Volltext : Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 51, Bd. 10, 1891)

Vermischtes. — Inserate.

mit Schlackenwolle, Asche, Torfziegel oder Torfschutt, Lehun. Säge—
panen ꝛc. ausgefüllt.
Innen sind diese Fishütten außerdem uoch mit35ecmabstehenden Zink—
blechwänden bekleidet““, der Boden ist asphaltirter Estrich wit oder
ohne Zinlbelag und mit gegen, die Mitte zu gleichmäßiger verschrägter
Verticfung (R so daß das sich bildende Wasser besser ablaufen kann,
zu welcheim Ende man einen passenden kleinen Abflußkaual anlegt;
die äußere Abschlußthür ist von Holz mit Stroh oder Rohr gefüttert und
auit Zink überlegt; man sege einen kleinen Vorraunt an, an dessen Endt
wieder eine einiache Holzthür kommt; nmanche machen diese aus Zink—
blech und geben stalt der zinkbekleidung der änßeren Thür eine doppeltt
Holzthür, welche in jeden Falle nach Norden gehen soll. Tas Dach
ist ein Strohdach auf asphaltirten Brettern. Unterhalb bringt man
rine cinfache Untertheilung mit Brettern au. Die Höhe beträgt im
Innern 5—57m, die Länge 5—8 m. Das ist übrigens sehr verschieden.
Kepftanzung von Gebüsch rinasherum ist sehr vortheilhaft, um die
Sonnenwärme abzuhalten. —vkK.
) Manche meinen, daß schiefkanellirtes ẽ ) Zinkblech dem
datten Bledm vorzuziehen sei.

Vermischtes.
— Die Wicedereinführung des Befähinungsnachweises
im Bangewerbe ist, der „Nat. Ztg.“ zusolge, bei einer bezüglichen
Ruündfrage seitens des Reichskanzlers von der großen Mehrheit der
Regierungen abgehehnt worden. So hat, nach einer dem Allgemeinen
bayrischen Handwerkertag in Weiden gemachten Meittheilung, Unter—
maatssekretär von Rottenburg der hier abgehaltenen Handwerker—
vͤnserenz erklärt: Seit Aufhebung des Befähigungsnachweises sei ein
Mückgang in den Leistungen bei der Ausführung von Staatobauten
überhaupt nicht eingetreten, bei Privatbauten im Allgemeinen auch
nicht. Bei den letzteren mache sich vielfach die Spekulationswuth als
ein Grund minderwerthiger Leistungen geltend. In der Rechtsprechung
sei eine bedauerliche Unsicherheit hinsichtlich der Frage nach der civil—
ind strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Bauunternehmer eingetreten
Ferner hat Herr v. Rottenburg bestätigt, daß zur Zeit Erwägungen
über die Organisation des gesammten Handwerks durch
Handwerkerkammern schwebten.

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