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Neue Massivdecke, — Eine neue Schorsteinthür. — Entscheidungen.
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seiner Billigkeit, daß die gewichtigen Vortheile der massiven
Decke: Ausschluß von Feuersgefahr, Schwamm und Fäulniß,
Verhinderung des Eindringens von Ungeziefer oder von Miasmen
geschwängerter Grundluft, nicht bloß die öffentlichen und besseren
Privatgebäude genießen, sondern auch die einfacheren Wohu—
häuser ꝛzc. Die Abmessungen der in Hannover für öffentliche
und Privatneubauten verwendeten Steine betragen 25: 13: 10
die Wurf- und Belastungsproben, welchen die Decken ausgesetzt
wurden, haben das beste Ergehniß gehabt. Längsrisse, wie sie
bei Belondecken — wie die Eifahrung lehrt — nicht ausgeschlossen
sind, können bei der neuen Massivdecke nicht eintreten. Durch
Aufbringen von Cementbeton, mit Linoleum überklebt, oder Ter—
razzolage sind Hohlräume in der Decke selbst ausgeschlossen, was
der gesundheitlichen Vortheile wegen für Krankenhäuser, Schul—
hauten ꝛc. sich als zweckmäßigste Anwendung empfiehlt Das
Thür ist aus starkem Eisenblech und aus Schmiedeeisen zusammen—
—
Verbiegung, die den dichten Schluß und Verschluß gefährden
vüͤrde, zu verhindern. Die einzelnen Theile sind vor dem
Zusammennieten gestrichen, die fertig montirten Thüren erhielten
soch einen Anstrich mit Auticorrosivum, einer Farbe, die einer
Hitze von 500 Grad widersteht. Die Thür ist also gegen Rost
seschützt und daher nahezu unverwüstlich. Der Fabrikant
ibernimmt für die hier angeführten Vorzüge Garantie. — Die
nene Thür kaun daher dem Fachmann ebenso empfohlen werden,
pvie den Besitzern industrieller Anlagen ꝛc—
Eutscheidungen.
Baubedingungen. Der Privatmann M. suchte unter dem
30. Dezember 1895 die Genehmigung zur Errichtung eines
Wohnhauses auf seinem an der Ecke des Breitenwegs und der
Leipzigerstraße zu Magdeburg gelegenen Grundstück nach. Die
sttädtische Polizeiverwaltung lehule das Bangesuch ab. Der zur
Aeußerung aufgeforderte Magistrat hatte erklaͤrt, daß die Leipziger—
straße, nach der das Haus einen Ausgang haben sollte, noch
nicht fertig gestellt, andererseits M. nicht bereit sei, die Sicher—
tellnug der Straßenkosten zu bewirken, weshalb das orts—
tatutatische Bauverbot Platz greife. M. legte darauf einen Plan
yor, in dem ein Ausgang nach der Leipzigerstraße nicht vorge—
ehen war. Die Polizeiverwaltung ertheilte nunmehr, nachdem
der Magistrat wiederum gehört worden, den Baukonsens u. a.
nit der Maaßgabe, daß ohne besondere Zustimmung des
Magistrats ein Ausgang nach der Leipzigerstraße nicht angelegt
verden darf. M. fühlte sich durch diese „Bedingung“ beschwert
ind beantrangte mit der Klage, sie außer Kraft zu setzen. Der
hierte Senat des Obrverwaltungsgerichts erkannte in letzter In—
tanz nach dem Klageantrage.
Die Polizeibehörde ist nach der Annahme des Gerichtshofes
war völlig berechtigt, den Unternehmer im Baukonsens auf die
ezüglich des Bauͤes bestehenden Vorschriften und Bestimmungen
inzuweisen und deren Befolgung zur Pflicht zu machen. Eine
inerläßliche Voraussetzung für solche inform von Baubedingungen
erlassenen Anordnungen ist aber, daß in dem Bauplan selbst zu
hnen ein genügender praktischer Anlaß gegegen ist. Nur wenn
der vorgelegte Plan selbst oder wenigstens solche Einrichtungen
ind Andagen, die uach den Gewohnheiten des betreffenden Ortes
nit dem Entwurf in sachlicher enger Beziehung stehen und dabei
Jewöhnlich zur Ausführung kommen, durch die dem Vaukonsens
ugefuͤgten Anoerdnungen betroffen werden, erscheinen diese ge—
echtferligt. Ist das aber nicht der Fall und hat die Polizei—
hehörde keine so berechtigte Veranlassung zu der Annahme, daß
Anlagen, auf die sich die Anordnungen beziehen, überhaupt mit
dem Bau zugleich errichtet werden sollen, so hat der Unternehmer
ein Recht darauf, daß er mit solchen polizeilichen Verfügungen
nicht behelligt wird. Schreitet der Unternehmer dann trotzdem
zu solchen Anlagen, so hat die Polizeibehörde vollen Anlaß, ihm
die Ausführung zu untersagen, sofern sie mit dem geltenden
Recht im Widerspruch stehen. Indeß die Möglichkeit allein,
daß der Unternehmer allenfalls in naher oder fernerer Zukunft
olche Einrichtungen einmal treffen wird, kann die Polizeibehörde
nicht berechtigen, ihm Normen vorzuschreiben, nach deuen er sich
»inlretenden Falles richten soll. So war hier die Polizeibehörde
richt befugt, dem Kläger die angegriffene Auflage in der Form
iner Baubedingung zu machen. Der zweite Banuplan gab hierzu
einen Anlaß. Der Kläger konnte doch in der That nicht mehr
hun, als sich bei dem neuen Entwurf der Forderung der Stadt—
gemeinde und der Polizeibehörde zu fügen. I. K.
