Full text: Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 53, Bd. 12, 1893)

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Litteraturbericht. — Entscheidungen. — Bautechnische Notizen. 
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und Tusch mit Angabe der nöthigen Hilfs- und Konstruktions-Linien 
und der entsprechenden Maaße nachgemacht werden. Zugleick 
habe ich auch erfahren, daß selhst bei der deutlichsten und wieder— 
solt angegebenen Erklärung und Vorzeichnung der betreffenden 
Figuren die Schüler dem Lehrer nicht immer zu folgen und 
nachher die darauf bezüglichen Konstruktionen selbständig zu 
fertigen im stande sind. Seit Jahren habe ich daher ernstlich 
darüher nachgedacht, wie diesem Uebelstande am besten ab— 
geholfen werden könne. Und da wurde ich denn auf die 
Bearbeitung dieser Anleitung geführt, welche, als Lehrmittel 
für die Schüler bestimmt, jenem llebelstande abhelfen soll. Zu 
diesem Behufe sind in derselben alle wichtigeren Konstruktionen, 
die im Unterrichte vorkommen, auf kleinen lithographirten Tafeln 
möglichst scharf und genau ausgeführt und mit einem kurzen, 
erklärenden Text versehen, sodaß der Schüler, der die eine oder 
andere Aufgabe nicht ganz verstanden haben sollte, nur die An— 
leitung zur Hand zu nehmen und die betreffende Figur nachzu— 
studiren hat. Damit sollen zugleich die vielen mühsamen und 
zeitraubenden Wiederholungen vermieden werden, wodurch der 
Unterricht, namentlich in großen Klassen, zum Nachtheil der vor— 
gerückteren Schüler so sehr zurückgehalten wird.“ 
Ferner sind bei der Redaktion eingegangen: 
Lehrbuch der planimetrischen Konstruktionsaufgaben. 
III. Theil: Verwandlungs- und Theilungs-Aufgaben, sowie 
Aufgaben über ein- und umbeschriebene Figuren. Nach System 
Kleyer bearbeitet von E. R. Müller. Stuttgart. Verlag von 
Julius Maier 1893. 
Sehrbuch der Bewegung flüssiger Körper. (Hydro— 
dynamik.) II. Band. 1. Hälfte: Die Bewegungserscheinungen 
des Wassers in Kanälen und Flüssen. Nach System Kleher 
bearbeitet von Richard Klimpert. Stuttgart. Verlaqg von 
Julins Maier. 1843. 
Lehrbuch der ebenen Elementar-Geometrie. VI. Theil: 
Proportionalität der Strecken. Nach System Kleyer bearbeitet 
von Professor Dr. J. Sachs. Stuttgart. Verlag von Julius 
Maier. 1898. 
Guypsabgüsse — Stuckarbeiten und künstlicher Mar— 
mor. Ihre Herstellung uud Färbung. Von Lud wig Bernhard. 
Frankfurt a. M. 1893. Verlag von H. Bechhol! 
Tabellen für den Bautechniter. Essen. 18093. Verlag 
von G. D. Bädeker. Im Westentaschen-Format. Ladenvreis: 
0,;75 Mark 
zwischen aber abgebrochen ist, nur ein ausgebautes Dachgeschoß, 
nicht aber ein Stockwerk über dem Erdgeschoß gehabt habe und 
demgemäß nach 82 Abs. 1 u. a. a. O. die Bebauung des 
Grundstücks zu drei Vierteln seiner Fläche unstatthaft sei. Am 
24. September 1892 erneuerte v. d. H. sein Baugesuch unter 
Vorlegung von Zeichnungen über den Zustand der abgebrochenen 
Villa, wonach die Umfassungswände im Obergeschoß die für 
Wohnräume erforderliche Höhe gehabt haben sollten. Das 
Polizeipräsidium eröffnete jedoch v. d. H. am 9. November 1892, 
daß es bei der Verfügung vom 19. Mai 1892 aus den darin 
angegebenen Gründen bewenden müsse. Die nunmehr erhobene 
Klage wies der Bezirksausschuß wegen Fristversäumniß zurück; 
auf die Berufung des Klägers hob aber der vierte Senat des 
Ober-Verwaltungsgerichts die Vorentscheidung auf und wies die 
Sache zur anderweiten Verhandlung an den Bezirksausschuß 
zurück. Die Ablehnung eines Baugesuches, so heißt es in den 
Gründen, hindert den Unternehmer nicht, jederzeit mit demselben 
Gesuch von Neuem hervorzutreten. Wenn er nach bestehender 
Vorschrift nicht ohne polizeiliche Genehmigung bauen darf, so 
muß er auch behufs Ausführung eines beabsichtigten Baues die 
Bauerlaubniß zu jeder ihm geeigneten Zeit nachsuchen können. 
