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Ueber feuersichere Treppen — Reichsversicherungsgesetz.
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Obergeschossen oder mit zwei und mehr Wohnungen in einem
Obergeschoß, wo nicht verputzte Treppen vorhanden sind, diese
innerhalb einer Frist von drei Jahren an ihrer Unterseite mit
Verputz oder anderer feuersicherer Verkleidung versehen oder durch
eine andere feuersicher erachtete Treppe ersetzt sein müssen, oder
es muß eine zweite, von der ersten vollständig abgeschlossene, den
Vorschriften entsprechende Treppe hergestellt werden. Treppen,
welche nur einzelne Geschosse, also Nebentreppen verbinden,
bleiben hierbei außer Betracht. Redner bezeichnete diese For—
derung der Baupolizei als eine für die Hausbesitzer sehr harte
und kostspielige Maaßregel, die auch die Miether wieder indirekt
treffe. Bei Neubauten werde wohl jeder Bauherr dieser Vor—
schrift gern nachkommen; anders verhalte es sich jedoch bei schon
bestehenden und benutzten Häusern. Ein Mittel, das voöllige
Feuersicherheit biete, gebe es bis heute überhaupt nicht. Massive
Steintreppen geben noch kein feuersicheres Baumaterial ab, die
meisten Steine sind bei Bränden, bezw. großer Hitze, chemischen
Veränderungen ausgesetzt und halten nicht Stand; so u. A.
Kalksteine, Syenit und Granit, die häufigst verwendeten; besser
bewähren sich schon Sandsteine mit quarzartigen Zusätzen, Trachyt,
Thonschiefer und Backsteine ohne viel Kalkgehalt, ebensosehr
verwendbar in dieser Hinsicht erwiesen sich, abgesehen von dem
völlig feuersicheren Asbest, noch Asphalt, sogenanntes Val de
Travers, und Gyps. Holz ist allerdings leicht verbrennlich, wenn
es von unten her voun der Flamme bestrichen wird, von der
Seite dagegen angeflammt, kohlt es nur; ist die Luft abge—
schlossen, so erhöht sich die Widerstandskraft des Holzes gegen⸗
über dem Feuer. Daher werden Holzsäulen vielfach vor den eisernen
Säulen bevorzugt. Ueber die Feuersicherheit des Eisens habe
man lange sich Täuschungen hingegeben, in Folge seiner Eigen—
schaft als schneller Wärmeleiter bringt es aber große Gefahren
mit sich. Man ist daher, namentlich hier, darauf gekommen, die
eisernen Stützen mit einem Ueberzug von Rabitz zu versehen.
Gute Erfahrungen habe man auch mit dem System Monier,
Cementkonstruktion mit Drahteinlagen, gemacht. Bei neuen Fa—
brikanlagen habe man bereits damit angefangen, die Treppen
nach außen zu legen. Der Referent kommt dann zur Abschätzung
der Kosten bei Herstellung von Treppen aus verschiedenen Ma—
terialien. Sandstein stellte sich per Stock auf 150—170 Mik.
