Full text: Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 53, Bd. 12, 1893)

Die baulichen Anlagen für das IV. Bundesschießen in Brünn. 
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Da muß'aalles zu gleicher Zeit fertig gestellt sein und gleich— 
zeitig servirt werden können; dazu kommt dann noch die Bedienung 
nit Getränken; dies alles braucht daher viel Raum. 
Wien hatte 1868 außer seinem Küchen- und Schankraume 
ierner noch: 2 Bierkeller, 11346 m lang und 7,4 mubreit, 
2 Champagnerkeller, 7, w lang und 5,34 m breit, 2 Flaschen— 
eller, 11,116 melang und 6,1 mebreit, 2 Weinkeller, 9,30 m lang 
ind 5,56 m breit u. s. w. 
Es wurden für diese 
Festtage in Wien benöthigt: 
5909 Eimer Bier und 9000 
Tentner Eis für rund Mk. 
32 000 und 82 298 Flaschen 
Wein für Mk. 94 490, dazu 
20 000 Syphon. Bei'm J. 
österreichischen Bundes⸗ 
chießen (Wien 1880) gingen 
a. Mk. 60000 für Ge— 
ränke ein. 
Was die Größe der 
Wirthschaftsgebäude an— 
angt, so waren in Wien 
1868 das ganze Wirthschafts⸗ 
zebäude 125 m lang, 48 m 
zreit, 3375 qm, die Küche 
allein 76 m lang bei 22 m 
Breite, 1672 qm; in Berlin: 
32 malang, 27 mbreit, 
1674 qm, Mk. 28 000 Bau— 
summe, in Brünn: 521/ m 
ang, 7 mbreit, 420 qm. 
Für die Unterbringung der 
Musikkapellen am Festplatze 
var in Brünn durch den 
zereits bestehenden Musik— 
pavillon und durch 
einen Orchesterraum 
iber dem Hauptein— 
jange“ der Festhalle 
jesorgt; bei Bankett 
var für eine dritte 
dapelle innerhalb der 
Festhalle Platz vor— 
janden. Die Kosten 
der Musikproduktionen 
»eliefen sich in Wien 
1880 auf rund Mk. 
2000, in Graz auf 
Mk. 8800. Wichtige 
Fragen bilden ferner 
die Frage der Be— 
euchtung, der Trink⸗ 
wasserzubringung, 
der Abortanlagen, 
»er Entwässerung ꝛc. ꝛc. Zur Bequemlichkeit der Festgäste, zur 
Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit der Personen 
vurden im alten Restaurationsgebäude untergehracht: Das Bureau 
des Festausschusses, die Bureaux der Post, des Telegraphen und 
Telephons, der Polizei, der Militärwache, der Feuerwehr und 
Zanitätsabtheilung u. s. w. 
Was schließlich das Aeußere der Brünner Festbauten betrifft, 
o sind selbe, da das Holzwerk von den Unternehmern zurück— 
zenommen wurde, die Verschaalung daher aus ungehobelten Brettern 
hergestellt war, in den Flächen weder geputzt, farbig, beworfen, 
»emalt und das Holz nicht gestrichen; die Farbe fehlt daher am 
Bauwerk gänzlich. Eine reiche Dekoration, also Fahnen und 
Bänder, zaählreiche Wappen und reiche Tannenreisig-Gehänge 
müssen das Ganze beleben und auch Farbe in die Sache bringen“*). 
Vergleicht man noch die Kosten der gesammten Festbauten 
und sonstigen baulichen Einrichtungen, so ergiebt sich: Wien 1868: 
MNk. 511 150; Mk. 358 800 incl. Installation. Wien 1880: Mk. 
98 798, Berlin 1890: Mk. 150 000, Innsbruck 1885: Mk. 110 748, 
iber ohne die Festhalle mit mindestens Mk. 20— 24 000, Gras 
1889: Mk. 49 848, Brünn 1892: Mek. 73 000. 
Und frägt man schließlich nach den Gesammtkosten der Feste. 
io zeigt sich Folgendes: 
1888.... Mk. 1232472 Mk. 40 000 Deficit 
i880 75,555 410 
Berlin 1890..... 