Der in Folge dessen gestellte Antrag bleibt, selbst wenn er sich 
mit einem schon früher abgewiesenen Gesuch deckt, immer ein 
neuer Antrag, der eben deshalb die Baupolizeibehörde nöthigt, 
nochmals zu der Sache Stellung zu nehmen und den Antrag— 
steller mit der erforderlichen Eröffnung zu versehen. Diese Ver— 
fügung ist somit ihrem Wesen nach stets eine selbstständige 
polizeiliche Anordnung, sie ist im Falle der wiederholteun Ab— 
lehnung des Gesuches die neue Verweigerung des Baukonsenses, 
mag sie nun auf Grund eingehender, erneuter Prüfung, oder 
ohne diese erlassen werden, mag sie eine eigene Begründung 
enthalten, oder nur auf einen früher eingegangenen Bescheid 
verweisen. Jede solche Verfügung kann daher auch mit den 
gesetzlich geordneten Rechtsmitteln angegriffen werden, und 
die Polizeibehörde vermag sich dem gegenüber nicht darauf 
zu berufen, daß eine frühere, dasselbe Gesuch ablehnende Ver— 
fügung unanfechtbar geworden sei. Aus demselben Grunde 
steht der Polizeibehörde auch der Einwand der rechtskräftig 
tschiedenen Sache nicht zu, wenn die ein aleiches Gesuch ab— 
ehnende Verfüguug bereits Gegenstand eines Verwaltungs— 
Streitverfahrens gewesen und die Klage des Unternehmers als 
sachlich unbegründet abgewiesen ist. In dem Streitverfahren 
wegen Verweigerung des Baukonsenses wird nicht ein für alle 
Mal darüber erkannt, ob der Kläger das Recht besitze, in der 
beabsichtigten Weise zu bauen; die Entscheidung beschränkt sich 
dielmehr darauf, ob die Banpolizeibehörde den ihr unterbreiteten 
Antrag mit Recht abgelehnt habe. Hiermit geht dem Unternehmer 
die ihm gesetzlich beiwohnende Befugniß nicht verloren, dasselbe 
Baugesuch nochmals der Polizeibehörde zur Genehmigung vorzu— 
legen, anf diese Weise eine neue Verfügung zu erwirken, die 
miederum den gesetzlich geordueten Rechtsmitteln unterliegt. 
(„Deutsche Bauztg.“) 
Kauft Jemand ungeachtet seiner ihm bekannten Zahlungs— 
unfähigkeit unter Verschweigung dieser Zahlungsunfähigkeit 
Waaren auf Kredit, so ist er nach einem Urtheil des Reichsgerichts 
J. Strafsenats, vom 19. Juni 1898, nur dann wegen Betrugs 
zu bestrafen, wenn die Thatumstände ergeben, daß er bei'm Kauf 
auch nicht einmal die Hoffnung besessen hat, er werde binnen 
angemessener Frist die erforderlichen Mittel zur Befriedigaung 
seiner Lieferanten erlangen. 
