Full text: Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 49, Bd. 8, 1889)

Entscheidungen. — Mittheilungen über Ausstellungen. — Bautechnische Notizen. — Rezeptkasten. — Briefkasten. 
Stockwerk endigt mit einem hohen Thurm. Die Einrichtung des 
Palastes besteht aus Möbeln, Sophas, Tischen, Stühlen, Ständern 
mit verschiedenem Geschirr, Vasen, Figuren, Rittern, Kamin mit 
brennendem Holz ꝛc., sämmtliche Gegenstände aus Eis hergestellt. 
Auf dem Platz vor dem Palast befindet sich ein Bassin, über welchem 
sich die Statue des „Neptun“, umgeben von Nymphen, erhebt. Der 
Eispalast ist von der Frontseite mit einer Balustrade umgeben, welche 
mit Löwen, Vasen und anderen Verzierungen geschmückt ist. Vor 
dem Eispalrst sind ferner noch auf Piedestalen Ritter, Statuen der 
„Venus“ und Kanonen aufgestellt. Das Ganze wird Abends elektrisch 
beleuchtet. 
Entscheidungen. 
Ein Maurermeister in K. stellte einem Lehrling nur ein Zeugniß 
iber die Dauer seiner Lehrzeit aus. Der Vater des jungen Mannes 
vünschte aber ein Zeugniß über „Fleiß, Zuverlässigkeit, Treue und 
Ehrlichkeit“ seines Sohnes und da der Maurermeister das zu be— 
scheinigen sich weigerte, kam es zur Klage. Der Anwalt des Klägers 
beantraͤgte schließlich, das Gutachten der Handelskammer in Oppeln 
einzuholen und nun gab die Handelskammer folgendes Gutachten: 
„Es ist Sitte, nach unserer Ansicht sogar eine Verpflichtung, daß der 
Prinzipal, bei welchem der Lehrling behufs Erlernung der zum Be— 
triebe eines Geschäfts erforderlichen Kenntnisse sich befunden hat, 
nach Ablauf der Lehrzeit ein Zeugniß ausstellt, welches nicht bloß 
iber die Dauer der Lehrzeit, sondern auch über Verhalten des Lehr— 
ings während derselben nach der Richtung seines Fleißes, seiner Zu— 
zerlässigkeit und seiner Ehrlichkeit sich verbreitet.“ — Hierauf wurde 
der Beklagte nach dem Klageantrage kostenpflichtig verurtheilt, „sein 
rüheres Attest dahin zu ergänzen, daß er nicht wahrgenommen, daß 
der Lehrling während seiner Lehrzeit unzuverlässig, unehrlich und un— 
reu gewesen sei.“ Dagegen hielt es das Gericht für unstatthaft, den 
Beklagten auch zur Aeußerung über Fleiß zu verurtheilen, weil dieser 
Begriff rein persönliches Ermessen eines Jeden sei, und dem Be— 
flagten nicht eine seinem Dafürhalten zuwiderlaufende Meinung auf 
jedrungen werden könne. 
Die Strafbestimmungen des 8 33 des preußischen Einkommen— 
tteuergesetzes vom 1. Mai 1851 hinsichtlich der Herbeiführung einer 
zu niedrigen Einschätzung durch falsche Angaben im Reklamations— 
»erfahren finden nach einem Urtheil des Reichsgerichts, Il. Strafsenat, 
»pin 16. Oktober 1888 in ganz derselben Weise auch auf das Re— 
nonstrationsverfahren, welches dem Reklamationsverfahren voran— 
ugehen hat, Anwendung. Die Betrugsstrafe aus 8 263 des Straf— 
ee wegen der falschen Angaben ist bei beiden Verfahren aus 
jeschlossen. 
