Hättbeilung über Schulwesen. — Erfindungen. — Gesetzgebung. — Entscheidungen
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ner, die zugebörigen Basen und Kapitäle in Sandstein hergestellt.
Nus gleichem Sandstein sind die Pteilerkörper des Erkeranbaues, wie
ud zämmtliche Soblbänke durchgeführt, die dekerativen Theile der
Facaden, wie Konsole, Kartouches, Krönungen ꝛc, werden sämmtlich
nn Cementguß, die Dachlucken, Giebelblumen, Kuppelspitzen sammt
Rippen und die Krönung der Loggia, welche gleichzeitig als Zier—
ꝛerkleidung für die Rinne daselbst dient, sind in Zinkblech gearbeitet,
nit grauschwarzem Anstrich und in bescheidener Weise mit Vergoldung
zersehen.
Die Dachdeckung besteht im Allgemeinen aus rheinischem Schiefer,
veciesl die Loggia ist der geringeren Dachneigung wegen mit Zink—⸗
lech eingedeckt. Bautechniker.)
rehmer oder bei Kaufleuten, die nur einen geringen Gewerbebetrieb
zaben und die in Gemäßheit des Art. 10 Handelsgesetzbuches eine
ingetragene Firma nicht habeun.
Ein Irrthum in der Person des Inhabers eines Gewerbes kann
nun aber, ganz abgesehen von der Frage der Zahlungsfähigkeit, dem
inderen Koͤntrahenten in mancher Hinsicht zum Nachtheil gereichen;
bier soll nur ein einzelner, besonders wichtiger Nachtheil hervorgehoben
werden.
Nach Art. 22 der Wechselordnung verpflichtet die Acceptirung
eines Wechsels nur dann wechselmäßig, wenn das Accept von dem
Bezogenen herrührt; wenn eine andere Person den Wechsel acceptirt,
wird dieselbe aus ihrem Accepte nicht verpflichtet. Befindet sich nun
ein Gläubiger in Unkenntniß davon, daß sein Schuldner eine Person
veiblichen Geschlechtes ist, oder auch nur im Zweifel, ob sein Schuldner
ein Mann oder eine Frau ist, so wird er vorkommenden Falles der
Adresse des Wechsels das Wort „Herrn“ vorschreiben; die Schuldnerin
vird, in den meisten Fällen ohne eine schlechte Absicht zu haben, den
Wechsel ohne Aenderang der Adresse acceptiren. Ein solches Accept
iber ist werthlos. Nehmen wir einen praktischen Fall. Der Schuldner
zeißt Auguste Schröder und bezeichnet sich im geschäftlichen Verkehr
tets nur mit A. Schröder Wenn dieselbe nun einen auf sie unter
der Adresse Herrn A. Schröder gezogenen Wechsel mit A. Schröder
icceptirt, so ist das Accept werthlos. Denn der Bezogene und der
Acceptant sind nicht eine Person.
Das frühere Reichsoberhandelsgericht behandelt in einem Er—
enntniß vom 23. Februar 1877 einen für die vorstehend erörterte Frage
nteressanten Fall. Es war geklagt aus einem Wechsel, dessen Adresse
autete: „Herrn Em. Forst in Torgau.“ Das Accept: „angenomnmen
Em. Forst“ rührte aber her von der Beklagten Frau Emilie Forst;
ie Klage aus diesem Wechsel wurde abgewiesen, weil „die Adresse des
Wechsels nicht die Beklagte, sondern einen Mann gleichen Namens
»ezogen habe, die Beklagte sonach als Nichtbezogene acceptirt habe
und ihr Accept sie infolge dessen nicht wechselmaͤßig verpflichte.“
Dieses Urtheil stimmt mit der Rechtsprechung anderer angesehener
Gerichte überein, die Entscheidung ist jedenfalls insoweit unanfechtbar.
als es sich nicht um eine eingetragene Firma handelt.
Soweit es sich um eingetragene Firmen handelt, könnten vielleicht,
im derattigen Kalamitäten vorzubeugen, die Registerrichter auf deut
ichere Angabe hinwirken. Vor allem aber und namentlich im Verkehr
nit nicht eingetragenen Geschäftsleuten wird es nothwendig sein, sich
iber die Persönlichkeiten des Inhabers stets genau zu unterrichten. —
Mittheilung über Schulwesen.
