Volltext: Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 49, Bd. 8, 1889)

Mittbeilungen aus der Praris. 
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einem anderen Grundsatz. Es bestehen für dieses Verfahren 
chon etliche Beispiele in Bauordnungen, aber freilich nur bei 
einzelnen Punkten. In Zukunft werden nun hoffentlich, wenn 
»on reichswegen ein Minimun für die älteren Stadttheile fest— 
zesetzt ist, von Seiten der Gemeinden höher gehende Ansprüche 
ain Weiträumigkeit zu Gunsten von Stadterweiterungen und 
Vororten aufgestellt werden. 
Es fehlt in Deutschland bisher nicht an Vorschriften, wie 
ein Gebäude herzustellen sei, wohl aber an solchen in Bezug auf 
die Benutzung desselben. Und doch kann hierin gegen die 
Besundheitspflege gewaltig gesündigt werden. Wer kontrolirt, 
ob eine Dachkammer oder ein Kellerraum, welche nach Maaßgabe 
der Bauordnung nicht zu dauerndem Aufenthalt von Menschen 
dienen dürfen, nicht doch bewohnt werden; ob die in den Bau— 
plänen eingeschriebene Bestimmung eines Gelasses nicht später 
zewechselt wird, ohne die gesundheitlichen Erfordernisse nachzuholen, 
ind welche Organe der öffentlichen Gewalt sind befugt, hierwegen 
aachzusehen, eventuell einzuschreiten? Diese Fragen sind bis setzt 
ioch nicht Gegenstand der Gesetzgebung gewesen und sollen des— 
Jalb künftig klar geordnet werden (F5&59, 10). Etwas voll—⸗ 
tändiger finden wir schon die Art der Benutzung von Schlaf— 
räumen polizeilich festgesetzt und kontrolirt; es giebt, namentlich 
ür Logirhäuser in industriellen Bezirken, Forderungen eines ge— 
wissen Luftraumes für jeden Schläfer, mit welchen recht günstige 
Erfahrungen gemacht sind, ohne daß eine Vertheuerung der 
Schläferftellen eingetreten ist. Dieses Verfahren auf alle ver— 
mietheten, zum Schlafen benutzte Gelasse auszudehnen, ist eigent— 
ich nur eine logische Folgerung und um so nothwendiger, als 
die Uebelstände in überfüllten Miethswohnungen oft noch viel 
ärger sind, als in Herbergen (8 10). 
Als letztes Mittel gegen eine gesundheitlich schädliche Be— 
iutzung von Wohnräumen muß aber den Behörden noch die 
zänzliche Unterdrückung derselben als solcher zu Gebote stehen 
iS 11). Handelt es sich dabei nur um einzelne Räume oder 
einzelne Häuser, so ist es ja zunächst Sache des Eigenthümers, 
Verbesserungen vorzunehmen. Im schlimmsten Falle, wenn die 
Ursachen der Gesundheitswidrigkeit von der Lage aus dem Boden 
zerrühren, also bleibender Natur sind, wäre das“ bnuens 
ils Wohnhaus aufzugeben. Wenn es sich aber um ganze Haͤuser— 
zruppen oder Ortsbezirke handelt, so ist schwerlich darauf zu 
echnen, daß alle Eigenthümer mit einander zweckmäßig vorgehen. 
Vielmehr muß dann der Gemeinde die Befugniß zustehen, den 
vollständigen Umbau zu veranlassen oder selbst vorzunehmen. 
Zu diesem Zweck soll ihr künftzg das Recht der Zwangs-Ent— 
eignung zustehen — eine Erweiterung der deutschen Enteignungs— 
Gesetze, welche bekanntlich schon bei unzähligen Verbesserungen 
im Innern von Städten gewünscht worden ist, deren Nicht— 
bestehen den Gemeinden schon Millionen gekostet hat. 
Unstreitig werden, wenn der vorliegende Entwurf oder ein 
ihm ähnlicher Gesetzeskraft erhält, Schwierigkeiten des Ueber— 
zanges entstehen. Das kommt aber bei jeder Aenderung in 
her Gesetzgebung vor und wird einsichtige Leute nicht vom be— 
yutsamen Forischreiten abschrecken, sendern nur zu einer Er— 
wägung veranlassen, auf welche Weise diese Schwierigkeiten zu 
hekampfen seien. Worin werden sie sich hier zeigen? Wenn man 
für Neubauten weitgehendere Forderungen stellt, als bisher vieler— 
oxts üblich gewesen sind, und außerdem die Benutzung der vor— 
handenen Häuser strenger prüfen will, so wird nicht nur eine 
Zahl der thatsächlich bewohnten Räume als solche hinwegfallen, 
ondern auch ein Ersatz dafür durch Neubauten einigermaaßen 
zgehemmt, d. h. das Angebot von Wohnungen kann sich ver— 
nindern, der Preis der noch vorhandenen steigen. Diesem 
vichtigen Bedenken begegnet der Entwurf zunächst durch Ueber— 
zangs-Bestimmungen hinsichtlich der Wohnungs-Kontrole (8 10), 
odann aber ist in den Referaten großes Gewicht auf Maaß—- 
regeln gelegt, welche außerhalb des Rahmens eines solchen Ge— 
setzes zu treffen seien, um der Wohnungsnoth, namentlich während 
der Uebergangsperiode, abzuhelfen. Es sollten die Gemeinden 
mit allen zu Gebote stehenden Mitteln vorgehen, das Be— 
»auungsfeld reichlich ausdehnen, systematisch für Erleichterung 
der Verkehrsmittel sorgen, Dienstwohnungen erbauen, eventuell 
direkte Beihilfe oder geringere Belastung beim Neubau kleiner 
Wohnungen gewähren. Wenn damit den Gemeinden eine neue 
große Last zugemuthet wird, so kann eben ganz ohne ihre Mit— 
virkung auch diese soziale Aufgabe nicht gelöst werden, und als 
Beweggrund dient doch, abgesehen von der allgemeinen sittlichen 
Verpflichtung gegen die ärmeren Klassen, die Erfabrung, daß 
nuf dem Gebiete der Gesundheitspflege vorbeugende Maaßregeln 
allemal weniger kosten, als die Folgen ihrer Unferlassung: Krank— 
heit und Verarmung. Ferner wäre hier ein Anlaß für das Ein— 
reten gemeinnütziger Gesellschaften, welche bekanntlich bei go⸗ 
chicktem Verfahren nicht einmal bleibede Opfer zu bringen 
jaben, vielmehr in der Regel befriedigende Geschäfte machen. 