Hviztreppen (kleine gewundene) 2850—260 Mk. Das Unterputzen
der Treppen sei nicht so theuer, wie man denke, gewöhnlicher
Putz, der als feuersicher erachtet werden könne, stelle sich per
Stockwerk auf ca. 28 Mk. Rabitzputz koste pro qun etwa
2,50-5 Mk. also per Stock auf etwa 200 240 Mk. Herr
Brockmann giebt dann eine vergleichende Uebersicht über die bau—
polizeilichen Vorschriften in Bezug auf die Treppen in einer
Reihe von Städten, so München, Dresden, Stuttgart, Düsseldorf,
Erfurt, Karlsruhe, Berlin, Wien, Pest usw.; hier werden überall
feuersichere Treppen verlangt, nur Brüssel entbehre solche Vor—
schriften. Die Frankfurter Verordnung könne Vielen vielleicht
Veranlassung zu einer juristischen Frage geben, nämlich der, ob
es möglich sei, Bestimmungen, wie die in Frage kommende, zu
treffen, nachdem der Bau baupolizeilich abgenommen sei. Redner
hat sich mit dem juristischen Vertreter des Hausbesitzervereins
ins Vernehmen gesetzt und Beide sind zu dem Ergebniß gekommen,
daß die Behörde allerdings zu dem Erlaß gesetzlich berechtigt
war. Sie erkennt aber an, daß eine gewisse Härte damit ver—
bunden sei, und will deshalb langsam vorgehen. Das Hochbau—⸗
amt hat Auftrag erhalten, Versuche mit den verschiedenen
Systemen bei den städtischen Bauten anzustellen. Der Vor—
tragende weist dann nochmals auf das Asbest als unver—⸗
brennbares Material hin und setzte als Beweis ein Treppenmodell
mit Asbestplatten, die Drahteinlagen hatten, einer künstlichen
Hochofen-Gluth von 1700 Grad Ceisius aus. Der Belag wurde
durch das Feuer nicht angegriffen. Bis zum Inkrafttreten der
Verordnung seien jetzt noch 2)2 Jahre Zeit, und empfiehlt daher
Redner, eine abwartende Stellung zu nehmen, da die Technik
alle Tage Neues hervorbringe. An den Vortrag schloß sich eine
Diskussion, in welcher H. Hettler zugiebt, daß die Feuersicherheit
durch die Asbestmittel allerdings vergrößert werde, aber Jahr—
hundert lang haben die eichenen Treppen für feuersicher gegolten;
warum jetzt den Hansbesitzern die großen Kosten auferlegen? Das
Häuserbauen würde durch solche Bestimmungen immer mehr ver—
theuert und dadurch auch die Wohnungen. Hr. Ohlenschlager
konstatirt, daß noch durch Verordnung von 1884 die Eichentreppen
als feuersicher erklärt worden seien. Man solle wirken, daß in
der neuen Verordnung Milderungen erreicht würden, vielleicht
dahin zielend, daß sie nur auf Neubauten Anwendung finde.
Dr. jur. Max Geiger meint, man hätte früher solche Schritte
thun müssen, jetzt sei es zu späͤt. Hr. Hettler erwiedert darauf, der
Stadtverordnetenversammlung stehe jederzeit das Recht zu, diese
Lerordnung außer Kraft zu setzen. Hr. Hartung empfichlt, da—
singehende Schritte zu thun, worauf Hr. Hettler einen Antrag
einbringt, bei den Behörden nach dieser Richtung vorstellig zu
verden. Der Vorsitzende, Dr. jur. Kilzer, macht darauf aufmerksam,
daß der Versammlung, weil eine öffentliche, das Recht, Beschlüsse
zu fassen, nicht zustehe, der Vorstand werde jedoch in dem Sinne
virken und bei den Behörden zur Zurücknahme der Verordnung
Schritte thun, oder daß die Bestimmungen der neuen Verordnung
nur auf Neubauten Anwendung finden möchten.
Reichsversicherungsgesetz.
Die Wirthschaftspflege, d. h. die Sorge für das wirthschaft—
iche Wohlergehen seiner Angehörigen, ist eine der vornehmsten
lufgaben des modernen Staates. Sie äußert sich nächst dem
Zchutze der Erwerbsthätigkeit des Einzelnen, soweit diese nicht
ine vermögensrechtliche Schädigung anderer Staatsbürger zur
Folge hat, oder wenigstens ihr Vortheil für die Allgemeinheit
ine solche in angemessenen Grenzen nicht aufwiegt, in der Für—
orge für möglichste Milderung der verheerenden Wirkung un—
vorhergesehener und unverschuldeter Unglücksfälle, wie Feuer—
ind Wasserschaden, Blitz- und Hagelschlag, Viehseuchen, Raub
ind Diebstahl, körperliche Unfälle und Tod, welche alle geeignet
ind, durch Vernichtung des Vermögens oder der Erwerbs—
ähigkeit des von ihnen Betroffenen seine, bezw. seiner Familie
virthschaftliche Existenz zu gefährden. Diese Fürsorge wird
ingestrebt durch Ansammlung von Kapital, das als Hilfe oder
Entschädigung beim Eintrilt solcher Ereignisse dienen soll, durch
die Versicherung.