ze Wege der Zwangsvollstreckung ließ ein Gläubiger gegen 
einen Schuldner pfänden, und nahm der Gerichtsvollzieher unter 
anderen Gegenständen auch ein Büffet in Beschlag, welches, wie ihm 
mitgetheilt wurde, auf Abzahlung entnommen, noch nicht voll bezahlt, 
also noch nicht Eigenthum des Schuldners geworden sei. Erst nach 
tattgehabtem Verkauf meldete sich der Verkäufer und verlangte die 
Zahlung des erzielten Erlöses, fand jedoch mit seinem Verlangen kein 
ðehör, weil er verpflichtet gewesen wäre, gemäß 8 690 Civil-Prozeß— 
Ordnung, seinen Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege 
der Klage geltend zu machen. Das Amtsgericht Berlin hat sich in dem au— 
zestellten Prozeß dem Antrage des Verleihers angeschlossen und die 
KHerurtheilung zur Herauszahlung des Erlöses an den Kläger im Be— 
rage von 160 Mk. ausgesprochen, weil das Büffet, wie unbestritten 
eststand, zur Zeit der Pfändung und Veräußerung noch Eigenthum 
des Klägers gewesen war. Dadurch, daß dieser es unterlassen hatte, 
uuf Grund seines Eigenthumsrechts seinen Widerspruch geltend zu 
machen, hat er nicht sein Recht verloren, nach Beendigung der Zwangs— 
Vollstreckung gemäß 8 262, Theil J1, Titel 13 Allgemeinen Landrechts 
den erzielten Erlös von dem Beklagten zurückzufordern, da dieser nur 
»erechtigt war, aus dem Vermögen seines Schuldners Befriedigung 
zuu suchen, nicht aber das Eigenthum eines Dritten für seine Be— 
riedigung in Anspruch nehmen durfte. Die zum Zwecke seiner Be— 
riedigung aus dem Vermögen des Klägers an ihn gelangten 160 Mk. 
st er mithin nach 8 265 ebenda, als in feinem Nutzen verwendet, an 
den Kläger herauszugeben verpflichtet. 
Mittheilungen über Ausstellungen. 
Hamburg. Gewerbe- und Industrie-Ausstellung 1889. 
Die Pläne für diese, am 15. Mai zu eröffnenden Ausstellung sind 
endgiltig festgesetzt und die Arbeiten am Hauptgebäude bereits in 
Angriff' genommen worden. Die von Privaten und Vereinen ge— 
tifteten Preise, 95 an der Zahl, wozu noch 13 goldene Medaitllen 
ommen, erreichen bis jetzt einen Werth von 20 000 Mk. Außerdem 
jat der Staat eine Reihe von Auszeichnungen in Aussicht gestellt. 
Jeder Ehrenpreis bedingt die Lösung einer technischen Aufgabe, sodaß 
‚as Unternehmen auch für weitere Kreise praktische Folgen von 
dauerndem Werthe haben wird. 
Köln. Internationale Ausstellung für Lebensmittel 
und Hausbedarf 1889. Die Arbeiten zur Errichtung des Haupt— 
Ausstellungsgebäudes haben ihren Anfang genemmen. Laut Vertrag 
nüssen die Hallen bis zum J. April fertig gestellt sein. Die Restaura— 
ionen, welche für die Parkanlagen des Kaisergartens vorgeseben sind, 
vurden ausgeschrieben. Erwähnt sei auch, daß der Rbheinische Koch— 
unstverein eine internationale Kochkunst-Ausstellung vorbereitet. Eine 
»edeutende Zahl von Anmeldnugen ist bereits aus dem Inlande sewie 
zus Oesterreich-Ungarn, Italien, England, Belgien und Holland be' 
dem Generaälsekretariat eingegangen. 
Bautechnische Notizen. 
Verein Deutscher Portlandeement-Fabrikanten. Wir ver— 
zffentlichen nachstebend cine Ertlärung der Mitglieder des „Vereines Deutscher 
Portlandcement-Fabrikanten“, welchée durch den Umstand veranlaßt wurde 
aß einige Fabriken noch immer mit fremden Stoffen vermischten Cement 
inter dem Namen „Portlandcement“ in den Handel gebracht haben, und 
aß aus anderen, als in der Begrifiserklärung der deutschen „Normen“ ge— 
rannten Grundstoffen bergestellte Cemente, als Portlandcement verkauft 
vorden sind, insbesonders, daß solche Cemente, welche aus dolomitischen 
stark magnesiabaltigen! Gesteinen bis zur Sinterung erbranut wurden, in 
Folge dieser Zusammensetzung sehr gefährliche, oft erst nach Jabren hervor— 
retende treibende Eigenschaften gezeigt baben. Wir konstatiren, daß unter 
den Unterzeichnern dieser Erklärung auch fünf österreichische Fabriken sich 
hefinden und hoffen, daß dieses Beispiel Nachahmung finden werde. 
Erklaͤrung: 
a) Die unterzeichneten Mitglieder des Vereins Deutscher „Portland— 
ement⸗Fabrikanten verpflichten sich, unter der Bezeichnung „Portlandcement“ 
iur ein Erzeugniß in den Handel zu bringen, welches dadurch entsteht, daß 
eine innige Mischung von kalk⸗ und thonbaltigen Stoffen als wesentliche 
Bestaudtheile bis zur Sinterung gebrannt und bis zur Meblfeinbheit zer— 
leinert wird. 
