Full text: Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 49, Bd. 8, 1889)

Besetzgebung. — Eutscheidungen. 
IXV 
iffentlichung dieser Bau-Polizei-Ordnung bereits bebaute Grundstücke 
bis auf drei Viertel ihrer Grundfläche bebaut, bezw. wieder bebaut 
verden. Die Bebauung muß durch Höfe von mindestens 60 )m 
Hrundfläche, deren geringste Abmessung 6 m beträgt, derart unter— 
»rochen werden, daß die zwischen den Höfen liegenden Gebäudetheile 
— sofern nicht besondere Umstände Ausnahmen begründen — eine 
Tiefe von höchstens 18 m aufweisen. Auf Eckgrundstücke ist für den 
»ordersten Hof eine Ermäßigung auf 40 UIm Grundfläche bei mindestens 
3 m geringster Abmessung zulässig; eine entsprechende Ermäßigung 
auch bei Grundstücken, welche an zwei Straßen liegen. Es gilt jedoch 
die Beschränkung, daß ein vorhandener Hof nicht unter das Maaß 
»on 60 Dm verkleinert werden darf. Grundstücke, welche bei Ver— 
zffentlichung dieser Bau-Polizei-Ordnung bereits auf mehr als drei 
Viertel ihrer Grundfläche bebaut waren, dürfen auf einer gleich großen 
Hrundfläche wieder bebaut werden, wenn hinsichtlich der Höhe der 
Hebände die im 8 12 unter c. gegebenen Bestimmungen befolgt werden 
uind die Bebaunng in der in Absatz 2 beschriebenen Art durch Höfe 
»on mindestens 6 m kleinster Abmessung unterbrochen wird. 
Etwa vorhandene größere Höfe dürfen nur verkleinert werden, wenn 
sie mehr als 60 Dem Grundfläche haben. Eine Einschränkung bis 
tuf dieses Maaß — bei dessen Ermittelung alle Baulichkeiten unter— 
zeordneter Bedeutung (8 12 lit. b Abs. 2) in Anrechnung kommen — 
st alsdann zulässig. Auf bereits bebauten Grundstücken von weniger 
ils 15 mm Tiefe hinter der Baufluchtlinie darf bei ihrer Wieder-Be— 
»auung von der Anlage eines Hofes abgesehen werden, wenn die vor— 
iegende Straße mindestens ebenso breit ist, als das zu errichtende 
Bebäude hoch werden soll und alle zu dauerndem Aufenthalte von 
Menschen bestimmten Räume Luft und Licht unmittelbar und ausschließ— 
ich von der Straße her in solchem Magße erhalten, daß die Größe 
ner im Lichten gemessenen Fensterflächen mindestens 143 der Grund— 
läche des zugehoöͤrigen Raumes erreicht, wenn endlich alle vorüber— 
zehend benutzten Räume Licht und Luft von einem ausreichend ge— 
üfteten Lichtschachte von den im 8 38 unter bvorgeschriebenen 
Abmessungen empfangen. Grundstücke, welche nach Veröffentlichung 
ieser Bau-Polizei-Ordnung freihändig verkleinert werden, bleiben von 
einer solchen Vergünstigung unbedingt ausgeschlossen. Die Fenster— 
vände aller hinteren Gebäude und Seitenflügel, sowie die mit Fenstern 
»ersehenen Rückseiten der Vordergebäude müssen an einem den vor— 
tehenden Bestimmungen entsprechenden Hofraum liegen. Als bereits 
»ebaut im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sind alle diesenigen 
Hrundstücke anzufsehen, welche bei Veröffentlichung dieser Bau-Polizei— 
Ordnung mindestens mit Wohngebäuden von einem Stockwerk über 
dem Erdgeschoß besetzt waren: Bei- Feftstellung des Umfanges er 
»isherigen Bebauung sind ausschließlich die Gründflächen derartiger 
Wohngebände, in Rechnung zu ziehen. Bei Feststellung der unbebaut 
u lassenden Grundstücktheile werden die Grundflächen von Vorgärten 
eder Art von der Gesammtfläche vorweg abgezogen, im Uebrigen aber 
zie in Aussicht genommenen Baulichkeiten jeder Art, ebenso wie die— 
enigen Theile der Grundfläche als bebaut in Rechnung gestellt, welche 
»urch Vorbauten, Umgänge, Gallerien ꝛc. in den Stockwerken nach 
den Höfen zu überbaut, oder durch Gesimsvorsprünge über 30 cm bin— 
azus eingenommen sind. 
