Full text: Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 53, Bd. 12, 1893)

Forstwirthschaftliche Bauten. — Entscheidungen. 
Lande, werden sich verschiedene Anordnungen des Grundrisses 
ergeben; im Flachlande z. B. kann man für Scheune und 
Stallung ein besonderes Gebäude errichten, was im Gebirge meist 
nicht möglich und wegen des rauhen Klimas auch nicht wünschens— 
werth ist. 
Fig. 1 zeigt den Grundriß und Fig. 2. die Vorderfront 
eines Försterhauses im Gebirge. Der Grundriß ist der freien 
Lage des Gebäudes angemessen. Alle Räume sind so angeordnet, 
daß man sie erreichen kann, ohne das schützende Dach zu ver— 
lafsen. Das Gebäude bestehi aus Keller, Erdgeschoß und Dach— 
boden. Im Erdgeschoß befindet sich die Försterwohnung, aus 
gestellte Grundriß zur Ausführung gekommen. Derselbe ist dem 
vorigen ähnlich, nur ist der Stallanbau weggelassen, da Stall 
und Scheune in einem besonderen Gebäude untergebracht sind. 
Von einem Wildhegerhause zeigt Fig. 4 den Grundriß, 
Fig. 5 die eine Giebelseite und Fig. 6 den Lageplan. Das 
Haus enthält einen Vorraum mit Abort, Küche, Wohnzimmer, 
Schlafzimmer und Kabinet, sowie einige Bodenkammern Das 
Nebengebäude ist für die Tenne und Banse, für den Kuhstall 
und für eine Futterkammer eingerichtet; ein Schweinestall wäre 
dabei jedenfalls erwünscht gewesen. Die Lage der Gebäude zu 
Hof und Garten ist zweckmäßig 
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Fig. 2. Forsthaus im Gebirge. 
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Fig. 3. Forsthaus im Flachlande. 
Fig. 5. Hegerhaus 
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Fiqg. 1. Forsthaus im Gebirge. 
Fig. 4. Hegerhaus 
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Fig. 6. Lageplan des Hegerhauses. 
einem Wohnzimmer, zwei Schlafzimmern, Küche mit Backofen, 
drei Fremdenzimmern für Jagdtheilnehiner und einem Abort 
hestehend. Der rückwärtige Flügel enthält die Stallung für 
1Dienstpferd und 2 Kühe, daneben eine Futterkammer und ein 
Schlafzimmer für den Knecht. Die Bodentreppe ist ziemlich 
feuersicher zwischen zwei Mauern eingeschlossen. Am Dachboden 
befindet sich ein Giebelzimmer für die Dienstmädchen. Der 
Keller enthält die zur Aufbewahrung von größeren Futtermengen, 
wie Rüben und dergleichen, erforderlichen Räume; auch ist ein 
kleiner Wildpret- und ein Weinkeller vorgesehen. 
Für ein Forsthaus im Flachlande ist der in Fig. 3 dar— 
Entscheidungen. 
Der Bau⸗-Unternehmer erwirbt in Preußen durch die 
Ertheilung der polizeilichen Bau-Erlaubniß kein unwiderrufliches 
und unentziehbares Recht auf die Ausführung des Vaues nach 
Maaßgabe der ertheilten Erlaubniß; treten nach der Ertheilung 
der Bau⸗Erlgubniß, aber noch vor der Ausführung des Baues, 
nachträglich Hindernisse des öffentlichen Rechts ein so kann von 
der Polizeibehörde die Bau-Erlaubniß zurückgezogen werden. 
(Urtheil des IV. Civilsenats des Reichsgerichts vom 17. Oktober 1892. 
Das Eigenthumserwerbsgesetz vom 53. Mai 1872, 81, 
knübpft den Eigenthumserwerb im Falle einer freswissligci Ver 
Dem Zwecke eutsprechend ist die Ausstattung dieser forst— 
virthschaftlichen Gebäude einfach, aber charakteristisch durchgeführt. 
Die Mauern sind fast durchweg aus Bruchsteinen, wie solche, 
an Ort und Stelle gefunden wuͤrden, hergestellt und zum Theil 
verputzt. Die Fenstergewände und Soceel bestehen aus Hackel— 
steinen. Die Daͤcher sind mit Ziegeln gedeckt und gelangten dabei 
zlasirte Firste und Gratziegel zur Verwendung. Wo Riegel— 
wände zur Verwendung kamen, ist das Holzwerk imprägnirt 
Die Decdentonstruktionen sind Dippelböden. . k 
„Bautechniker“ 
äußerung nicht an die nackte Thatsache der Eiutragung im Grund— 
buche, sondern au die „auf Grund einer Auflcssung erfolgte 
Eintragung des Eigenthümsüberganges“. Die Eintragung ist 
also an die Voraussctzung einer Auflassung gebunden und daraus 
ergiebt sich, daß ihre rechtliche Wirksamkeit von derjenigen der 
Auflassung abhängig ist, daß sie — wie überhaupt zufolge 89 
des Eigenthumserwerbs-Gesetzes nach den Vorschriften des bürger— 
lichen Rechts, so auch -wegen Fehlens oder wegen eines Fehlers 
in dieser ihrer Voraussetzung angefochten werden kann. Ürtheil 
des Reichsgerichts, V. Civilsenats, vom 17. Oklober stde 
4V 148 91
	        
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