Volltext: Bauzeitung für Würrtemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1912)

27. Juli 1912 
BAUZEITUNG 
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rischen Grundstück vornehmen ließ. Da § 909 des Bürger 
lichen Gesetzbuches im Sinne von § 823 des Bürgerlichen 
Gesetzbuches als ein Schutzgesetz anzusehen ist, so ist 
die Klage begründet, falls der Beklagte sich ein Ver 
schulden bei der Ausschachtung hat zuschulden kommen 
lassen. In dieser Richtung ist dem Vorderrichter gleich 
falls beizustimmen. Wie der Sachverständige V. in durch 
aus überzeugender Weise ausgesagt hat, hätte eine recht 
zeitige Abstützung des klägerischen Gebäudes mit Rück 
sicht auf die Ausschachtung der Baugrube vorgenommen 
werden müssen und können. Hierum hätte sich der Be 
klagte kümmern müssen, auch wenn er die Anordnung 
der einzelnen Abstützungsmaßregeln seinem Polier über 
tragen durfte. Jedenfalls hätte der Beklagte die Ver 
hältnisse des eingestürzten Gebäudes genau untersuchen 
und danach die erforderlichen Maßnahmen treffen müssen. 
Das hat er nicht getan, und darin liegt sein Verschulden. 
Die Berufung mußte sonach erfolglos bleiben. W. 
pfette bildet das Rähm der 85 cm hohen Drempelwand, 
deren Pfosten mit den Pfosten in den Böcken durch 
Zangen verbunden sind. Um eine weitere Garantie für 
gleichmäßige Lastenverteilung zu haben, wird die Last 
auf einen doppelten, sich kreuzenden Schwellenrost über 
tragen, der durch Diagonalschwellen verstrebt ist. Das 
Auftreten eines Seitenschuhs in dem Auflagermauerwerk 
dürfte so vollständig ausgeschlossen sein, da sämtliche 
schräg wirkenden Kräfte durch den Schwellenrost ab 
gefangen werden und sich so senkrecht auf das Mauer 
werk verteilen. Die Konstruktion ermöglicht eine völlige 
Ausnützung des Dachraumes, der in keiner Weise durch 
Säulen oder Streben beengt wird. Die Zwischenwände 
und Zwischendecken der übrigen Geschosse sind somit 
von der Dachlast befreit. Es ist dies wünschenswert, 
da sich im Erdgeschoß ein Wartesaal befindet, der diese 
Lasten in zwei Pfeilern aufnimmt. 
Auch in Eisenbeton hätte man konstruieren können. 
Dachstuhl für den Erweiterungsbau des Kasseler Bahnhofes 
Dachstulil von dem Erweiterungsbau des 
Empfangsgebäudes Bahnhof Kassel- 
Oberstadt 
Der Dachstuhl erhebt sich über einem Raum von 
einer lichten Größe von 14,21 ; 13,10 m und bildet über 
diesem ein Zeltdach. Um einmal eine bessere Verteilung 
der Dachlasten zu bewirken und zum andernmal eine 
gute architektonische Wirkung zu erzielen, wird die Last 
auf die Ecken übertragen, wodurch sich die rechteckige 
Grundform durch Brechen der Ecken in ein Achteck 
umwandelt, woraus sich ein Zeltdach über achteckigen 
Grundriß mit durchaus guten Verhältnissen ergibt. 
Der gesamte Dachstuhl zergliedert sich in vier liegende 
Böcke und über diesen weitere vier darüberliegende. 
Zwischen diesen zwei Böcken liegen an jeder Ecke 
Diagonalverstrebungen, die gleichzeitig die Balkenlage 
ersetzen. Die acht Gratsparren laufen sich an einem 
sogenannten Kaiserstiel tot, während den übrigen Sparren 
die drei Rähme der Böcke als Pfetten dienen. Die Euß- 
Aber hier hat man dem Holz den Vorzug gegeben wegen 
der Billigkeit bei Gegenüberstellung der Kosten. Auch 
ließ sich die Aufgabe mit dem Holz als Material sehr 
gut lösen. In neuerer Zeit ist das Holz als Konstruk 
tionsmaterial vielfach zurückgedrängt, sehr wohl ist das 
selbe konkurrenzfähig und zu besonders schwierigen Bau 
aufgaben sehr geeignet, wie wir hier gesehen haben. 
Rud. H. Eberth. 
Yereinsmitteilimgen 
Reichsbund baugewerblicher Arbeitgeberver 
bände. Der Christliche Bauarbeiterverband teilt in der 
„Baugewerkschaft“ Nr. 27 die Gründung des Reichs 
bundes mit und knüpft daran folgende Bemerkungen: 
„Man wird wohl kaum fehlgehen, wenn man die treiben 
den Kräfte des neuen Zusammenschlusses in Bauunter 
nehmerkreisen sucht, und zwar in solchen, die die Füh 
rung im Arbeitgeberbund für das Baugewerbe in Händen 
haben. Damit sind auch Zweck und Ziele des neuen 
Reichsbundes genügend charakterisiert. Sie beziehen sich
	        
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