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Litteraturbericht. — Entscheidungen. — Bautechnische Notizen.
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und Tusch mit Angabe der nöthigen Hilfs- und Konstruktions-Linien
und der entsprechenden Maaße nachgemacht werden. Zugleick
habe ich auch erfahren, daß selhst bei der deutlichsten und wieder—
solt angegebenen Erklärung und Vorzeichnung der betreffenden
Figuren die Schüler dem Lehrer nicht immer zu folgen und
nachher die darauf bezüglichen Konstruktionen selbständig zu
fertigen im stande sind. Seit Jahren habe ich daher ernstlich
darüher nachgedacht, wie diesem Uebelstande am besten ab—
geholfen werden könne. Und da wurde ich denn auf die
Bearbeitung dieser Anleitung geführt, welche, als Lehrmittel
für die Schüler bestimmt, jenem llebelstande abhelfen soll. Zu
diesem Behufe sind in derselben alle wichtigeren Konstruktionen,
die im Unterrichte vorkommen, auf kleinen lithographirten Tafeln
möglichst scharf und genau ausgeführt und mit einem kurzen,
erklärenden Text versehen, sodaß der Schüler, der die eine oder
andere Aufgabe nicht ganz verstanden haben sollte, nur die An—
leitung zur Hand zu nehmen und die betreffende Figur nachzu—
studiren hat. Damit sollen zugleich die vielen mühsamen und
zeitraubenden Wiederholungen vermieden werden, wodurch der
Unterricht, namentlich in großen Klassen, zum Nachtheil der vor—
gerückteren Schüler so sehr zurückgehalten wird.“
Ferner sind bei der Redaktion eingegangen:
Lehrbuch der planimetrischen Konstruktionsaufgaben.
III. Theil: Verwandlungs- und Theilungs-Aufgaben, sowie
Aufgaben über ein- und umbeschriebene Figuren. Nach System
Kleyer bearbeitet von E. R. Müller. Stuttgart. Verlag von
Julius Maier 1893.
Sehrbuch der Bewegung flüssiger Körper. (Hydro—
dynamik.) II. Band. 1. Hälfte: Die Bewegungserscheinungen
des Wassers in Kanälen und Flüssen. Nach System Kleher
bearbeitet von Richard Klimpert. Stuttgart. Verlaqg von
Julins Maier. 1843.
Lehrbuch der ebenen Elementar-Geometrie. VI. Theil:
Proportionalität der Strecken. Nach System Kleyer bearbeitet
von Professor Dr. J. Sachs. Stuttgart. Verlag von Julius
Maier. 1898.
Guypsabgüsse — Stuckarbeiten und künstlicher Mar—
mor. Ihre Herstellung uud Färbung. Von Lud wig Bernhard.
Frankfurt a. M. 1893. Verlag von H. Bechhol!
Tabellen für den Bautechniter. Essen. 18093. Verlag
von G. D. Bädeker. Im Westentaschen-Format. Ladenvreis:
0,;75 Mark
zwischen aber abgebrochen ist, nur ein ausgebautes Dachgeschoß,
nicht aber ein Stockwerk über dem Erdgeschoß gehabt habe und
demgemäß nach 82 Abs. 1 u. a. a. O. die Bebauung des
Grundstücks zu drei Vierteln seiner Fläche unstatthaft sei. Am
24. September 1892 erneuerte v. d. H. sein Baugesuch unter
Vorlegung von Zeichnungen über den Zustand der abgebrochenen
Villa, wonach die Umfassungswände im Obergeschoß die für
Wohnräume erforderliche Höhe gehabt haben sollten. Das
Polizeipräsidium eröffnete jedoch v. d. H. am 9. November 1892,
daß es bei der Verfügung vom 19. Mai 1892 aus den darin
angegebenen Gründen bewenden müsse. Die nunmehr erhobene
Klage wies der Bezirksausschuß wegen Fristversäumniß zurück;
auf die Berufung des Klägers hob aber der vierte Senat des
Ober-Verwaltungsgerichts die Vorentscheidung auf und wies die
Sache zur anderweiten Verhandlung an den Bezirksausschuß
zurück. Die Ablehnung eines Baugesuches, so heißt es in den
Gründen, hindert den Unternehmer nicht, jederzeit mit demselben
Gesuch von Neuem hervorzutreten. Wenn er nach bestehender
Vorschrift nicht ohne polizeiliche Genehmigung bauen darf, so
muß er auch behufs Ausführung eines beabsichtigten Baues die
Bauerlaubniß zu jeder ihm geeigneten Zeit nachsuchen können.
Der in Folge dessen gestellte Antrag bleibt, selbst wenn er sich
mit einem schon früher abgewiesenen Gesuch deckt, immer ein
neuer Antrag, der eben deshalb die Baupolizeibehörde nöthigt,
nochmals zu der Sache Stellung zu nehmen und den Antrag—
steller mit der erforderlichen Eröffnung zu versehen. Diese Ver—
fügung ist somit ihrem Wesen nach stets eine selbstständige
polizeiliche Anordnung, sie ist im Falle der wiederholteun Ab—
lehnung des Gesuches die neue Verweigerung des Baukonsenses,
mag sie nun auf Grund eingehender, erneuter Prüfung, oder
ohne diese erlassen werden, mag sie eine eigene Begründung
enthalten, oder nur auf einen früher eingegangenen Bescheid
verweisen. Jede solche Verfügung kann daher auch mit den
gesetzlich geordneten Rechtsmitteln angegriffen werden, und
die Polizeibehörde vermag sich dem gegenüber nicht darauf
zu berufen, daß eine frühere, dasselbe Gesuch ablehnende Ver—
fügung unanfechtbar geworden sei. Aus demselben Grunde
steht der Polizeibehörde auch der Einwand der rechtskräftig
tschiedenen Sache nicht zu, wenn die ein aleiches Gesuch ab—
ehnende Verfüguug bereits Gegenstand eines Verwaltungs—
Streitverfahrens gewesen und die Klage des Unternehmers als
sachlich unbegründet abgewiesen ist. In dem Streitverfahren
wegen Verweigerung des Baukonsenses wird nicht ein für alle
Mal darüber erkannt, ob der Kläger das Recht besitze, in der
beabsichtigten Weise zu bauen; die Entscheidung beschränkt sich
dielmehr darauf, ob die Banpolizeibehörde den ihr unterbreiteten
Antrag mit Recht abgelehnt habe. Hiermit geht dem Unternehmer
die ihm gesetzlich beiwohnende Befugniß nicht verloren, dasselbe
Baugesuch nochmals der Polizeibehörde zur Genehmigung vorzu—
legen, anf diese Weise eine neue Verfügung zu erwirken, die
miederum den gesetzlich geordueten Rechtsmitteln unterliegt.
