Full text: Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 58, Bd. 17, 1898)

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Neue Massivdecke, — Eine neue Schorsteinthür. — Entscheidungen. 
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seiner Billigkeit, daß die gewichtigen Vortheile der massiven 
Decke: Ausschluß von Feuersgefahr, Schwamm und Fäulniß, 
Verhinderung des Eindringens von Ungeziefer oder von Miasmen 
geschwängerter Grundluft, nicht bloß die öffentlichen und besseren 
Privatgebäude genießen, sondern auch die einfacheren Wohu— 
häuser ꝛzc. Die Abmessungen der in Hannover für öffentliche 
und Privatneubauten verwendeten Steine betragen 25: 13: 10 
die Wurf- und Belastungsproben, welchen die Decken ausgesetzt 
wurden, haben das beste Ergehniß gehabt. Längsrisse, wie sie 
bei Belondecken — wie die Eifahrung lehrt — nicht ausgeschlossen 
sind, können bei der neuen Massivdecke nicht eintreten. Durch 
Aufbringen von Cementbeton, mit Linoleum überklebt, oder Ter— 
razzolage sind Hohlräume in der Decke selbst ausgeschlossen, was 
der gesundheitlichen Vortheile wegen für Krankenhäuser, Schul— 
hauten ꝛc. sich als zweckmäßigste Anwendung empfiehlt Das 
Thür ist aus starkem Eisenblech und aus Schmiedeeisen zusammen— 
— 
Verbiegung, die den dichten Schluß und Verschluß gefährden 
vüͤrde, zu verhindern. Die einzelnen Theile sind vor dem 
Zusammennieten gestrichen, die fertig montirten Thüren erhielten 
soch einen Anstrich mit Auticorrosivum, einer Farbe, die einer 
Hitze von 500 Grad widersteht. Die Thür ist also gegen Rost 
seschützt und daher nahezu unverwüstlich. Der Fabrikant 
ibernimmt für die hier angeführten Vorzüge Garantie. — Die 
nene Thür kaun daher dem Fachmann ebenso empfohlen werden, 
pvie den Besitzern industrieller Anlagen ꝛc— 
Eutscheidungen. 
Baubedingungen. Der Privatmann M. suchte unter dem 
30. Dezember 1895 die Genehmigung zur Errichtung eines 
Wohnhauses auf seinem an der Ecke des Breitenwegs und der 
Leipzigerstraße zu Magdeburg gelegenen Grundstück nach. Die 
sttädtische Polizeiverwaltung lehule das Bangesuch ab. Der zur 
Aeußerung aufgeforderte Magistrat hatte erklaͤrt, daß die Leipziger— 
straße, nach der das Haus einen Ausgang haben sollte, noch 
nicht fertig gestellt, andererseits M. nicht bereit sei, die Sicher— 
tellnug der Straßenkosten zu bewirken, weshalb das orts— 
tatutatische Bauverbot Platz greife. M. legte darauf einen Plan 
yor, in dem ein Ausgang nach der Leipzigerstraße nicht vorge— 
ehen war. Die Polizeiverwaltung ertheilte nunmehr, nachdem 
der Magistrat wiederum gehört worden, den Baukonsens u. a. 
nit der Maaßgabe, daß ohne besondere Zustimmung des 
Magistrats ein Ausgang nach der Leipzigerstraße nicht angelegt 
verden darf. M. fühlte sich durch diese „Bedingung“ beschwert 
ind beantrangte mit der Klage, sie außer Kraft zu setzen. Der 
hierte Senat des Obrverwaltungsgerichts erkannte in letzter In— 
tanz nach dem Klageantrage. 
Die Polizeibehörde ist nach der Annahme des Gerichtshofes 
war völlig berechtigt, den Unternehmer im Baukonsens auf die 
ezüglich des Bauͤes bestehenden Vorschriften und Bestimmungen 
inzuweisen und deren Befolgung zur Pflicht zu machen. Eine 
inerläßliche Voraussetzung für solche inform von Baubedingungen 
erlassenen Anordnungen ist aber, daß in dem Bauplan selbst zu 
hnen ein genügender praktischer Anlaß gegegen ist. Nur wenn 
der vorgelegte Plan selbst oder wenigstens solche Einrichtungen 
ind Andagen, die uach den Gewohnheiten des betreffenden Ortes 
nit dem Entwurf in sachlicher enger Beziehung stehen und dabei 
Jewöhnlich zur Ausführung kommen, durch die dem Vaukonsens 
ugefuͤgten Anoerdnungen betroffen werden, erscheinen diese ge— 
echtferligt. Ist das aber nicht der Fall und hat die Polizei— 
hehörde keine so berechtigte Veranlassung zu der Annahme, daß 
Anlagen, auf die sich die Anordnungen beziehen, überhaupt mit 
dem Bau zugleich errichtet werden sollen, so hat der Unternehmer 
ein Recht darauf, daß er mit solchen polizeilichen Verfügungen 
nicht behelligt wird. Schreitet der Unternehmer dann trotzdem 
zu solchen Anlagen, so hat die Polizeibehörde vollen Anlaß, ihm 
die Ausführung zu untersagen, sofern sie mit dem geltenden 
Recht im Widerspruch stehen. Indeß die Möglichkeit allein, 
daß der Unternehmer allenfalls in naher oder fernerer Zukunft 
olche Einrichtungen einmal treffen wird, kann die Polizeibehörde 
nicht berechtigen, ihm Normen vorzuschreiben, nach deuen er sich 
»inlretenden Falles richten soll. So war hier die Polizeibehörde 
richt befugt, dem Kläger die angegriffene Auflage in der Form 
iner Baubedingung zu machen. Der zweite Banuplan gab hierzu 
einen Anlaß. Der Kläger konnte doch in der That nicht mehr 
hun, als sich bei dem neuen Entwurf der Forderung der Stadt— 
gemeinde und der Polizeibehörde zu fügen. I. K. 