Innsbruck 1888 großes Deficit 
Braz 1888... 182 958, über Mk. 16 000 Ge— 
vinn, hierbei hatte Wien 1868 einen Zuschuß von Mk. 207 754, 
vobei für Mk. 176 500 Antheilscheine; Brünn verfügte über 
einen Fond perdu von ca. Mfk. 90- 100 000. 
Waren bei vorstehender 
Betrachtung auch viele Ver— 
gleichsdaten lückenhaft, auch 
die Konti bei den verschiede⸗ 
nen Festen nicht immer auf 
gleicher Basis zusammenge— 
stellt, so dürfte das Vor—⸗ 
stehende doch einen allge— 
meinen Ueberblick geboten 
jaben und für manches eine 
Richtschnur abgeben; es 
väre wünschenswerth, wenn 
Vorstehendes Andere bei ge— 
hotener Muße zu einer in 
Zeichnungen und Zahlen 
vollständigen Abhandlung 
eranlassen würde 
Entscheidungen. 
Der 8330 des Straf⸗ 
zesetzbuchs bestraft den, 
der bei der Leitung oder 
Ausführung eines Baues 
wider die allgemein aner— 
tannten Regeln der Baukunst 
dergestalt handelt, 
)aß hieraus für An⸗ 
»ere Gefahr entsteht. 
Das Reichsgericht hat 
nun in einem Urtheil 
vom 10. November 
1892 (Entscheidungen 
n Strafsachen Band 
XXII Geite 277) 
sich dahin ausge— 
prochen, daß die Er⸗ 
ichtung eines Eisen⸗ 
bahnkörpers unter 
den Begriff eines 
„Baues? fällt, da 
weder der Ausdruck 
des Gesetzes, 
roch dessen Ent⸗ 
hungsgeschichte 
rgend, welchen Anhalt dafür bieten, daß jener Begriff sich 
wuüsschließlich auf den sogenannten Hochbau, d. h. auf die Her— 
tellung von Gebäuden dezieht und nicht vielmehr mindestens 
nuch auf den gesammten Wasser-, Straßen- und Bergbau. Auch 
»ei den vorgenannten Bauten ist die Gefährdung Anderer sehr 
vohl möglich.“ Ueber den Begriff der „Ausführung“ eines 
Baues sagt das Reichsgericht Folgendes: „Das Gesetz erfordert 
erner, daß gegen die Regeln der Baukunst bei „Ausführung“ 
— 0—— 
ur Herstellung des Baues gehören, welche einen Theil des Baues 
ilden, sind Arbeiten, die zur Ausführung des Baues vor— 
enommen werden. Hierher sind beispielsweise ebensowohl die 
herstellung eines für den Bau erforderlichen Gerüstes zu rechnen, 
vie die Erdarbeiten zur Ausschachtung der Baugrube und in 
ioch höherem Maaße die im Urtheil (der Vorinstanz) festgestellte 
Schaffung eines ebenen Terrains durch Beseitigung von Fels⸗ 
dänden“ behufs Herrichtung einer Erweiterung des Bahnkörpers. 
Denn diese Arbeiten bilden nicht bloß, wie das Urtheil annimmt, 
ine Vorbedingung des Bahnbaues, sondern führen die Erweiterung 
»es Bahukörpers unmittelbar herbei. Die Schaffung des ebenen 
Terrains ist nicht eine von der Herstellung des Bahnkörbers 
zollständig unabhängige Arbeit, es erhält vielmehr die bis dahin 
noch keinen Bahnkörper bildende Erdoberfläche durch die Sprengung 
der Felswände und die dadurch bewirkte Herstellung eines ebenen 
Terrains diejenige Einrichtung, welche die Hanpteigenschaft eines 
Rahnkörvers bildet und zwar in adleicher Weise wie wenn der 
Fig. “. Seitenansicht der Festl. 
Fia. 8 Querschnitt von der Festhall⸗ 
*) Wien verwendete 1880 für Dekorirung des Festplatzes allein 
MNk. 14 726..
	        
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