Die Unterrichtsanstalten des Kunstgewerbe ⸗Museums in Berlin
»eginnen mit dem Unierricht im Oktober und schließen Ende Juni,
ol daß mit Abrechnung der Weihnachts-, Oster- und Pfingstferien in
510, Wechen unterrichtet wird. Die Schule war im Winter von 402,
m Sommer von 104 Schülern bez. Schülerinnen besucht. An der
zachklasse für Vollschüler wurden 29 Stipendien vertheilt, während
I Schüler bez. Schülerinnen im Winter und 52 im Sommer vom
Zchulgelde ganz oder theilweise befreit waren. Am stärksten wird die
Schule den' Malern, Bildbauern, Lithographen und Bautechnikern
Fejucht. An der Schule, welche unter der Direktion des Malers Prof.
„Ewald steht, unterrichten 22 Lebrer und ein Assistent.
Dem dreizebnten Bericht der Königlichen Ober-Realschule und
Baugewerkschule zu Breslau, erstattet von dem Direktor Dr. H. Fiedler,
ste zu entnebinen, daß mit diesen Schulen noch eine technische Fach-
schule, und zwar für mechanisch-technische und chemischetechnische Gewerbe
erbunden ist, welche nach Absolvirung der Unter-Sekunda der Ober—
Realschule bezogen wird. Die Ober-Realschule war im, vergangenen
Schuljabre von 349 (bez. 345 im Winter) Schülern besucht, die beiden
kachschulen von 49, die Baugewerkschule von 48 im Sommer- und
162 Schülern im Winterhalbjahre. An sämmtlichen Abtheilungen
iindet am Schluß des Schuljahres eine Abiturientenprüfung statt, in
der Zeit von Ostern 1885 bis Osftern 1889 («exkl.) erhielten 161
Schüler die Berechtigung zum einjährigen Militärdienste. An der
Schule unterrichteten außer dem Direktor 47 Lehrer, von denen 15
est angestellt sind
Erfindungen.
Neuer Wasserabflußhahn (zum Patent unter 4171 angemeldet).
Die Vorzüge dieser, von den Herrn T. v. d. Poppenburg und Bau—
neister Karl Rudolph zu Berlin gemachten Erfindung bestehen:
a) In der absoluten Sicherheit des Mechanismus des Hahnes,
velchei durch keinerlei Verunreinigung von innen, wie Schlamm—
ildung, Bleispäbne, in die Leitung durch Löthen gekommene Zinn—
zügelchen ec. in seiner Leistungsfähigkeit gehindert werden kann und
demnach jede Reparatur ausgeschlossen ist.
1b) Die Abnutzung der Metallstücke wird dadurch verhindert, daß
ich der Kegel in einer Lederhülse bewegt, welche sich im Conus des
Habnes befindet und jede Reibung zwischen Metall, also auch jedes
deberdreben eines Gewindes, da nicht vorhanden, ausschließt.
) Eine Erneuerung der Obertheile wird nie nöthig.
dh Obschon der Hahn das deppelte Ouantum Wasser als jedes
indere System liefert, kann die Wasserlieferung durch eine innere Ein—
sichtung nach und nach auf das geringste Maaß beschränkt werden;
ein Ruͤckichlag auf die Leitungsröhren ist somit undenkbar.
e) In Folge seiner glatten Flächen läßt sich der Hahn leicht blank
ind rein halten, und da das Innere vollständig geschützt, kann eine
Schädigung durch Eindringen des Putzmittels nicht stattfinden.
Interessenten stehen Probehähne à 2 Mark pro Stück zur Ver—
ügung, und wird bei gröherer Abnahme Wiederverkäufern von dem
Unternebmer, Herrn Louis Thurm in Berlin, Kurfürstenstr Nr. 23,
entsprechender Rabatt aewährt. —8.
Gesetzgebung.
