Mittbeilungen aus der Praris.
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einem anderen Grundsatz. Es bestehen für dieses Verfahren
chon etliche Beispiele in Bauordnungen, aber freilich nur bei
einzelnen Punkten. In Zukunft werden nun hoffentlich, wenn
»on reichswegen ein Minimun für die älteren Stadttheile fest—
zesetzt ist, von Seiten der Gemeinden höher gehende Ansprüche
ain Weiträumigkeit zu Gunsten von Stadterweiterungen und
Vororten aufgestellt werden.
Es fehlt in Deutschland bisher nicht an Vorschriften, wie
ein Gebäude herzustellen sei, wohl aber an solchen in Bezug auf
die Benutzung desselben. Und doch kann hierin gegen die
Besundheitspflege gewaltig gesündigt werden. Wer kontrolirt,
ob eine Dachkammer oder ein Kellerraum, welche nach Maaßgabe
der Bauordnung nicht zu dauerndem Aufenthalt von Menschen
dienen dürfen, nicht doch bewohnt werden; ob die in den Bau—
plänen eingeschriebene Bestimmung eines Gelasses nicht später
zewechselt wird, ohne die gesundheitlichen Erfordernisse nachzuholen,
ind welche Organe der öffentlichen Gewalt sind befugt, hierwegen
aachzusehen, eventuell einzuschreiten? Diese Fragen sind bis setzt
ioch nicht Gegenstand der Gesetzgebung gewesen und sollen des—
Jalb künftig klar geordnet werden (F5&59, 10). Etwas voll—⸗
tändiger finden wir schon die Art der Benutzung von Schlaf—
räumen polizeilich festgesetzt und kontrolirt; es giebt, namentlich
ür Logirhäuser in industriellen Bezirken, Forderungen eines ge—
wissen Luftraumes für jeden Schläfer, mit welchen recht günstige
Erfahrungen gemacht sind, ohne daß eine Vertheuerung der
Schläferftellen eingetreten ist. Dieses Verfahren auf alle ver—
mietheten, zum Schlafen benutzte Gelasse auszudehnen, ist eigent—
ich nur eine logische Folgerung und um so nothwendiger, als
die Uebelstände in überfüllten Miethswohnungen oft noch viel
ärger sind, als in Herbergen (8 10).
Als letztes Mittel gegen eine gesundheitlich schädliche Be—
iutzung von Wohnräumen muß aber den Behörden noch die
zänzliche Unterdrückung derselben als solcher zu Gebote stehen
iS 11). Handelt es sich dabei nur um einzelne Räume oder
einzelne Häuser, so ist es ja zunächst Sache des Eigenthümers,
Verbesserungen vorzunehmen. Im schlimmsten Falle, wenn die
Ursachen der Gesundheitswidrigkeit von der Lage aus dem Boden
zerrühren, also bleibender Natur sind, wäre das“ bnuens
ils Wohnhaus aufzugeben. Wenn es sich aber um ganze Haͤuser—
zruppen oder Ortsbezirke handelt, so ist schwerlich darauf zu
echnen, daß alle Eigenthümer mit einander zweckmäßig vorgehen.
Vielmehr muß dann der Gemeinde die Befugniß zustehen, den
vollständigen Umbau zu veranlassen oder selbst vorzunehmen.
Zu diesem Zweck soll ihr künftzg das Recht der Zwangs-Ent—
eignung zustehen — eine Erweiterung der deutschen Enteignungs—
Gesetze, welche bekanntlich schon bei unzähligen Verbesserungen
im Innern von Städten gewünscht worden ist, deren Nicht—
bestehen den Gemeinden schon Millionen gekostet hat.
Unstreitig werden, wenn der vorliegende Entwurf oder ein
ihm ähnlicher Gesetzeskraft erhält, Schwierigkeiten des Ueber—
zanges entstehen. Das kommt aber bei jeder Aenderung in
her Gesetzgebung vor und wird einsichtige Leute nicht vom be—
yutsamen Forischreiten abschrecken, sendern nur zu einer Er—
wägung veranlassen, auf welche Weise diese Schwierigkeiten zu
hekampfen seien. Worin werden sie sich hier zeigen? Wenn man
für Neubauten weitgehendere Forderungen stellt, als bisher vieler—
oxts üblich gewesen sind, und außerdem die Benutzung der vor—
handenen Häuser strenger prüfen will, so wird nicht nur eine
Zahl der thatsächlich bewohnten Räume als solche hinwegfallen,
ondern auch ein Ersatz dafür durch Neubauten einigermaaßen
zgehemmt, d. h. das Angebot von Wohnungen kann sich ver—
nindern, der Preis der noch vorhandenen steigen. Diesem
vichtigen Bedenken begegnet der Entwurf zunächst durch Ueber—
zangs-Bestimmungen hinsichtlich der Wohnungs-Kontrole (8 10),
odann aber ist in den Referaten großes Gewicht auf Maaß—-
regeln gelegt, welche außerhalb des Rahmens eines solchen Ge—
setzes zu treffen seien, um der Wohnungsnoth, namentlich während
der Uebergangsperiode, abzuhelfen. Es sollten die Gemeinden
mit allen zu Gebote stehenden Mitteln vorgehen, das Be—
»auungsfeld reichlich ausdehnen, systematisch für Erleichterung
der Verkehrsmittel sorgen, Dienstwohnungen erbauen, eventuell
direkte Beihilfe oder geringere Belastung beim Neubau kleiner
Wohnungen gewähren. Wenn damit den Gemeinden eine neue
große Last zugemuthet wird, so kann eben ganz ohne ihre Mit—
virkung auch diese soziale Aufgabe nicht gelöst werden, und als
Beweggrund dient doch, abgesehen von der allgemeinen sittlichen
Verpflichtung gegen die ärmeren Klassen, die Erfabrung, daß
nuf dem Gebiete der Gesundheitspflege vorbeugende Maaßregeln
allemal weniger kosten, als die Folgen ihrer Unferlassung: Krank—
heit und Verarmung. Ferner wäre hier ein Anlaß für das Ein—
reten gemeinnütziger Gesellschaften, welche bekanntlich bei go⸗
chicktem Verfahren nicht einmal bleibede Opfer zu bringen
jaben, vielmehr in der Regel befriedigende Geschäfte machen.
