Full text: Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 53, Bd. 12, 1893)

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Enischeidungen. 
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werden kann, findet nach einem Urtheil des Reichsgerichts, V. Civil⸗ 
senats, vom 15. April 1893, auch auf die theilweise Entziehung 
des von der Festsetzung neuer Fluchtlinien betroffenen Grund— 
eigenthums Anwendung. In diesen Fällen der theilweisen 
Füteignung aber hat das Baufluchtgesetz vom 2. Juli 1875 
außerdem dem Eigenthümer durch 8313 Absatz3 auch noch dann das 
NMecht eingeräumt, die llebernahme des ganzen Grundstücks ver— 
langen zu können, wenn dasselbe durch die Fluchtlinie entweder 
ganz oder so weit in Anspruch genommen wird, daß das Rest— 
grundstück nach den baupolizeilichen Vorschriften des Ortes nicht 
mehr zur Bebauung geeignet ist, obgleich es bis zu der Feststellung 
der neuen Fluchtlinien überhaupt nicht bebaubar gewesen war. 
Ist auf einem mit einer Hypothekt belasteten Grund⸗ 
stücke auch für die Erfüllung der hypothekarischen Verpflichtungen 
eine Kautionshypothek zur Sicherung des Glänbigers wegen seiner 
Ansprüche aus nicht pünktlicher Erfüllung der letzteren in bestimmter 
Höhe bestellt, so geht durch die llebernahme der Haupthypothek 
in Anrechnung auf das Kaufgeld seitens des Erwerbers nicht 
ohne Weiteres auch die Kautionshypothek auf diesen über, es be— 
darf vielmehr zum Uebergauge der Schuldverbindlichkeit noch der 
ausdrücklichen Erklärung, daß auch die Kautionshypothek von 
dem Erwerber als Selbstschuldner übernommen werde. Allrtheil 
bom 28. Janunar 1893.) 
Das Miethsverhältnisz bei nothwendig werdenden 
Bauausführungen. Eine für Miethsverhältnisse wichtige 
Reichsgericht-Entscheidung wird in den „Juristischen Blättern“ 
mitgetheilt. Wird während der Miethszeit ein Hauvtbau noth— 
allen zu lassen braucht, findet auf öffentliches Straßenland keine 
Anwendung. (Artheil vom 14. Dezember 1892.) 
Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Vorlegung 
der Bücher. Der Berufungskommission und deren Vorsitzenden 
teht das Recht zu, die zur Feststellung der Vermögens- und Ein— 
ommensverhältnisse der Steuerpflichtigen erforderlichen Erhebungen 
zu veranlassen, insbesondere von dem Pflichtigen die Vorlegung 
einer Geschäftsbücher zu verlangen. Der Artikel 57 der Aus— 
ührungs-Anweisung verordnet ferner, daß die Vorlegung der 
Bücher'2c. in der Sitzung vor versammelter Kommission statt— 
inden, die Kommission aber auch ihren Vorsitzenden oder ein 
Fiqg. 6. Querschnitt. 
Fin. * 
Längenschnitt. 
wendig, der nicht ausführbar ist, so lange der Miether die Sache 
im Besitz hat, so muß der Miether die Sache nicht bloß während 
des Baues räumen, vielmehr ist sowohl der Vermiether, als der 
Miether zur endgiltigen Aufhebung des Vertrages berechligt, so 
daß Keiner vom Anderen die Fortsetzung des Vertrages nach 
»ollendetem Bau verlangen kann. Ob vorherige Aufkündigung 
erforderlich ist, hängt davon ab, ob die Ausführung des Baues 
während der Kontrakiszeit sich zwar als nothwendig herausstellt, 
aber doch aufschicbbar ist; alsdann muß vorher mit der gesetzlichen 
Frist gekundigt werden. Hat dagegen wegen dringender Gefaäͤhr 
die Räumung thatsächlich erfolgen müssen, so bedarf es nicht der 
porherigen Kündigung; der Miethsvertrag ist ohne Weiteres wegen 
Unmöglichkeit der Erfüllung aufgehoben. 
TDurch die in einer formgerecht zu Stande gekommenen 
Baupolizeiordnung aufgenommene Zulässigkeit des Anbringens 
borspringender Gebäudetheile an einem dicht an der Straße an— 
grenzenden Bauwerk hat die Eigenthümerin der Straße sich des 
Rechtes begeben, aus dem Eigenthum an dem Straßenlande 
solche zu versagen, bezw. zu verlangen, daß die baupolizeilich ge— 
nehmigten derartigen Anlagen entfernt werden. Die Vorschrift des 
A.VR. l. 9. 88 340342, wonach der Eigenthümer eines 
Grundstückes sich überspringende Theile des Naächbars nicht e— 
inzelnes Mitglied mit der Erledignug der beschlossenen Beweis— 
zufnahme beauftragen könne. Schon hieraus muß geschlossen 
verden, daß der Steuerpflichtige verpflichtet ist, der Kommission 
der deren Vorsitzenden oder endlich dem beauftragten Mitgliede 
der ersteren seine Geschäftsbücher vorzulegen, nicht aber einem 
Dritten, der etwa, ohne Mitglied der Kommission zu sein oder 
zu den bei der Steuerveranlagung betheiligten Beamten zu ge— 
sören, von der Kommission mit der Einsicht der Bücher betraut 
verden sollte, es sei denn, daß der Steuerpflichtige sein Einver— 
ständniß damit erklärt. (Entscheidung des Ob.-Verw-Gerichts 
vom 10. Februar 1893.) 
Als ein zum Abgehen von einem Kaufvertrage be— 
rechtigender Beirug ist hicht ohne Weiteres die Verschweigung 
des Käufers von seiner Zahlungsunfähigkeit zu betrachten. Im 
Urtheil heißt es: „Wie das Reichsgericht in seiner strafrechtlichen 
vutscheidung in Betreff des sogen. Kreditbetruges wiederholt aus— 
gesprochen, besteht für den Käufer keine Verpflichtung, über seine 
Vermögenklage unaufgefordert seinem Verkäufer Mittheilung zu 
nachen, und aus einem Verschweigen seiner Zahlungsunfähigkeit 
hei'm Abschluß des Kaufvertrages kann für sich allein und ohne 
veitere hinzutretende Umstände ein betrügliches Vorgehen nicht 
refosaert werden. Derartige besondere Umstände liegen aber
	        
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