(„Denuische Bauzeitung.“ 
Fig. 
Fabrikat eignet sich (vergl. Fig. 3) auch vorzüglich für massive 
Treppen, die den eisernen oft vorgezogen werden. Vie Zeich— 
nungen lassen weiter erkennen, daß die Herstellung der Decken 
so außerordentlich einfach ist, daß sie jeder Maurer sofort aus— 
führen kann. Zur Ausführung werden Licenzen abgegeben, wie 
zuch jeder Bauausführende Decken nach diesem System ausfuͤhren 
kann, wenn er die Steine von einem Licenzvertreter bezieht. 
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Eine neue Bchornsteinthür. 
Der bei jedem in Benutzung befiudlichen Schornsteine 
drohenden Brandgefahr vermochte bisher kein Schornsteinverschluß 
virksam zu begegnen, abgesehen von dem Nachtheil, der Möglichkeit 
willkürlicher unbemerkter und von unberufener Hand erfolgter 
Oeffnung derselben. Eine neue Schornsteinthür wird uns von 
der Firma H. v. Botticher, Hamburg, eingesandt. An derselben ist 
zum ersten Male ein neuer technischer Erfindungsgedanke: Das 
Prinzip des Schließzwanges, verwirklicht. Der eigenthümliche 
Verschluß macht es unmöglich, den Schlüssel bei geöffneter Thür 
abzuzichen, selbst wenn die Oeffnung nur die Größe eines kaum 
sichtbaren Spaltes hätte. Daraus ergiebt sich, daß die Thür 
berschlossen sein muß, bevor der Schlüssel abgezogen werden 
kann. Der abgezogene Schlüssel ist also die Quittung über den 
zrduungsgemäß vollzogenen Verschluß aller solcher, in einem 
Hause angebrachten, also unter der Aufsicht einer Person stehenden 
Schorusteinthüren; er kontrollirt somit alle Personen, die sich 
seiner bedienen. Wer sich des Besitze und Verfügungsrechtes 
über seinen Schlüssel also nicht begeben will, ist unbedingt ge— 
zwungen, alle Thüren wieder zu verschließen, die er mit dem 
Schlüssel überhaupt geöffnet hatte. Die neue Schornsteinthür 
entstammt der bekannten Hohnschen Fabrik. Durch den Schließ— 
zwang ist zunächst die Brandgefahr abgewendet, wie sie dem 
Eigenthume bei der Benutzung einfacher, klaffender, leicht zer— 
brechlicher, leicht zu öffnender und häusig ganz offenstehender 
Schornsteinverschlüsse aus allen Schornsteinen bisher ständig 
drohte. Der dichte Schluß ist erzielt durch die Einrichtung einer 
inneren Thür, die durch die äußere fest gegen einen breiten An— 
schlag gepreßt wird. Hierdurch wird dem Schornsteine und 
seinen Feuerungsanlagen auch ein ungestörter „Zug“ gesichert, 
und das Ansetzen des gefährlichen Glanzrusses im Schornsteine 
und in den Rohrleitungen, sowie das Austreten von Rauch und 
Ruß in die Gebäude verhindert. Die Abmessungen des Thür— 
rahmens sind so gewählt, daß die Manerfedern in die Fugen des 
Backsteinmauerwerkes passen und dort unverrückbar festfassen 
müssen. Der Verschluß geht ebenso leicht, wie er sicher ist. Die 
Bequemlichkeit beim Reinigen, sowie bei der Entfernung des 
Russes am unteren Ende der Schornsteine ist gegeben. Die 
Preußz. Allg. Landr. Th. J. Tit. 11. 38 954,968 ff. 
Haftung des Baumeifsters. Nach 8 968 111 ALR. haftet 
der Baumeister wegen solcher Fehler, die aus der Bauart und 
veil dabei die Regeln der Kunst nicht beobachtet wurden, ent— 
tanden sind, drei Jahre nach der lUebergabe, dagegen nach 8 969 
daselbst wegen solcher Fehler, die in der schlechten Beschaffenheit 
»er Materialien ihren Grund haben, die gewöhnliche Verjährungs— 
rist hindurch. Zu „schlechtem“ Material ist nicht blos, wie das 
Berufungsgericht angenommen hat, absolut schlechtes, d. h. solches 
Material zu rechnen, das überhaupt zu keinem Zweck oder 
venigstens zu keinem Bau tauglich ist, sondern jedes Material, 
das sich für das zu errichtende Gebäude nicht eignet. Es folgt 
dies darans. daß in 88 968 969 die Veriährunasfrage hin—
	        
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