Full text: Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 53, Bd. 12, 1893)

Entscheidungen. — Bautechnische Rotizen. 
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Zahlungspflichtigkeit, da er die oben erwähnte Urkunde lediglick 
niach dem Willen der Parteten und im Vertrauen auf die Richtigkei— 
ihrer Angaben angesetzt habe. Uebrigens habe er nur im Auf— 
trage der Geschwister J., nicht aber des B. gehandelt, von letzterem 
daher auch keine Gebühren verlangt oder erhalten. Durch seinc 
auf die Frage des B. gegebene Antwort habe er nur ausdrücken 
wollen, daß die Hypothek an sich sicher sei, jedenfalls aber 
habe er nicht voraussehen können, daß B. die Valuta vor Empfang 
des Hypotheken-Instruments zahlen werde. Das Reichsgerich 
verurtheilte jedoch den Rechtsanwalt X. dem Klageantrage gemäß, 
und zwar aus folgenden Gründen: Von welcher der Parteien 
Verklagter den Auftrag zur Aufnahme der Urkunde erhalten hat, 
ist gleichgiltig, da unzweifelhaft feststeht, daß er, in seiner 
Eigenschaft als Rechtsanwalt von B. befragt, die von Letzterem 
in glaubwürdiger Weise bekundete, oben erwähnte Auskunft ertheilt 
hat, welche als ein diesem gegebener Rath, auf das Geschäft 
einzugehen, anzusehen ist. Die von X. aufgenommene Urkunde 
enthielt aber sowohl thatsächlich als rechtlich Falsches: thatsüchlich 
Falsches insofern, als P. in derselben behauptet, Eigenthümer 
des verpfändeten Grundstücks zu sein, während in der Wirklichkeit 
zwei Grundstücke verpfändet waren, von denen nur das eine dem P 
gehörte; rechtlich Falsches insofern, als in der Urkunde die An— 
gabe fehlte, von wem und in welcher Weise die Geschwister J 
abgefunden seien, mithin P. durch diese Quittung nicht Eigen— 
thümer der quittirten Hypothek werden und noch weniger, zumal 
als Eigenthümer nur des einen verpfändeten Grundstücks, diest 
Hypothek rechtskräftig an B. weiter cediren konnte. Das Amts 
gericht hat daher mit Recht die Umschreibung der Hypothek ab— 
gelehnt, und es konnten diese Mängel dem Verklagten als Rechts— 
anwalt auch bei nur mäßigen Fähigkeiten und selbst bei nur 
geringer Aufmerksamkeit nicht entgehen. Da ihn also ein grobes 
Versehen trifft, so haftet er auch bei unentgeltlicher Rathsertheilung 
für den hierdurch erwachsenen Schaden. 
Nach 8 37 der Berliner Bau-Polizeiordnung vom 
15. Jamar 1887 müssen Bedürfnißanstalten und Baderäumé 
Luft und Licht entweder direkt von der Straße, oder von einem, 
den baupolizeilichen Vorschriften entsprechenden Hofe, oder aus einem 
offenen Luftschacht von mindestens 10 qm Grundfläche erhalten. 
Der Eigenthümer des Hauses v. d. Heydtstraße 5 hatte in einem 
Seitengebäude nachträglich eine Badestube eingerichtet, zu welcher 
er einen polizeilichen Konsens nicht nachgesucht hatte und 
welche den Bestimmungen des 8 37 a. a. O. insofern nicht ent— 
sprach, als sie nur ein Fenster nach einem, mit einem Oberlicht- 
fenster geschlossenen Luftschacht von weniger als 10 qum Grund 
fläche hatte. Das Polizei-Präsidium gab ihm auf, entweder die 
Badestube eingehen, oder sie vorschriftsmößig ausführen zu lassen 
Mit seiner Beschwerde vom Oberpräfidenten abgewiesen, erhob der 
Hauseigenthümer Klage. Diese wurde jedoch von dem IV. Sena! 
des Oberverwaltungsgerichts am 6. December 1892 gleichfalls 
abgewiesen. Der Gerichtshof führte aus, daß ein polizeilicher 
Baukonsens weder bei Erbauung des Hauses, noch später zu der 
hier streitigen Anlage ertheilt sei. Kläger könne sich also nicht 
darauf berufen, wenn dort wirklich vor Einführung der neuen 
Bau⸗Polizeiordnung eine ähnliche Einrichtung bereits bestanden 
haben sollte, denn rechtmäßig habe sie jedenfalls nicht bestanden. 