Ein Kaufmann F. zu Kalkberge-Rüdersdorf hatte bei 
der öffentlichen Zwangsversteigerung eines Grundstückes im Amts. 
gericht Alt-Landsberg einem der Mitbieter unter dem Versprechen, 
daß er nicht weiter bieten wollte, 100 Mk. gegeben. Die Sache 
kam zur Anzeige und das Schöffengericht verurtheilte den F 
2u 200 Mif. Geldstrafe 
Entscheidungen. 
Obgleich beim Neubau eines Hauses die polizeilich 
angeordnete Schutzvorrichtung angebracht war, fiel dennoch eine 
große Anzahl Steine in den Garten des Nebengrundstücks, welche 
die bunten Glasfenster einer Laube zertrümmerten. Wie feftgestellt 
wurde, war die Schusvorrichtung zu schmal, der Bauherr hatte 
also eine auf Schadensersatz abzielende Polizei-Verordnung ver— 
nachlässigt und wurde deshalb von dem Naächbar zur Verant— 
wortung gezogen. Dieser lehnte jedoch jede Verpflichtung auf 
Schadensersatz ab, weil er den gesammten Bau einem Maͤurer. 
meister auf eigene Rechnung und Gefahr unter Uebernahme der 
Verantwortlichkeit für allen Schaden in Entreprise gegeben hatte. 
Der Nachbar stellte aber die Klage trotzdem gegen den Bauherrn 
selbst an, indem er ausführte, daß der Beklagte gesetzlich für 
die Untüchtigkeit der von ihm gewählten Arbeiter haftbar sei 
Das Gericht hat die Klage jedoch zurückgewiesen, weil dieselbe 
nach 8 53 Theil J Titel 6 des Allgemeinen Landrechts, wonack 
derjenige, welcher bei der Auswahl eines untüchtigen Bevoll— 
mächtigten sich ein grobes oder mäßiges Vergehen hat zu Schulden 
kommen lassen, für den von selbigem bei der Auswahl eines 
Auftrages durch seine Untüchtigkeit verurfachten Schaden haftet, 
nicht als begrüudet erachtet werden kann. VDer Beklagte hat die 
Arbeiten, bei deren Ausführung der Schaden entstanden ist, 
erweislich einem berufsmäßigen Maurermeister zur Ausführung 
üͤbertragen und könnte daher selbft im Falle der Untüchtigkeu 
des letzteren von einem Verschulden bei der Auswahl vdesselben 
nicht die Rede sein. 
Zur Verpflichtung der Baupolizeibehörde zur erneuten 
Prüfuͤng desselben Baugesuches. Der Kaufmann v. d. H. hatte 
am j. März 1882 die Erlaubniß zur Bebauung des Grundstücks 
Siegmundshof Nr. 22 in Berlin auf drei Viertel der Grundfläche 
nach Maaßgabe einer beigefügten Zeichnung beantragt. Das 
Polizei⸗-Prasidium lehnte den Antrag durch Verfügung vom 
19. Mai 1892 ab, weil die von dem Geh. Regierungsrath Prof. E. 
erbaute Villa, die bei Erlaß der Baupolizei-Ordnung für Berlin 
vom 15. Januar 1887 auf dem Grunudstuͤck gestanden hatte. in— 
Bautechnische HNotizen 
Klinkerstein für Mauersockel. Der Thonwaagrenfabrikant 
4. Zettler in Mering bei Augsburg hat auf einen aus sogenannten 
Klinkersteinen hergestellten Mauersockel den Gebrauchs-Musterschutz an— 
gemeldet. Die Konstruktion hat neben Wetterbeständigkeit und billiger 
Herstellungsweise den Vortheil. die Feuchtiakeit von dem Gehäudefuß fern 
zu halten. 
Der Zweck wird in sehr einfacher Weise dadurch erreicht, daß man 
die senkrechte Klinkerverkleidung nach oben mit den Klinkergesimsplatten 
abschließt. Diese Gesimsplatten greifen ein Stück weit in das Umfafsungs 
mauerwerk ein, außerdem stehen die oberen Verkleidungsplatten in eine
	        
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