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Brtonbercitung für Kanalmauern. — Entscheidungen.
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noch Vieles im Argen! Wie ware es sonst möglich, daß noch so
viele unserer Techniker kaum zum Betoniren zu bewegen sind, ja
daß es sogar uoch Professoren der Bankunde giebt, die öffentlich
behaupten, „man wisse nicht, wie der Beton in hundert Jahren
aussehe.“ TDann ferner die so mamnigfaltigen Ansichten über
die Mischungsverhältnisse und die maaßgebend sein sollenden
Uuterschiede in der Qualität des Rohmaterials! Da werden in
der Theorie heute noch Behaupfungen aufgestellt, die, wenn sie
in der Praxis zur Anwendung kommen sollen, alles in lesterer
Errungene einfach über den Haufen werfen würden. Das ist
gewiß sehr merkwürdig, aber wahr, und hier kommt der Satz
von der „grauen Theorie“ so recht zur Geltung. All die vielen
Versuche und Feststellungen, die unsere Wissenschaft mit diesem
ttralten Baumaterial vornimmt, sind ausnahmslos höchst interesfant
und zeigen uns den Fleiß, der dafür aufgewendet wird, sie zeigen
uns eine Menge wissenschaftlich fundirter Thatsachen und geben
uns Winke, die bei der Konstruktion derartiger Bauwerke werth—
voll sein könnten, wenn der Prakttiker sie einfach anzuwenden in
der Lage wäre. 8. B. die Clastizität des Betons betreffend, ist
es ja gut, die Verhältnisse zu kennen, aber warum fehlen denn
immer die Hinweise zur „Ausnützung der Umstände“ in der
Praxis? Das bleibt also vor wie nach eben dem Praktiker über—
lassen und da bekanntlich in der Praxis die Zeit Geld bedentet,
so muß man wohl oder übel kurzen Prozeß machen und sich
kurzen Behelfes bedienen.
lUeber die Mischungsverhältnisse, die in dem qu. Aufsas er—
wähnt sind, kann man hinweggehen, sie sind bekannt. Interessaut
dagegen ist die durch kleine Skizzen erläuterte Betouausführung
bon Kanalwänden. Die angegebenen Maaße für den Querschniit
sind so überaus reichlich, daß sie einer Verschwendung gleichkommen,
eine Kronenbreite einer Betonwand von nur 5 Höhe zu Is
anzunehmen (also fast ein Drittel der Höhe), das läßt eine solche
Bauweise nicht für vortheilhaft erscheinen. Unverständlich ist es
aber, daß die Ausschüttung einer Betonmasse von 0,76 cnmcine
Erschütterung verursachen soll, der mit besonderen Maaßregeln
hegegnet werden mußte. Bekanntlich bringt man selbst bei ganz
uoßen Schutt-Tiefen Beton-Massen ohne jede Erschütterung an
Ort und Stelle und die nöthige Vorkehrung dazu braucht ganz
und gar kein Ingenieur-Genie, Betrachtet man sich aber erft die
gewaltigen Holzdimensionen, die bei der Einschalüng zur Ver—
wendung kamen, so glaubt man, daß das Holz unbediugt umsonst
zu haben war. Mit einem schwachen Viertel des gezeichneten
Holzauswandes würde ich bei einem solchen Betonbauwerke voll—
stäudig auskomtmen. Allerdings würde ich es anders beginnen
und auch von vornherein mein Augenmerk auf Sparen der Be—
tonmassen richten, denn Letzteres ist ja durch mein Einlage-System
hinlänglich nachgewiesen. leber die Darstellung der anerikanischen
Mischmaschinen sich zu äußern, kann unterläsfen bleiben, denn
es sind einfachere Einrichtungen bereits diverser Art bekannt;
wunderbar ist nur die Notiz, daß, um eine bessere Mischung zu
erzielen, die Letztere mit der Schaufel vorgenommen werden müsse —,
ergo wären die Maschinen noch nicht auf der Höhe der Zeit!
Zur Zubereitung des Betons (soll wohl heißen zur Detail—
onstruktion) gehe W. H. Marshall im „Engineering Record“
folgende Vorschriften:
1., Alle Mauern müssen durch senkrechte Ebenen pp. in
Blöcke zerlegt sein u. s. w.
Warum denn nicht die eben so nöthigen Horizontalebenen
zu Hilfe genommen werden sollen, ist dem Praktiker unverständlich,
noch konfuser wäre es aber, für diese Ebenen eine andere Veton—
zattung zu wählen, das würde fürwahr soviel bedeuten, als die
Sache auf den Kopf stellen. Eintheilen muß man solche Beton—
massen in der Konstruktion, das macht man aber sehr einfach
und fast ohne Zeitaufwand (mein geschütztes Syflem zeigt dies
in denkbar größler Einfachheit).
2. Jeder dieser Blöcke soll durch unausgesetztes Auftragen
in möglichst dünnen wagerechten Schichten gebildet
werden u. s. w.
Wer diesen Absatz liest und ein „praktischer“ Betontechniker ist,
der wird mir beipflichten, wenn ich sage, „daß ein Belonkörper,
an dem „nöthigenfalls“ (7) Tag und Nacht hindurch gestampft
wird, in seiner Bindung gestoͤrt und einfach zu Grunde ge⸗
tichtet wird.“
Art ausgeführte großartige Bauten bereits seit einem Vierteljahr—
Jundert, soweit es künstlichen Portlandcement betrifft; aus Roman—
ementen sind tansendjährige Erfahrungen vorhanden.
4. Es dürfen nachträglich keine Oberflächen durch Bewerfen
geebnet werden!