Da die jetzt vorhandene Badestube den polizeilichen Vorschriften 
unzweifelhaft nicht entspreche, sei die Polizei zu ihrer Verfügung 
berechtigt gewesen. Wenn Kläger sich noch darauf berufe, dafß 
die Anlage von der örtlichen Straßenbauverwaltung genehmigt 
worden sei, so erstrecke sich diese Genehmigung aber nur auf das 
Ressort dieser Verwaltung, insbesondere auf den Anschluß an die 
Kanalisativn; hier dagegen stehe lediglich die baubolizeiliche Zu— 
lässigkeit in Frage. 
Der Betrieb erftreckt sich auf die nothwendigen 
Wege. Ein statutarisch versicherter Dachdeckermeister brachte mit 
seinen Leuten im Winter auf dem Dache eines Hauses einen 
Schneefang an. Im Anschluß hieran begab er fich nach dem 
Rathhause desselben Orts, um daselbst eine gleiche, den Tag 
vorher begonnene Arbeit auszuführen. Auf dem Wege dorthin 
verunglückte er durch Ausrutschen auf dem Glatteise. Das Reichs 
versicherungsomt hat das Vorliegen eines Betriebsunfalles aner⸗ 
kannt, weil bei Betriebsarbeiten mit öfterem Wechsel der Arbeits— 
stelle sich der Betrieb begrifflich auf die nothwendigen Wege 
wischen den verschiedenen Arbeitsplätzen erstreckt. 
Ein nicht im Hause wohnender Miethshausbesitzer 
wird nach einem Urtheil des Reichsgerichts, VI. Eivilsenats, vom 
19. December 1882 im Gebiete des Preußischen Allgemeinen 
andrechts durch die Beauftragten eines geeigneten Stellvertreters 
Portiers ꝛc.) von der civilrechtlichen Verantwortlichteit für dic 
Richtbeleuchtung der Treppen nur dann befreit, wenn er von den 
fortgesetzten Pflichtverletzungen des Beguftragten keine Kenntniß 
erlangt und auch keinen Anlaß zum Mißtrauen und zur Ueber— 
wachung desselben gehabt hat. 
Bautechnische Notizen. 
Belastungsproben Von der Königl. Baupolizei, vertreten durch 
den Königl. Bauinspektor Gropius, wurden am 21. v. M. interessante 
Belastungsproben mit den Brandobjekten der Aktien-Gesellschaft für 
Monier-Bauten, vormals G. A. Wayß «c Co. in Berlin, auf dem Grund— 
stücke Köpenickerstraße ßZ vorgenommen. Zweck der Belastungsproben war, 
festzustellen, ob die Konstruktionen an ihrer Festigkeit und Tragfähigkeit 
nach dem Brande irgend welche Einbuße erlitten hätten. Zunächst wurde 
die Treppe, die aus einer 5 em starken Monierplatte mit aufcementirten 
Stufen bestand, auf ihre ganze Länge mit vollkommen durch Wasser ge— 
sättigten Mauersteinen bedeckt, und zwar wurden diese Steine 2 m hoch 
aufgestapelt. Es zeigten sich bei diesen außerordentlichen, bis 3200 kg 
pro qm betragenden Belastungen an einzelnen Stellen der Monierplatte 
eine Risse, während sonst keinerlei Veränderungen wahrzunehmen waren. 
Auf das Monier-Deckengewölbe von 4 m Spannweite und nur 6 em Stärke 
wurden hierauf ebenfalls nasse Mauersteine bis 2 m hoch aufgethürmt, 
und zwar in der ungünstigsten Weise auf der einen Seite des Gewölbes. 
Bei dieser Last, die mehr als dreimal so groß ist, als je bei Fabriks— 
betrieben vorkommt, zeigten sich trotz der sorgfältigsten Beobachtungen auch 
nicht die geringsten Risse und Deformationen an dem Gewölbe. 
Zum Submissionsunwesen. In Dortmund wurden am 25. Januar 
die Angebote auf Ausführung von Erdarbeiten in zwei Loosen eröffnet. 