Höhe. Gebäude dürfen in den Frontwänden stets 12 m hoch 
und nicht höher als 22 mm errichtet werden. Innerhalb dieser Grenzen 
zelten folgende Bestimmungen: 
a. Gebäude an Straßen dürfen so hoch sein, als die Straße 
wischen den Straßenfluchtlinien breit ist. Neberschreitet die Ausladung 
des Dach- bezw. Hauptgesimses das Maaß von 50 cm, so wird das 
lebermaaß bei der Ermittelung der zulässigen Höhe in Abzug gebracht. 
In Straßen, welche nur an einer Seite zum Anbau bestimmt sind, 
darf die Höhe bis 22 mm betragen. Ist die Straßenbreite ungleich, oder 
iegt ein Gebäude an mehreren Straßen, so ist, falls es nicht vor— 
zezogen wird, die einzelnen Gebäudetheile in entsprechend verschiedener 
doͤhe aufzuführen, ein einheitliches mittleres Höhenmaaß für das ganze 
GBebäude sestzustellen. Für Vordergebände, welche ganz oder mit ein— 
elnen Theilen hinter der Bauflucht zurückbleiben, kann ausnahmsweise 
ein entsprechend gesteigertes Höhenmaaß zugelassen werden. 
b. Hintergebäude und Seitenflügel dürfen in der Höhe die Aus— 
»ehnung des nothwendigen (8 11) Hofraumes vor ihnen um nicht 
nehr als 6 mm überschreiten. Ist der Hofraum ungleich gestaltet, so 
ritt Durchschnittsberechnung ein. Diejenigen Theile der Seitenflügel, 
velche zu der im Vorderhause belegenen, sog. „Berliner Stube“ ge— 
yören, dürfen nebst einer sich an letztere unmittelbar anschließenden 
Hintertreppe die gleiche Höhe erhalten, wie das Vorderhaus selbst. 
Baulichkeiten, welche bis zur obersten Dachkante die Höhe von 5 m 
nicht überschreiten und eine Grundfläche von nicht mehr als 40 IIm 
sjaben, bleiben bei der Berechnung der zulässigen Höhe der Frontwände 
der hinteren Gebäude mit Seitenflügel außer Betracht. 
c. Bei einer Wiederbebauung von Grundstücken auf mehr als 
drei Viertel ihrer Grundfläche (vergl. 8 11, Abs. 3) darf die Höhe 
der zu errichtenden neuen Gebäude höchstens das Maaß voun 14 mmer— 
reichen, sofern sich nicht aus den unter a und b aufgeführten Vor— 
chriften geringere Abmessungen ergeben. Eine größere Höhe, über 
14m hinaus, welche jedech die der abzubrechenden Gebäude nicht über— 
teigen darf, auch bezüglich der au der Straße liegenden Gebäude den 
Bestimmungen unter bägenügen muß, ist unter der Bedingung statt— 
baft, daß in solchen Gebäuden nur diejenigen, vom Hefe Licht und 
Luft erhaltenden Räume zu dauerndem Aufenthalt von Menschen be— 
nutzt werden dürfen, deren Fußbeden nicht tiefer als um das Maaß 
der vorliegenden Hofbreite unter der Querkante des Hauptgesimses 
»ezw. der Attika des betreffenden Gebäudes, oder eines anderen, auf dem— 
elben Grundstücke gegenüberstehenden höheren Gebäudes angeordnet 
werden. 
d. Bei einer Wiederbebauung von Grundstücken unter Einbaltung 
der für die Grösze der Höhe und den Umfang der Bebauung im 8 11, 
Absatz 1 und 2 gegebenen Bestimmungen darf die Errichtung neuer 
Hebäude bis zur früheren Höhe, jedech nicht über 22 m nachgelassen 
verden, wenn die Licht und Luft vom Hofe erhaltenden Räume der 
ieuen Gebäude nur soweit zu dauerndem Aufentbalte voen Menschen 
enutzt werden, als die Höhenlage ihrer Fußböden den Bestimmungen 
inter c bei Zulassung eines um 3em über die Hofbreite hinausgehenden 
Maaßes entspricht. 
Unter Höhe der Gebäude wird in den nachstehenden Bestimmungen 
das Maaß von Oberkante Bürgersteig, bezw. Oberkante Hofflaster, 
dicht am Gebände gemessen, bis zur Oberkante des Hauptgesimses und 
vo eine Attika vorhanden ist, bis zu deren Oberkante mit der Maaß— 
jabe verstanden, daß bei geneigter Oberfläche des Bürgersteiges, bezw. 
es Hofes in der Längsrichtung der betreffenden Frontwänd die mittlere 
döhenlage in Rechnung zu stellen ist. 