(„Denuische Bauzeitung.“
Fig.
Fabrikat eignet sich (vergl. Fig. 3) auch vorzüglich für massive
Treppen, die den eisernen oft vorgezogen werden. Vie Zeich—
nungen lassen weiter erkennen, daß die Herstellung der Decken
so außerordentlich einfach ist, daß sie jeder Maurer sofort aus—
führen kann. Zur Ausführung werden Licenzen abgegeben, wie
zuch jeder Bauausführende Decken nach diesem System ausfuͤhren
kann, wenn er die Steine von einem Licenzvertreter bezieht.
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Eine neue Bchornsteinthür.
Der bei jedem in Benutzung befiudlichen Schornsteine
drohenden Brandgefahr vermochte bisher kein Schornsteinverschluß
virksam zu begegnen, abgesehen von dem Nachtheil, der Möglichkeit
willkürlicher unbemerkter und von unberufener Hand erfolgter
Oeffnung derselben. Eine neue Schornsteinthür wird uns von
der Firma H. v. Botticher, Hamburg, eingesandt. An derselben ist
zum ersten Male ein neuer technischer Erfindungsgedanke: Das
Prinzip des Schließzwanges, verwirklicht. Der eigenthümliche
Verschluß macht es unmöglich, den Schlüssel bei geöffneter Thür
abzuzichen, selbst wenn die Oeffnung nur die Größe eines kaum
sichtbaren Spaltes hätte. Daraus ergiebt sich, daß die Thür
berschlossen sein muß, bevor der Schlüssel abgezogen werden
kann. Der abgezogene Schlüssel ist also die Quittung über den
zrduungsgemäß vollzogenen Verschluß aller solcher, in einem
Hause angebrachten, also unter der Aufsicht einer Person stehenden
Schorusteinthüren; er kontrollirt somit alle Personen, die sich
seiner bedienen. Wer sich des Besitze und Verfügungsrechtes
über seinen Schlüssel also nicht begeben will, ist unbedingt ge—
zwungen, alle Thüren wieder zu verschließen, die er mit dem
Schlüssel überhaupt geöffnet hatte. Die neue Schornsteinthür
entstammt der bekannten Hohnschen Fabrik. Durch den Schließ—
zwang ist zunächst die Brandgefahr abgewendet, wie sie dem
Eigenthume bei der Benutzung einfacher, klaffender, leicht zer—
brechlicher, leicht zu öffnender und häusig ganz offenstehender
Schornsteinverschlüsse aus allen Schornsteinen bisher ständig
drohte. Der dichte Schluß ist erzielt durch die Einrichtung einer
inneren Thür, die durch die äußere fest gegen einen breiten An—
schlag gepreßt wird. Hierdurch wird dem Schornsteine und
seinen Feuerungsanlagen auch ein ungestörter „Zug“ gesichert,
und das Ansetzen des gefährlichen Glanzrusses im Schornsteine
und in den Rohrleitungen, sowie das Austreten von Rauch und
Ruß in die Gebäude verhindert. Die Abmessungen des Thür—
rahmens sind so gewählt, daß die Manerfedern in die Fugen des
Backsteinmauerwerkes passen und dort unverrückbar festfassen
müssen. Der Verschluß geht ebenso leicht, wie er sicher ist. Die
Bequemlichkeit beim Reinigen, sowie bei der Entfernung des
Russes am unteren Ende der Schornsteine ist gegeben. Die
Preußz. Allg. Landr. Th. J. Tit. 11. 38 954,968 ff.
Haftung des Baumeifsters. Nach 8 968 111 ALR. haftet
der Baumeister wegen solcher Fehler, die aus der Bauart und
veil dabei die Regeln der Kunst nicht beobachtet wurden, ent—
tanden sind, drei Jahre nach der lUebergabe, dagegen nach 8 969
daselbst wegen solcher Fehler, die in der schlechten Beschaffenheit
»er Materialien ihren Grund haben, die gewöhnliche Verjährungs—
rist hindurch. Zu „schlechtem“ Material ist nicht blos, wie das
Berufungsgericht angenommen hat, absolut schlechtes, d. h. solches
Material zu rechnen, das überhaupt zu keinem Zweck oder
venigstens zu keinem Bau tauglich ist, sondern jedes Material,
das sich für das zu errichtende Gebäude nicht eignet. Es folgt
dies darans. daß in 88 968 969 die Veriährunasfrage hin—