Es ergab sich wieder eine sehr merkwürdige Unsicherheit in der Beurthei— 
lung der Arbeiten durch die Unternehmer. Für das erste Loos verlangte 
der Mindestfordernde Mk. 648 194, der Meistfordernde Mk. 1602695; 
die sechs übrigen Unternehmer, die Angebote eingereicht hatten, forderten 
Mk. 686 780 bis Mk. 1442 477. Für das zweite Loos verlangte der 
Mindestfordernde Mk. 1049 041, der Meistfordernde Mk. 3826 672. Der 
Mindestfordernde und Derjenige, der das nächsthöhere Angebot machte, bei 
den Berliner Unternehmer, differirten in ihren Forderungen nur um Mark 
685, die drei Hochfordernden hatten Mk. 1418 242, Mtk. 2216 436 und 
Mk. 3826 672 berechnet. Derartige Verschiedenheiten, allerdings bei Sub— 
missionen keine Seltenheit, sind nahezu unerfindlich, nehmen aber in ganz 
erschreckender Weise überhand. Es in höchste Zeit, daß das Submissions— 
wesen endlich eine Regelung erfährt. 
Verfahren in Baupolizeisachen. Die Stadt Nürnberg ist mit 
einer Neuerung vorgegangen, welche Nachahmung verdient. In der Sittung 
des Stadtmagistrats hat nach Vortrag des Herrn Bürgermeisters Dr. Schuh 
eine aus Mitgliedern der beiden gemeindlichen Kollegien gebildete Kommission 
einstimmig beantragt, es sei in Bausachen, mit Ausnahme der für die ge— 
werbpolizeiliche Behandlung bestimmten, bis auf Weiteres ein mündliches 
Verfahren einzuschlagen, in welchem die Baugesuche zur Berathung kommen, 
deren Ablehnung oder theilweise Abänderung von den Technikern der Bau— 
abtheilung beantragt wurde. In die Sitzung sollen die Einreicher der 
betreffenden Gesuche geladen werden, wobei es ihnen gestattet ist, sich durch 
einen sachverständigen Beistand unterstützen und im Krankheitsfalle ver— 
treten zu lassen. Das Verfahren soll kein bindendes prozessuales mit 
Rechtsfolgen sein. Wenn man berücksichtigt, wieviel Zeit durch das 
mündliche Verfahren und die gegenseitige Aussprache der Techniker erspart 
wird, so kann man den Fortschritt, der hier durch die Verwaltung einer 
Stadt von über 100 000 Einwohnern gemacht worden ist, nur aner⸗ 
kennen. 
Versichernug der Hausthore und Wohnungseingangsthüren 
gegen Einbruch. Eine solche Versicherung besteht u. A. darin, daß 
man eine Vorrichtung anbringt, welche das Sprengen und Ausheben aus 
den Angeln möglichst verhütet; man bringt zu dem Ende oberhalb der 
Angeln ein starkes Winkelblech 4.an, welches das Ausheben unmöglich 
macht, ohne die freie Bewegung der Thür zu hemmen; außerdem empfiehli 
es sich, statt der üblichen zwei Angeln stets deren drei anzubringen und 
solche Thüren oder Thore, welche man besonders versichern will, mit drei 
Schlössern — oben, in der Mitte und unten — oder wenigstens mit einem 
zuten Schloß in der Mitte und zwei Riegeln (oben und unten) zu ver— 
sehen; man kann auch mit dem Mittelschloß einen sogenannlen durch— 
gehenden Riegel in Verbindung bringen, wie er bei Geldkassen und 
manchen Schränken vorkommt; es ist schon vorgekommen, daß Einbrecher 
eiserne Thüren von Wohnungen, Bureaur und Läden gesprengt haben; 
—— 
ihn mit Zuhilfenahme guten Stein- und Eisenkittes in starkem Mauerwert 
zu verklammern. Elektrische Alarmsignale, außerdem angebracht, können 
nur von Nutzen sein. L. TEXK. 
Dachrinnenbleche. Es ist vielfach gebräuchlich, die Dachrinnen 
über die Schieferbedachung gehen zu lassen aus technischen und ästhetischen 
Gründen; dadurch sickert jedoch das Regenwasser zwischen Schieferbelag 
und Rinnenblech in das Latten- oder Dachbretterholz und bringt es so 
zur Fäulniß; viel empfehlenswerther erscheint es — lauch nach dem Vor— 
gehen einiger französischer Architekten) — die Rinnenbleche unterhalb des 
Schiefers in dessen letzte Schaar gehen zu lassen und diese nach franzö⸗ 
sischer Art zu befestigen. L. TXK. 
Ueber Küchenherde. Dieselben werden fast durchgehends von 
Handwerkern, Maurergesellen, Polieren hergestellt. Die Architekten und 
Vaumeister kümmern sich in den seltensten Fällen um deren spezielle Aus— 
jührung! Und diese, meist elenden Machwerke nennt man noch dazu sehr 
jäufig: Sparherde, Wirthschaftsherde, oder Maschinenherde! Sie sollten
	        

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