel für alle Dampfsammler, Dampf— 
robrleitungen, Pumpen, Reserboires, Wasser- und Kälteleitungen ꝛc 
Die Seile und Matten sind unempfänglich gegen Feuer, aber auch 
ebenso widerstandsfähig gegen die Witterungseinflüsse und gegen 
Fäulniß; sie sind geruchlos und von sauberem Aussehen und haben 
durch die Imprägnirung an Weichheit gewonnen, welche sie selbst an 
der Dampfleitung nicht verlieren. Nach längerem Gebrauche können 
ie sogar mit Leichtigkeit abgewickelt werden und au anderen zu be— 
fleidenden Gegenständen von Neuem Verwendung finden. Das mit 
dem imprägnirten Stroh umwickelte Metall wird von diesem niemals 
angegriffen. 
Die sehr große Leichtigkeit der Stroh-Seile und -Matten dürfte 
besonders geeignet sein, denselben vor sonst gleichwerthigen Isolirunas— 
mitteln häufig den Vorzug zu geben. 
Die sogenannten Strohseile sind geflochten und genügen zur Be— 
kleidung von einem Quadratmeter Fläche 33 mm derselben, welche un— 
gefähr 3 cm breit und 1,5 cm stark sind; das Gewicht diefes Quantums 
beträgt 2,08 kg. Der Preis für 1000 mm Strohflechten ist 80 Mark 
— Sie Firma fertigt jetzt auch feuersicher imprägnirte Strohseile, 
welche ebenso wie Hanfseile rund gedreht und auf Maschinen ber— 
gestellt werden, zu sehr billigem Preise. 
Ueberall da, wo die imprägnirten Strohflechten keine Verwen— 
dung finden können, wird die Odernheimersche waffser-, feuer- und 
wetterfeste Isolirmasse zur Umhüllung von Dampfkesseln ꝛc. an— 
gewendet. Dieselbe ist ohne jeden Anstrich vollkommeu widerstands— 
fähig gegen Dämpfe, kaltes und heißes Wasser, sowie gegen atmo— 
sphärische Einflüsse. Ihre Haltbarkeit soll unbegrenzt sein, sie ist 
durchaus geruchlos und absolut unschädlich für jedes Metall. Um 
eine Fläche von 2,5 qm in der Stärke von 2 cm zu überziehen, ge— 
nügen 50 kg: sie wird in pulverförmigem und im teigförmigem 
Zustande, mit und ohne Haare, in weißer und grauer Farbe von der 
Fabrik geliefert. Von der pulyverförmigen Masse werden je 50 kg 
mit 20 k8 heißen Wassers zu einem Teige angerührt, welcher dann 
zum Aufstreichen auf die betreffenden Gegenstände verwandt wird 
Werden an eine Isolirung die allerhöchsten Ansprüche gestellt, 
dann empfiehlt sich ein kombinirtes System der Strohflechten und 
Strohmatten in Verbindung mit der Isolirmasse. Die Hältbarkeit 
das Ausjehen und die Isolirungsfähigkeit sollen dann ganz vorzůglich 
sein. — Der Preis der Strohmatten stellt sich bei 70 Eẽm Länge und 
40 qom Breite auf 100 Mark pro 1000 Stück, oder auf 30 bis 
30 Pfennige preo Quadratmeter, je nach der Größe. 
—Die dabrik liefert auch sogenannte Frostschutz- Strohmatten für 
Spaliere, Weinreben ꝛc. als wirksamstes Vorbeugungsmittel gegen die 
schädlichen Folgen des Frostwetters, welche dieselben Eigenschaften 
wie die. üͤbrigen Maiten befitzen. — 
aufgeführten Eigenschaften der imprägnirten 
Sirohflechten, Strohseile, Strohmatten und der ntae von 
J. A. Odernbeimerss Nachfolger dürsten wobl Heelanel' jein! diei— 
Entwurf zu reichsgesetzlichen Vorschriften zum Schutz des 
gesunden Wohnens. 
(Aufgestellt von der, von dem Deutschen Verein für öffentliche Gesundheits 
vflege in seiner XIV. Versammlung in Frankfurt a. M. am 
13. September 1888 niedergesetzten Kommission.) 
J. Straßen und Bauplätze. 
8 1. Die Anlage, Verbreiterung oder Veränderung einer Straßte 
darf nur auf Grund eines von der zuständigen Behörde festgesetzten 
Bebauungsplanes erfolgen. — 2. Bei Festsetzung des Bebauungs— 
planes für einen Ortsbezirk muß ein angemessener Theil des ganzen 
Flächeninhalts als unbebaubarer Grund für Straßen, Plätze oder 
oͤffentliche Gaärten freigehalten werden. — 3. Der Bebauungsplan 
kann für bestimmte Straßen oder Straßentheile das Zurücktreten der 
Baufluchtlinien hinter den Straßenfluchtlinien (Vorgärten), sowie die 
Einhaltung seitlicher Mindestabstände zwischen den Gebäuden (offene 
Bauweise) vorschreiben. — 4. Zur Aufhöhung der Straßen und Bau 
plätze dürfen nur Bodenarten verwendet werden, welche frei von ge 
sundheitsschädlichen Bestandtheilen sind. 