Jenes Erzeugniß, weliches auf andere Weise, als wie vor angegeben, 
entstanden ist, oder welchem wäbrend eder nach dem Brennen fremde Körper 
»eigemischt wurden, wird von ihnen nicht als Portlandcement anerkanut uud 
der Verkauf derartiger Erzeugnisse unter der Bezeichnung Portlandcement 
us eine Täuschung des Käufers angesehen. 
Diese Ertlärung bezieht sich nicht auf geringe Zusätze, welche zur Re— 
gelung der Abbindezeit des Portlandcements gemacht werden und bis zur 
Höhe von 205 zulässig sein sollen. 
b) Ein Miglied, welches der unter a) eingegangenen Verpflichtung 
zuwider bandelt, soll vom Verein ausgeschlossen werden und es soll seine 
Ausschließzung öffentlich bekannt gemacht werden. 
c) Indein die unterzeichneten Mitglieder diese Erklärug abgeben, erkennen 
ie zugleich an, daß der Vereinsvorstand die Einhaltung der unter a) von 
hnen herneMoiten Verpflichtung zu überwachen hat. 
Folgen 57 Unterschriften.) 
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KRezeptkasten. 
Oelfarbenbereitung. Die Herstellung derselben ist bekauntlich, 
wenn sie nicht einer Maschine übertragen werden kann, eine so mübhsame 
vie zeitraubende, dabei scheinbar ganz unvermeidliche Arbeit. Dennoch 
zat sich gefunden, daß man sich in mehreren Fällen davon dispensiren und 
iuf weit sleichtere und raschere Art zum Ziele gelangen kann. Ties ist thunlich, 
oweit bis jetzt konstatirt worden, bei Bleiweiß, Zinkweiß und Zinkgrau, 
vährend andere, namentlich Erden und Ocker, für das Verfabren nicht taugen. 
Die einfache, im kleinsten wie größten Maaßstabe ausfübrbare Operatien 
sst folgende: Das Farbepulver wird in viel Wasser eingerübrt (der Ruß 
iach vorheriger Durchfeuchtung mit etwas Spiritus) und die dunne Suppe 
durch ein Haarsieb gelassen, womit man der gröberen Theile ledig ist. Hat 
ich der Farbstoff zu Boden gesetzt, so gießt man das meiste Wasser ab 
gzießt Leinöl zu und arbeitet die Masse mit Spatel, Kelle u. dergl. durch 
dach wenigen Minuten schon faugen Oel und Farbsteff an, sich zu verbinden: 
das Wasser sondert sich als obere Schicht voͤllig tlar ab und ist leicht zu 
eutfernen. Durch weitere knetende Bearbeitung läßt sich alles noch etwa 
nechanisch eingeschlossene Wasser absondern und die Farbe ist dann zum 
Verstreichen fertig, kann auch beliebig mit mebr Oel oder Siccativ versetzt 
verden. Bei den für diese Behandlung ungeeigneten Steffen bleibt das 
Durcheinanderrühren obne Erfolg; es sondert und bindet sich nichts und 
nan muß demnach bei jenen anderen eine besondere Neigung annehmen, 
nit dem Dele in chemische Verbindung zu treten. (W. Drog.Itg.) 
Pinsel zum Anstreichen der Fensterrahmen werden von Amerika 
aus in besonders zweckmäßiger Beschaffenheit in den Handel gebracht. 
Um das Glas mit der Farbe nicht zu beschmutzen und dennoch rasch ar— 
zeiten zu können, sind dieselben auf der dem Fenster zugekebrten Seite 
mit einem Stück Knochen besetzt. Dasselbe ist auf der einen Seite concar 
und auf der anderen galatt und bat außer dem erwähnten Nutzen auch noch 
den, daß es gleichzeitig zur Führung dient. Man braucht diese Führung, 
um Linien zu ziehen, ganz so, wie unsere Tischler den Vorreißer beuutzen. 
Diamant.) 
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Briefkasten. 
Herr W. in H. Der Schlußsatz in der betreffenden Notiz ist dabin 
aufzufassen, daß die der Erfindung nachgerühmten Vorzüge vor der Hand 
ioch die Probe zu bestehen baben; es wird sich erst später zeigen können. 
»b die Fabrikate jene vortheilbaften Eigenschaften thatfächlich besitzen. 
Herr G. in L. Besten Dant für Ihre ermutbigende Zuschrift. Wenn 
doch seder Abonnent innerhalb seiner Kreise für unser Blatt ebenso wirken 
vollte! Trotz des billigen Abonnementspreises würden wir dann unsere 
Leistungen leicht verdoppeln können.
	        
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