ẽndlich wäre es wünschenswerth, in den Bauordnungen man— 
herlei Bestimmungen zu ändern, welche das Bauen unnöthig 
»ertheuern, zum Beispiel gewisse Vorschriften der Festigkeit 
ind Feuersicherheit, Nermen für die Ausführung von Straßen, 
ür die Behandlung von Bauvorhaben auf abgelegenen Grund— 
tücken. Die Erleichterung derartiger Bestimmungen, namentlich 
ür solche äußere Ortsbezirke, wo ihre Einhaltung noch gar nicht 
ind vielleicht niemals durch öffentliche Interessen gefordert wird, 
vürde sicherlich die Baulust auch für kleinere Wohnungen beleben. 
Nachdem die erwähnte Uebergangszeit überstanden, werden 
inseres Erachtens die Wirkungen des erstrebten Reichsgesetzes 
iur wohlthätige sein. Die Technik des Bauens wird durch 
dasselbe wenig berührt und daher nicht vertheuert. Der haupt— 
ächliche Einfluß richtet sich auf die Wohndichtigkeit, welche ab— 
»ängig ist von den Bestimmungen über Gebäudeabstände, Hef— 
äume, Anzahl der Geschosse ꝛc. Hier findet nun ein solcher 
zusammenhang statt, daß der Bodenwerth hoch steht, wenn 
eine starke Ausnutzung desselben mittelst enger und hoher Be— 
„auung zugelassen ist, wogegen weiträumiges Bauen, sei es 
durch allgemeine Sitte oder durch Zwang herbeigeführt, den 
Bodenpreis niedriger hält. Demnach wird boffentlich infolge 
der projektirten Forderungen, namentlich wenn dieselben für 
Stadterweiterungen noch etwas höher als diejenigen des Ent— 
vurfes angesetzt werden, der Werth jungfräulichen Bodens nicht 
mehr so rasch und hoch steigen, wie es bisher oft so überraschend 
der Fall gewesen ist. Die mühelos erworbenen Gewinne von 
Feldbesitzern und Bauplatz-Spekulanten mögen zum Heil des 
Hanzen eingeschränkt werden! So lange freilich das Gleich— 
ewicht zwischen Bauvorichriften, Mietben und Bodenpreisen 
ich noch nicht eingestellt hat, d. h. im Uebergang, wird es 
vohl gewisse Enttäuschungen geben. Das Gesetz aber kommt 
rünftig in deppelter Weise der Wohnungsfrage zu Hilfe, indem 
erstens direkt geffunde Wohnungen verlangt werden und zweitens 
der Preis von Bauplätzen niedrig gehalten wird. 
Wohl mag an das geschilderte Streben des Vereins für 
ffentliche Gesundheitspflege nech manche Bemühung zu setzen 
ein, ehe eine gesetzgeberische That daraus entspringt. Die Sache 
st aber bekanntlich schon vor Jahresfrist im Reichstage durch 
den Abgeordneten Miquel angeregt worden und wird sicherlich 
zuch in der Folge durch ihn auf das Beste vertreten werden. 
Wenn es gelingt, die Reichsbehörden dafür zu interessiren, so 
vürde damit zu den sozialen Reformen der Gegenwart ein 
vichtiges Glied hinzugefügt werden, welches für das Wohl der 
irmeren Volksklassen wohl ebenso bedeutungsvoll sein dürfte, wie 
die sonstigen Arbeiterschutzgesetze. M. Baumeister. 
Mittheilungen aus der Praxis. 
Die Betheiligung der Arbeiter am Unternehmen. In dem 
Jahresbericht des Gewerbe-Raths Stülpnagel über den seiner Auf— 
icht unterstellten Bezirk Berlin, Charlottenburg und Kreise Nieder— 
arnim und Teltow befindet sich eine Mittheilung über die Erfah— 
ungen, welche in einem Betriebe mit dem Versuche gemacht worden 
ind, die Arbeiter an dem Unternehmen selbst zu betheiligen. Diese 
ind nicht sehr ermuthigend und beweisen, daß das Projekt uns 
dem Ziele der sozialen Reform keinen Schritt näher bringen 
vürde. Die Mittheilung lautet: 
„Im Jahre 1867 faßte Herr Kommerzien-Rath Wilhelm 
Borchert den Plan, seine sämmtlichen Beamten und Arbeiter nicht 
ur an dem Reingewinn seiner Fabrik Theil nehmen zu lassen, 
ondern ihnen auch durch Errichtung einer Gesellschaft, welche 
iuf ähnlichen Grundlagen wie die englischen Industrial partner— 
—V00 
in dem Unternehmen selbst zu erwerben. Um dies zu ermög— 
ichen, wurde der Werth der Fabrik nach Abzug der Schulden 
nuf 300 000 Thaler abgeschätzt und in 6000 Antheile von je 
50 Thalern zerlegt. Diese Antheile sollten von Beamten und
	        
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