(„Deutsche Bauztg.“)
Kauft Jemand ungeachtet seiner ihm bekannten Zahlungs—
unfähigkeit unter Verschweigung dieser Zahlungsunfähigkeit
Waaren auf Kredit, so ist er nach einem Urtheil des Reichsgerichts
J. Strafsenats, vom 19. Juni 1898, nur dann wegen Betrugs
zu bestrafen, wenn die Thatumstände ergeben, daß er bei'm Kauf
auch nicht einmal die Hoffnung besessen hat, er werde binnen
angemessener Frist die erforderlichen Mittel zur Befriedigaung
seiner Lieferanten erlangen.
Ein Kaufmann F. zu Kalkberge-Rüdersdorf hatte bei
der öffentlichen Zwangsversteigerung eines Grundstückes im Amts.
gericht Alt-Landsberg einem der Mitbieter unter dem Versprechen,
daß er nicht weiter bieten wollte, 100 Mk. gegeben. Die Sache
kam zur Anzeige und das Schöffengericht verurtheilte den F
2u 200 Mif. Geldstrafe
Entscheidungen.
Obgleich beim Neubau eines Hauses die polizeilich
angeordnete Schutzvorrichtung angebracht war, fiel dennoch eine
große Anzahl Steine in den Garten des Nebengrundstücks, welche
die bunten Glasfenster einer Laube zertrümmerten. Wie feftgestellt
wurde, war die Schusvorrichtung zu schmal, der Bauherr hatte
also eine auf Schadensersatz abzielende Polizei-Verordnung ver—
nachlässigt und wurde deshalb von dem Naächbar zur Verant—
wortung gezogen. Dieser lehnte jedoch jede Verpflichtung auf
Schadensersatz ab, weil er den gesammten Bau einem Maͤurer.
meister auf eigene Rechnung und Gefahr unter Uebernahme der
Verantwortlichkeit für allen Schaden in Entreprise gegeben hatte.
Der Nachbar stellte aber die Klage trotzdem gegen den Bauherrn
selbst an, indem er ausführte, daß der Beklagte gesetzlich für
die Untüchtigkeit der von ihm gewählten Arbeiter haftbar sei
Das Gericht hat die Klage jedoch zurückgewiesen, weil dieselbe
nach 8 53 Theil J Titel 6 des Allgemeinen Landrechts, wonack
derjenige, welcher bei der Auswahl eines untüchtigen Bevoll—
mächtigten sich ein grobes oder mäßiges Vergehen hat zu Schulden
kommen lassen, für den von selbigem bei der Auswahl eines
Auftrages durch seine Untüchtigkeit verurfachten Schaden haftet,
nicht als begrüudet erachtet werden kann. VDer Beklagte hat die
Arbeiten, bei deren Ausführung der Schaden entstanden ist,
erweislich einem berufsmäßigen Maurermeister zur Ausführung
üͤbertragen und könnte daher selbft im Falle der Untüchtigkeu
des letzteren von einem Verschulden bei der Auswahl vdesselben
nicht die Rede sein.
Zur Verpflichtung der Baupolizeibehörde zur erneuten
Prüfuͤng desselben Baugesuches. Der Kaufmann v. d. H. hatte
am j. März 1882 die Erlaubniß zur Bebauung des Grundstücks
Siegmundshof Nr. 22 in Berlin auf drei Viertel der Grundfläche
nach Maaßgabe einer beigefügten Zeichnung beantragt. Das
Polizei⸗-Prasidium lehnte den Antrag durch Verfügung vom
19. Mai 1892 ab, weil die von dem Geh. Regierungsrath Prof. E.
erbaute Villa, die bei Erlaß der Baupolizei-Ordnung für Berlin
vom 15. Januar 1887 auf dem Grunudstuͤck gestanden hatte. in—
Bautechnische HNotizen
Klinkerstein für Mauersockel. Der Thonwaagrenfabrikant
4. Zettler in Mering bei Augsburg hat auf einen aus sogenannten
Klinkersteinen hergestellten Mauersockel den Gebrauchs-Musterschutz an—
gemeldet. Die Konstruktion hat neben Wetterbeständigkeit und billiger
Herstellungsweise den Vortheil. die Feuchtiakeit von dem Gehäudefuß fern
zu halten.
Der Zweck wird in sehr einfacher Weise dadurch erreicht, daß man
die senkrechte Klinkerverkleidung nach oben mit den Klinkergesimsplatten
abschließt. Diese Gesimsplatten greifen ein Stück weit in das Umfafsungs
mauerwerk ein, außerdem stehen die oberen Verkleidungsplatten in eine