ẽndlich wäre es wünschenswerth, in den Bauordnungen man—
herlei Bestimmungen zu ändern, welche das Bauen unnöthig
»ertheuern, zum Beispiel gewisse Vorschriften der Festigkeit
ind Feuersicherheit, Nermen für die Ausführung von Straßen,
ür die Behandlung von Bauvorhaben auf abgelegenen Grund—
tücken. Die Erleichterung derartiger Bestimmungen, namentlich
ür solche äußere Ortsbezirke, wo ihre Einhaltung noch gar nicht
ind vielleicht niemals durch öffentliche Interessen gefordert wird,
vürde sicherlich die Baulust auch für kleinere Wohnungen beleben.
Nachdem die erwähnte Uebergangszeit überstanden, werden
inseres Erachtens die Wirkungen des erstrebten Reichsgesetzes
iur wohlthätige sein. Die Technik des Bauens wird durch
dasselbe wenig berührt und daher nicht vertheuert. Der haupt—
ächliche Einfluß richtet sich auf die Wohndichtigkeit, welche ab—
»ängig ist von den Bestimmungen über Gebäudeabstände, Hef—
äume, Anzahl der Geschosse ꝛc. Hier findet nun ein solcher
zusammenhang statt, daß der Bodenwerth hoch steht, wenn
eine starke Ausnutzung desselben mittelst enger und hoher Be—
„auung zugelassen ist, wogegen weiträumiges Bauen, sei es
durch allgemeine Sitte oder durch Zwang herbeigeführt, den
Bodenpreis niedriger hält. Demnach wird boffentlich infolge
der projektirten Forderungen, namentlich wenn dieselben für
Stadterweiterungen noch etwas höher als diejenigen des Ent—
vurfes angesetzt werden, der Werth jungfräulichen Bodens nicht
mehr so rasch und hoch steigen, wie es bisher oft so überraschend
der Fall gewesen ist. Die mühelos erworbenen Gewinne von
Feldbesitzern und Bauplatz-Spekulanten mögen zum Heil des
Hanzen eingeschränkt werden! So lange freilich das Gleich—
ewicht zwischen Bauvorichriften, Mietben und Bodenpreisen
ich noch nicht eingestellt hat, d. h. im Uebergang, wird es
vohl gewisse Enttäuschungen geben. Das Gesetz aber kommt
rünftig in deppelter Weise der Wohnungsfrage zu Hilfe, indem
erstens direkt geffunde Wohnungen verlangt werden und zweitens
der Preis von Bauplätzen niedrig gehalten wird.
Wohl mag an das geschilderte Streben des Vereins für
ffentliche Gesundheitspflege nech manche Bemühung zu setzen
ein, ehe eine gesetzgeberische That daraus entspringt. Die Sache
st aber bekanntlich schon vor Jahresfrist im Reichstage durch
den Abgeordneten Miquel angeregt worden und wird sicherlich
zuch in der Folge durch ihn auf das Beste vertreten werden.
Wenn es gelingt, die Reichsbehörden dafür zu interessiren, so
vürde damit zu den sozialen Reformen der Gegenwart ein
vichtiges Glied hinzugefügt werden, welches für das Wohl der
irmeren Volksklassen wohl ebenso bedeutungsvoll sein dürfte, wie
die sonstigen Arbeiterschutzgesetze. M. Baumeister.
Mittheilungen aus der Praxis.
Die Betheiligung der Arbeiter am Unternehmen. In dem
Jahresbericht des Gewerbe-Raths Stülpnagel über den seiner Auf—
icht unterstellten Bezirk Berlin, Charlottenburg und Kreise Nieder—
arnim und Teltow befindet sich eine Mittheilung über die Erfah—
ungen, welche in einem Betriebe mit dem Versuche gemacht worden
ind, die Arbeiter an dem Unternehmen selbst zu betheiligen. Diese
ind nicht sehr ermuthigend und beweisen, daß das Projekt uns
dem Ziele der sozialen Reform keinen Schritt näher bringen
vürde. Die Mittheilung lautet:
„Im Jahre 1867 faßte Herr Kommerzien-Rath Wilhelm
Borchert den Plan, seine sämmtlichen Beamten und Arbeiter nicht
ur an dem Reingewinn seiner Fabrik Theil nehmen zu lassen,
ondern ihnen auch durch Errichtung einer Gesellschaft, welche
iuf ähnlichen Grundlagen wie die englischen Industrial partner—
—V00
in dem Unternehmen selbst zu erwerben. Um dies zu ermög—
ichen, wurde der Werth der Fabrik nach Abzug der Schulden
nuf 300 000 Thaler abgeschätzt und in 6000 Antheile von je
50 Thalern zerlegt. Diese Antheile sollten von Beamten und