II. Neuherstellung von Gebäuden. 
8 2. 1. Die Höhe eines Gebäudes darf an der Straße nicht 
größer sein, als der Abstand desselben von der gegenüberliegenden 
Baufluchtlinie. — 2. Die zulässige größte Höhe der an Höfen ge— 
legenen Gebäudewände, welche mit den im 8 7 vorgeschriebenen 
Fenstern versehen sind, beträgt das anderthalbfache des mittleren Ab 
standes von der gegenüber liegenden Begrenzung des unbebauten 
Raumes. — 3. Die mittlere Breite eines Hofes, guf welchen Fenster 
gerichtet sind, darf nicht unter 4n bemessen werden. — 4. Ein Zu— 
sammenlegen der Hofräume benachbarter Grundstücke behufs Erzielung 
des vorschriftsmäßigen Abstandes oder der vorschriftsmäßigen Mindest— 
breite ist statthaft, insofern die Erhaltung der Hofräume in unbebautem 
Zustande gewährleistet wird. — 5. Jeder unbebaut bleibende Theil 
eines Grundstücks muß zum Zweck seiner Reinigung mit einem Zu 
—FDDDD— 
8 3. 1. Für Baustellen, welche bereits höher, bezw. dichter be— 
baut gewesen sind, als die Vorschriften in 82 zulassen, treten im 
Falle eines Neubaues folgende erleichternden Bestimmungen ein: Die 
Höhe eines Gebäudes darf an der Straße das Anderthalbfache des 
Abstandes bis zur gegenüber liegenden Baufluchtlinie und an den 
Höfen das Dreifache der Hofbreite betragen. Die Hofbreite darf bis 
auf 2,50 m eingeschränkt werden. — 2. Bei Anwendung dieser Be 
stimmungen darf jedoch eine Verschlechterung der früher vorhanden 
gewesenen Luft- und Lichtverhältnisse des betr. Grundstücks keinenfalle 
herbeigeführt werden. 
84. Ein Neubau ist nur dann zulässig, wenn für die genügende 
Beschaffung von gesundem Trinkwasser, sowie für den Verbleib der 
Abfallftoffe und Abwässer auf gesundheitlich unschädliche Art gesorgt ist. 
8 5. 1. Die Zahl der erforderlichen Aborte eines Gebäudes ist 
nach der Anzahl der regelmäßig in demselben sich aufhaltenden Menschen 
zu bestimmen. In der Regel ist für jede Wohnung ein besonderer, 
uͤmwandeter, bedeckter und verschließbarer Abort anzulegen. — 2. Jeder 
Abort muß durch ein unmittelbar in das Freie gehendes bewegliches 
Fenster lüftbar sein. — 3. Aborts-Fallrohre müssen aus undurchlässigen 
Baustoffen hergestellt und in der Regel als Luftrohre über das Dach 
inaus verlängert werden. — 4. Die Fußböden und Decken der Ställe, 
owie deren Trennungswände gegen Wohnräume sind undurchlässig 
erzustellen. — 5. Das Gleiche gilt für die Fußböden, Decken und 
Trennungswände solcher Geschäftsräume, hinsichtlich derer erhebliche 
— 
heitsschädlicher Stoffe zur Ausfülluna der Fußböden und Decken is— 
verhofen sSchluß folatf.) 
Entscheidungen. 
Ist ein schriftlicher Vertrag noch von keiner Seite erfüllt, so kann 
nach Z8 386, 387, T. 1 Tit. 5 des Preuß. Landrechts die Aufhebung 
des Vertrages mündlich erfolgen; doch muß die Kassation (Vernichtung 
des über den Vertrag aufgenommenen schriftlichen Instruments hinzu 
kommen. In Bezug auf diese Bestimmung hat das Reichsgericht, 
V. Civilsenat, durch Urtheil vom 13. April d. J. ausgesprochen, daß 
wenn zwei Vertragserxemplare, das eine von dem einen und das andereé 
von dem andern Kontrahenten unterschrieben, über den Vertrag aus 
gefertigt waren, die Kassation eines der beiden Exemplaͤre zur Auf— 
zebung des WVertrages Jenüadt. Eine nach dieser Kassation erfolat—
	        
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