Da können sich die Herren Reservoir-Bauer gratuliren und
nüssen also bei Mister Marshal in die Lehre gehen; die Erbauung
»on Hoch-Reservoiren scheint dem Letzteren noch nicht bekannt zu
ein, sonst wäre ihm kein solcher Nonsens unterlaufen.
5. Zur Mischung des Betous darf nicht mehr Wasser ge—
nommen werden, als die Masse verträgt!
Die Frage, wieviel die Masse verträgt? ist treffend für Stampf—
heton gelöst, indem er sagt, „ohne beim Stampfen zu kreischen.“
Wie wird es aber gemacht, wenn mit Gußbeton gearbeitet wird?
Oder ist der Letztere schon aus der Existenzberechtigung gestrichen
und sind die massenhaften Ausführungen in Gußbeton, die sich
notabene so gnt bewährten, wie unser neuerer Stampfbeton,
rine überwundene Sache? — Da ließen sich Bücher schreiben,
um allgemein anfzuklären, deun, wie der Leser sieht, mangelt es
noch sehr an begründeten Kenntnissen im Betonbauwesen. Es
vird über diesen Artikel gewiß viel geschrieben und namentlich
geben sich unsere Fachblätter alle Mühe, ihre Leser aufzuklären,
aber solange eben Artikel geschrieben werden, deren Inhalt
widerlegt ist, so kann sich der Baubeflissene uumöglich orientiren,
vas das Richtige am Ganzen ist und da dürfte eben ein Rezept
jllein von Wirkung sein, welches in seinem Text lautet: Gehet
jin und lernet die Wahrheiten direkt aus eigener Anschauuug in
der Praxis kennen, dort, wo man uns um ein Meenschenalter in
diesen Sachen voraus ist.
Baumeister Wagner, Wiesbaden.
Entscheidungen.
Die Umsatzsteuer ist keine diugliche Last. Das Reichs—
zericht hat entschieden, daß die an die Gemeindekasse zu ent—
richtende Umsatzsteuer nicht eine auf den Grundstücken ruhende
gemeine Last ist. Die Stadtgemeinde S. hatte in drei Zwangs—
'ersteigerungen die sogenannte Umsatzsteuer, d. h. diejenige Ab—
zabe, welche für jeden, auf Grund einer freiwilligen Veräußerung
erfolgenden Eigenthumserwerb eines in ihrem Stadtbezirke be—
egenen Grundstücks an die Gemeindekasse zu entrichten ist, bei
der Kaufgelderbelegung als eine auf den Grundstücken ruhende
gemeine Last mit dem Vorrecht aus 8 28 des Zwangsvoll⸗
treckungsgesetzes vom 13. Juli 1883 liquidirt und dadurch sind
nehrere Realgläubiger in gleicher Höhe zum Ausfall gekommen.
Diese Gläubiger haben das Liquidat der Stadtgemeinde im Ver—
heilungstermin bestritten und ihren Widerspruch im Klagewege
damit begründet, daß sie den dinglichen Charakter der Umsatz—
stteuer nicht anerkennen, da dieselbe nur als eine die Person des
Veräußerers und Erwerbers treffende Abgabe zu betrachten sei.
In erster Instanz wurde die seitens der Gläubiger auf Zahlung
on zusammen 2523 Mk. 14 Pf. gegen die Stadtgemeinde ge—
richtele Klage abgewiesen, der zweite Richter hat indeß die Stadt—
jemeinde nach dem Klageantrage verurtheilt und das Reichsgericht
jat die gegen das Urtheil zweiter Instanz eingelegte Revision
urückgewiesen, indem es den im Eingange erwähnten Grundsatz
zufgestellt hat, daß die Umsatzsteuer nicht eine auf den Grund—
tücken ruhende gemeine Last sei. Das Kammergericht führte in
einem Urtheile aus, daß eine Abgabe nicht schon deshalb, weil
ie in irgend einer Beziehung zum Grundbesitze stehe, als gemeine
Last, die auf dem Grundstücke selbst ruhe, angesehen werden
önne. Eine geschichtliche Rechtsentwickelung liege nicht vor,
veil die Berechtigung zur Erhebung der Umsatzsteuer den Ge—
neinden erst durch das K.-A.“G. vom 14 Juli 1893 (8 13, 18)
»erliehen worden sei. Aber auch das K.A.G. selbst enthalte
nicht blos keine Vorschrift, welche für die Dinglichkeit spräche,
es lasse sogar das Gegentheil erkennen. Denn die auf dem
Brundbesitz ruhenden Steuen (Realsteuern) seien als direkte
Steuern, welche auf Grundbesitz lasten, bezeichnet und in 8 24
»is 27 im Einzelnen aufgeführt: Darunter befindet sich im
vegensatz zur Bauplatzsteuer die Umsatzsteuer nicht. Als indirekte
Steuer sei sie auch nach den Kommissionsberichten des Abge—
ordneten- und Herrenhauses aufgefaßt worden. Endlich spreche
Jegen die Dinglichkeit die Natur der Abgabe selbst. Gegenstand
»er Besteuerung sei der Umsatz, d. h. eine Handlung des Ver—
iußerers nnd Erwerbers, welche nur mittelbar die Besteuerung
nm eine Verbindnug mit dem Grundstücke bringe. Auch mit den
Straßenanliger-Beiträgen lasse sie sich nicht vergleichen; denn
»adurch würden den Grundstücken höhere Werthe zügeführt. Sei
. Eine Mischung von Cement und Kalk ist
inzulässig u. s. w.
Man hat allerdings gewisse Erfahrungen aus der Praxis, daß
verschiedene Cemente zusammengemischt Nachtheile haben koͤnnen;
von der Zumischung des Kalkes dagegen ist man (und zwar
schon lange) durch Kapazitäten aus dem Betonfach vollständig
überwiesen. daß sie Vortheile gewähren denn ce fichen auf diese