Schon diese allgemeine Erwägung dürfte die Forderung
rechtfertigen, daß der Staat selbst Einrichtungen schafft und
yerwaltet, die dem im Volke bestehenden Versicherungsbedürfnisse
uu dienen bestimmt sind, und da das Deutsche Reich für das
zewerbliche und wirischaftliche Leben ein einheitliches Wirthschafts—
ind Rechtsgebiet bilden soll und auf vielen Gebieten bereits
yildet, wird dieses zur Schaffung solcher Einrichtungen berufen
ein. Das Reich hat sich in diesem Sinne bisher nur der See⸗,
dranken-, Unfall- und Altersversicherung angenommen, wenn—
Jleich ihm nach Artikel 4 der Reichsverfassung die Beaufsichtigung
ind Gesetzgebung über das gesammte Versicherungswesen unter⸗
iegen und von ihm in letzter Zeit infolge der zu Tage getretenen
HPißstände im Geschäftsbetriebe vieler Privatgesellschaften immer
»ringender gefordert wurde. Jetzt endlich will es den ersten
Schritt dazu thun.
Der dieser Tage im „Reichsanzeiger“ veröffentlichte „Ent—
vurf eines Gesetzes über die privaten Versicherungsunterneh—
nungen“ beschränkt sich größtentheils auf die Regelung der
iffentlich rechtlichen Seite des Versicherungswesens, die Ordnung
»er privatrechtlichen Beziehungen einem besonderen Gesetze vor—
»ehaltend. Man wird dieses allmähliche Vorgehen der Reichs—
regierung mit Rücksicht auf die thatsächlichen Verhältnisse aner—
ennen und sich bei der Aussicht bescheiden müssen, im Interesse
zer Allgemeinheit vorläufig wenigstens etwas zu erreichen. Diese
AMuffassung hindert eine sachliche Kritik an dem Entwurfe natür—
ich in keiner Weise.
Zunächst sei festgestellt, daß der Entwurf, wie übrigens
chon durch seine leberschrift angedeutet, sich nur auf private
Versicherungsunternehmungen beschränkt, also, was hier besonders
nteressirt, nicht die städtischen Feuersozietäten umfaßt, und zwar
nus dem einfachen Grunde, weil diese bereits behördlicher Ver⸗
valtung und staatlicher Aufsicht unterstehen. Es ist ferner auf
)»em Glundsatze der Staatsaufsicht und in Folge davon auf dem
tonzessionssystem aufgebaut. Als aufsichtführende Reichsbehörde
'oll in Berlin ein „Kaiserliches Privatversicherungsamt“ errichtet
verden. Indessen sind den Bundesstaaten weitgehende Auf—
ichtsrechte eingeräumt.
Beachtung verdient die Bestimmung des Entwurfes, daß die
Versicherungsgesellschaften zum Erwerb von Grundstücken der
Henehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen. Diese Genehmi—
jung soll „in der Regel“ nur dann ertheilt werden, wenn es sich
inn Beschaffung oder Sicherung von Räumlichkeiten zum Zwecke
des Geschäftsbetriebes handelt. Ungeachtet der zulässigen „Aus—
nahmen“ von dieser „Regel“ könnte diese Bestimmung, die einem
n Hausbesitzerkreisen lebhaft empfundenen Bedürfnisse entspricht,
nit Freuden begrüßt werden — wenn sie nicht einen hinkenden
Nachsatz hätte. Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde soll nämlich
zicht nothwendig sein, soweit es sich bei dem Erwerbe von Grund—