Ungenügende Namensangabe bei Geschäftsleuten. Schon
v'ederbolt ist in der juristischen Praxis die Erfahrung gemacht worden,
aß Kaufleute oder sonstige Gewerbetreibende im Unklaren darüber
ind, ‚wer der Inhaber des Geschäftes ist, mit dem sie kontrahiren.
Dies kommt besenders häufig dann vor, wenn Inhaber des Geschäftes
eine Ebefrau oder Wittwe ist, weil in diesen Fällen häufig der Ehe—
mnann, resp. ein erwachsener Sohn als Geschäftsführer fungirt. Auch
ann man git die Wahrnehmung machen, daß, wenn eine Persou
veiblichen Geschlechtes Inhaberin des Geschäftes ist, der Vorname
»es Gewerbetreibenden im geschäftlichen Verkehre, insbesondere auf
Schildern, Brieibegen ꝛc., nur mit den Anfangsbuchstaben angegeben
wird. Besonders leicht wird ein Irrthum bei solchen Geichäftsleuten
orfommen. die nicht Kaufleute sind. wie Hanbpwerker Ranun?en.
Entscheidungen.
Ausübung des Gewerbes durch einen Stellvertreter. (Gewerbe—
exdnung 8 151.) Nach 8 151 der Gewerbeordnung treffen, wenn
zolizeiliche Vorschriften von dem Stellvertreter eines Gewerbetreibenden
ibertreten sind, letzteren die Strafen. Auf diese Vorschrift berief sich
in wegen Verletzung mehrerer Bestimmungen über die Beschäftigung
ugendlicher Arbeiter angeklagter Kunstanstaltsbesitzer, indem er aus—
ührte, daß er seiner Druckerei, in welcher die jugendlichen Arbeiter
»eschäftigt waren, einen Faktor vorgesetzt habe. Das Reichsgericht wies
dies jedoch zurück. Ein nur zur technischen Leitung einer Druckerei
»erufener Faktor sei kein Stellvertreter, sondern nur ein Gehilfe seines
Prinzipals. Der Stellvertreter trete zwar für Rechnung und im Namen
eines Andern, im übrigen aber selbstäändig auf. Er muüsse das Gewerbe
nicht neben und unter dem Geschäftsherrn ausüben, sondern an Stelle
desselben das Gewerbe in seiner Gesammtheit besorgen, derart, daß der
Heschäftsherr selbst das Gewerbe nicht ausübt. Eine nothwendige
Voraussetzung einer selbständigen Stellvertretung nach
8151 der Gewerbeordnung sei die Vertretung des Gewerbe—
Inhabers nach außen mit der Befugniß, alle auf das Ge—
verbe bezüglichen Rechtsgeschäfte für denselben abzu—
chließen. Die Besorgung des technischen Betriebes, die Anordnung
der inneren Regelung und Vertheilung der gewerblichen Arbeit, ins—
»esondere auch die Befugniß, die Arbeiter anzunehmen und zu entlafsen,
nache einen Faktor oder Werkmeister noch nicht zum Stellvertreter des
Hewerbetreibenden. (Urtheil vom 16. Mai 1889.)
Die Prüfung einer gekauften Waare ist nach Art 347 H.G.
B. alsbald vorzunehmen, sobald sie nach ordentlichem Geschäftsgang
hunlich ist, und es bestimmt sich darnach die Frist in der Weise, wie
die Untersuchung vorzunehmen ist, um als gehörige gelten zu koöͤnnen.
Was dabei unter ordnungsmäßigem Geschäftsgang zu verstehen ist,
ann nicht nach vereinzelten örtlichen Gewohnheiten und nicht nach den
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neinen Geschäftsgang ermessen werden. Die Prüfungspflicht ist weiter
iine allgemeine und erstreckt sich auch auf solche Waaren, deren Brauch—
»arkeit oder vertragsmäßige Beschaffenheit nicht anders als durch voll⸗
tändige Verarbeitung eines Probetheils geprüft werden kann. Urth. III
ivils. R-G. v. 30. Nov. 1888.
Der Käufer ist berechtigt, eine wegen Mängel dem Verkäufer
zur Verfügung gestellte Waare nachträglich unter Preisminderung
zu behalten Venn es folat weder aus allgemeinen Grundsätzen, noch