Die baulichen Anlagen für das IV. Bundesschießen in Brünn.
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Da muß'aalles zu gleicher Zeit fertig gestellt sein und gleich—
zeitig servirt werden können; dazu kommt dann noch die Bedienung
nit Getränken; dies alles braucht daher viel Raum.
Wien hatte 1868 außer seinem Küchen- und Schankraume
ierner noch: 2 Bierkeller, 11346 m lang und 7,4 mubreit,
2 Champagnerkeller, 7, w lang und 5,34 m breit, 2 Flaschen—
eller, 11,116 melang und 6,1 mebreit, 2 Weinkeller, 9,30 m lang
ind 5,56 m breit u. s. w.
Es wurden für diese
Festtage in Wien benöthigt:
5909 Eimer Bier und 9000
Tentner Eis für rund Mk.
32 000 und 82 298 Flaschen
Wein für Mk. 94 490, dazu
20 000 Syphon. Bei'm J.
österreichischen Bundes⸗
chießen (Wien 1880) gingen
a. Mk. 60000 für Ge—
ränke ein.
Was die Größe der
Wirthschaftsgebäude an—
angt, so waren in Wien
1868 das ganze Wirthschafts⸗
zebäude 125 m lang, 48 m
zreit, 3375 qm, die Küche
allein 76 m lang bei 22 m
Breite, 1672 qm; in Berlin:
32 malang, 27 mbreit,
1674 qm, Mk. 28 000 Bau—
summe, in Brünn: 521/ m
ang, 7 mbreit, 420 qm.
Für die Unterbringung der
Musikkapellen am Festplatze
var in Brünn durch den
zereits bestehenden Musik—
pavillon und durch
einen Orchesterraum
iber dem Hauptein—
jange“ der Festhalle
jesorgt; bei Bankett
var für eine dritte
dapelle innerhalb der
Festhalle Platz vor—
janden. Die Kosten
der Musikproduktionen
»eliefen sich in Wien
1880 auf rund Mk.
2000, in Graz auf
Mk. 8800. Wichtige
Fragen bilden ferner
die Frage der Be—
euchtung, der Trink⸗
wasserzubringung,
der Abortanlagen,
»er Entwässerung ꝛc. ꝛc. Zur Bequemlichkeit der Festgäste, zur
Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit der Personen
vurden im alten Restaurationsgebäude untergehracht: Das Bureau
des Festausschusses, die Bureaux der Post, des Telegraphen und
Telephons, der Polizei, der Militärwache, der Feuerwehr und
Zanitätsabtheilung u. s. w.
Was schließlich das Aeußere der Brünner Festbauten betrifft,
o sind selbe, da das Holzwerk von den Unternehmern zurück—
zenommen wurde, die Verschaalung daher aus ungehobelten Brettern
hergestellt war, in den Flächen weder geputzt, farbig, beworfen,
»emalt und das Holz nicht gestrichen; die Farbe fehlt daher am
Bauwerk gänzlich. Eine reiche Dekoration, also Fahnen und
Bänder, zaählreiche Wappen und reiche Tannenreisig-Gehänge
müssen das Ganze beleben und auch Farbe in die Sache bringen“*).
Vergleicht man noch die Kosten der gesammten Festbauten
und sonstigen baulichen Einrichtungen, so ergiebt sich: Wien 1868:
MNk. 511 150; Mk. 358 800 incl. Installation. Wien 1880: Mk.
98 798, Berlin 1890: Mk. 150 000, Innsbruck 1885: Mk. 110 748,
iber ohne die Festhalle mit mindestens Mk. 20— 24 000, Gras
1889: Mk. 49 848, Brünn 1892: Mek. 73 000.
Und frägt man schließlich nach den Gesammtkosten der Feste.
io zeigt sich Folgendes:
1888.... Mk. 1232472 Mk. 40 000 Deficit
i880 75,555 410
Berlin 1890.....
Innsbruck 1888 großes Deficit
Braz 1888... 182 958, über Mk. 16 000 Ge—
vinn, hierbei hatte Wien 1868 einen Zuschuß von Mk. 207 754,
vobei für Mk. 176 500 Antheilscheine; Brünn verfügte über
einen Fond perdu von ca. Mfk. 90- 100 000.
Waren bei vorstehender
Betrachtung auch viele Ver—
gleichsdaten lückenhaft, auch
die Konti bei den verschiede⸗
nen Festen nicht immer auf
gleicher Basis zusammenge—
stellt, so dürfte das Vor—⸗
stehende doch einen allge—
meinen Ueberblick geboten
jaben und für manches eine
Richtschnur abgeben; es
väre wünschenswerth, wenn
Vorstehendes Andere bei ge—
hotener Muße zu einer in
Zeichnungen und Zahlen
vollständigen Abhandlung
eranlassen würde
Entscheidungen.
Der 8330 des Straf⸗
zesetzbuchs bestraft den,
der bei der Leitung oder
Ausführung eines Baues
wider die allgemein aner—
tannten Regeln der Baukunst
dergestalt handelt,
)aß hieraus für An⸗
»ere Gefahr entsteht.
Das Reichsgericht hat
nun in einem Urtheil
vom 10. November
1892 (Entscheidungen
n Strafsachen Band
XXII Geite 277)
sich dahin ausge—
prochen, daß die Er⸗
ichtung eines Eisen⸗
bahnkörpers unter
den Begriff eines
„Baues? fällt, da
weder der Ausdruck
des Gesetzes,
roch dessen Ent⸗
hungsgeschichte
rgend, welchen Anhalt dafür bieten, daß jener Begriff sich
wuüsschließlich auf den sogenannten Hochbau, d. h. auf die Her—
tellung von Gebäuden dezieht und nicht vielmehr mindestens
nuch auf den gesammten Wasser-, Straßen- und Bergbau. Auch
»ei den vorgenannten Bauten ist die Gefährdung Anderer sehr
vohl möglich.“ Ueber den Begriff der „Ausführung“ eines
Baues sagt das Reichsgericht Folgendes: „Das Gesetz erfordert
erner, daß gegen die Regeln der Baukunst bei „Ausführung“
— 0——
ur Herstellung des Baues gehören, welche einen Theil des Baues
ilden, sind Arbeiten, die zur Ausführung des Baues vor—
enommen werden. Hierher sind beispielsweise ebensowohl die
herstellung eines für den Bau erforderlichen Gerüstes zu rechnen,
vie die Erdarbeiten zur Ausschachtung der Baugrube und in
ioch höherem Maaße die im Urtheil (der Vorinstanz) festgestellte
Schaffung eines ebenen Terrains durch Beseitigung von Fels⸗
dänden“ behufs Herrichtung einer Erweiterung des Bahnkörpers.
Denn diese Arbeiten bilden nicht bloß, wie das Urtheil annimmt,
ine Vorbedingung des Bahnbaues, sondern führen die Erweiterung
»es Bahukörpers unmittelbar herbei. Die Schaffung des ebenen
Terrains ist nicht eine von der Herstellung des Bahnkörbers
zollständig unabhängige Arbeit, es erhält vielmehr die bis dahin
noch keinen Bahnkörper bildende Erdoberfläche durch die Sprengung
der Felswände und die dadurch bewirkte Herstellung eines ebenen
Terrains diejenige Einrichtung, welche die Hanpteigenschaft eines
Rahnkörvers bildet und zwar in adleicher Weise wie wenn der
Fig. “. Seitenansicht der Festl.
Fia. 8 Querschnitt von der Festhall⸗
*) Wien verwendete 1880 für Dekorirung des Festplatzes allein
MNk. 14 726..