Oberhalb der zulässigen Frenthöhe dürfen die Dächer über eine, 
in einem Winkel von 450 3u der Front gedachte Luftlinie nicht hinaus— 
gehen. 
Wird der Aufbau von Thürmen, Giebeln, Dachluken ꝛc. auf 
einer an der Straße liegenden Frontwand über die zulässige Höhe 
sinaus beabsichtigt, so findet Durchschnittsberechnung für die Front— 
»öhe statt, jedoch dürfen die höheren Aufbauten die zulässige Durch— 
chnittshöhe nicht um mehr als 5 derselben überschreiten und zusammen 
nicht mehr als 24, der Gebäudefrontlänge, bezw. im Einzelnen nicht 
nehr als 5m Breite einnehmen. Ausnahmen von den Bestimmungen 
dieses sind für Kirchen und öffentliche Gebäude zuulässig. 
7 7* * 
Entscheidungen. 
Ist die Verpflichtung zur Zahlung einer Versicherungsprämie 
Bring⸗ oder Holschuld? Ma war seit längeren Jahren bei der Lebens— 
»ersicherungsgesellschaft G. mit 6000 Mk. versichert. In der Police 
»efand sich die Bestimmung: „Die Zahlung der Prämie erfolgt an 
den Agenten, der das Geschäft vermittelte, muß aber, wenn dies An— 
tand findet, oder der Agent nicht im Besitze der von der Direktion 
»ollzogenen Prämien-Quittung ist, unmittelbar an die Direktion der 
Hesellschaft erfolgen.“ 
Bis Anfang 1882 hat die Versicherungsgesellschaft, bezw. die Agen— 
ur derselben die Prämien-Zahlungen durch einen Boten abholen lassen, 
ind als dies nicht mehr geschah, dem M. ein Erinnerungsschreiben 
zugehen lassen, mit der Aufforderung, die Prämie innerhalb der Respekt— 
rist von 30 Tagen zu zahlen. Der letztere hat denn auch auf dem 
Bureau der Gesellschaft die Zahlung geleistet. Im Jahre 1884 blieben 
ziese Erinnerungsschreiben aus, M. zahlte in Folge dessen nicht mehr, 
vorauf die Gesellschaft die Versicherung für erloschen erachtete. Ter 
Versicherte erbob nun Klage auf Anerkennung der Fortdauer der Ver— 
icherung, weil er sich hinsichtlich der im Jahre 1884 fällig gewesenen 
Prämien nicht im Verzuge befand. In der ersten Instanz obsiegte 
der Kläger, in der Berufung wurde seine Klage abgewiesen und dann 
ruch seine Revision verworfen. 
Das Reichsgericht sagt: Der Ansicht des M., daß durch das bie 
1882 geübte Verfahren der Gesellschaft, die Prämien durch einen Boten 
einzukassiren, die Bringschuld in eine Holschuld umgewandelt wurde, 
ann nicht beigetreten werden, weil dem die Versicherungsbedingungen 
hezüglich der ZJahlung entgegenstehen. Diese sind nur dahin zu ver— 
tehen, daß der Versicherte sich mit dem JZahlungsanerbieten zunächst 
in den Agenten zu wenden, falls dieser aber nicht mehr vorbanden, 
»der vorzufinden sein oder die Annabme verweigern oder nicht durch 
den Besitz der Prämienquittung zum Incasso legitimirt sein sollte, den 
Betrag an die Direktion der Gesellschaft einzusenden hatte. Der Ver— 
icherte hatte nach dem Versicherungsvertrag in erster vinie bei dem 
Agenten Zahlungsannahme zu suchen, nicht aber dessen Zahlungsbegehren 
ibzuwarten. Was übrigens den Geschäftsgebrauch, die Prämie ab— 
holen zu lassen, anlangt, so beruht derselbe nicht auf den Bestimmungen 
des Versicherungsvertrages, ja ist denselben durchaus entgegen. 
Ein Bauunternehmer, welcher die für seinen Bau erforderlichen 
Erdarbeiten einem Erdarbeitungs-Unternehmer selbständig übertragen 
zatte, ist nach einem Urtheil des Reichsgerichts, ersten Straf-Senats, 
»om 7. März 1889, für ein von diesem bei der Ausführung fabr— 
ässig begangenes Delikt nicht ohne weiteres strafrechtlich verantwortlich. 
leberhauüpt kann ein Auftraggeber für fahrlässige Strafthaten des
	        

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.