Forstwirthschaftliche Bauten. — Entscheidungen.
Lande, werden sich verschiedene Anordnungen des Grundrisses
ergeben; im Flachlande z. B. kann man für Scheune und
Stallung ein besonderes Gebäude errichten, was im Gebirge meist
nicht möglich und wegen des rauhen Klimas auch nicht wünschens—
werth ist.
Fig. 1 zeigt den Grundriß und Fig. 2. die Vorderfront
eines Försterhauses im Gebirge. Der Grundriß ist der freien
Lage des Gebäudes angemessen. Alle Räume sind so angeordnet,
daß man sie erreichen kann, ohne das schützende Dach zu ver—
lafsen. Das Gebäude bestehi aus Keller, Erdgeschoß und Dach—
boden. Im Erdgeschoß befindet sich die Försterwohnung, aus
gestellte Grundriß zur Ausführung gekommen. Derselbe ist dem
vorigen ähnlich, nur ist der Stallanbau weggelassen, da Stall
und Scheune in einem besonderen Gebäude untergebracht sind.
Von einem Wildhegerhause zeigt Fig. 4 den Grundriß,
Fig. 5 die eine Giebelseite und Fig. 6 den Lageplan. Das
Haus enthält einen Vorraum mit Abort, Küche, Wohnzimmer,
Schlafzimmer und Kabinet, sowie einige Bodenkammern Das
Nebengebäude ist für die Tenne und Banse, für den Kuhstall
und für eine Futterkammer eingerichtet; ein Schweinestall wäre
dabei jedenfalls erwünscht gewesen. Die Lage der Gebäude zu
Hof und Garten ist zweckmäßig
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Fig. 2. Forsthaus im Gebirge.
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Fig. 3. Forsthaus im Flachlande.
Fig. 5. Hegerhaus
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Fiqg. 1. Forsthaus im Gebirge.
Fig. 4. Hegerhaus
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Fig. 6. Lageplan des Hegerhauses.
einem Wohnzimmer, zwei Schlafzimmern, Küche mit Backofen,
drei Fremdenzimmern für Jagdtheilnehiner und einem Abort
hestehend. Der rückwärtige Flügel enthält die Stallung für
1Dienstpferd und 2 Kühe, daneben eine Futterkammer und ein
Schlafzimmer für den Knecht. Die Bodentreppe ist ziemlich
feuersicher zwischen zwei Mauern eingeschlossen. Am Dachboden
befindet sich ein Giebelzimmer für die Dienstmädchen. Der
Keller enthält die zur Aufbewahrung von größeren Futtermengen,
wie Rüben und dergleichen, erforderlichen Räume; auch ist ein
kleiner Wildpret- und ein Weinkeller vorgesehen.
Für ein Forsthaus im Flachlande ist der in Fig. 3 dar—
Entscheidungen.
Der Bau⸗-Unternehmer erwirbt in Preußen durch die
Ertheilung der polizeilichen Bau-Erlaubniß kein unwiderrufliches
und unentziehbares Recht auf die Ausführung des Vaues nach
Maaßgabe der ertheilten Erlaubniß; treten nach der Ertheilung
der Bau⸗Erlgubniß, aber noch vor der Ausführung des Baues,
nachträglich Hindernisse des öffentlichen Rechts ein so kann von
der Polizeibehörde die Bau-Erlaubniß zurückgezogen werden.
(Urtheil des IV. Civilsenats des Reichsgerichts vom 17. Oktober 1892.
Das Eigenthumserwerbsgesetz vom 53. Mai 1872, 81,
knübpft den Eigenthumserwerb im Falle einer freswissligci Ver
Dem Zwecke eutsprechend ist die Ausstattung dieser forst—
virthschaftlichen Gebäude einfach, aber charakteristisch durchgeführt.
Die Mauern sind fast durchweg aus Bruchsteinen, wie solche,
an Ort und Stelle gefunden wuͤrden, hergestellt und zum Theil
verputzt. Die Fenstergewände und Soceel bestehen aus Hackel—
steinen. Die Daͤcher sind mit Ziegeln gedeckt und gelangten dabei
zlasirte Firste und Gratziegel zur Verwendung. Wo Riegel—
wände zur Verwendung kamen, ist das Holzwerk imprägnirt
Die Decdentonstruktionen sind Dippelböden. . k
„Bautechniker“
äußerung nicht an die nackte Thatsache der Eiutragung im Grund—
buche, sondern au die „auf Grund einer Auflcssung erfolgte
Eintragung des Eigenthümsüberganges“. Die Eintragung ist
also an die Voraussctzung einer Auflassung gebunden und daraus
ergiebt sich, daß ihre rechtliche Wirksamkeit von derjenigen der
Auflassung abhängig ist, daß sie — wie überhaupt zufolge 89
des Eigenthumserwerbs-Gesetzes nach den Vorschriften des bürger—
lichen Rechts, so auch -wegen Fehlens oder wegen eines Fehlers
in dieser ihrer Voraussetzung angefochten werden kann. Ürtheil
des Reichsgerichts, V. Civilsenats, vom 17. Oklober stde
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