Volltext: Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 58, Bd. 17, 1898)

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Ueber feuersichere Treppen — Reichsversicherungsgesetz. 
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Obergeschossen oder mit zwei und mehr Wohnungen in einem 
Obergeschoß, wo nicht verputzte Treppen vorhanden sind, diese 
innerhalb einer Frist von drei Jahren an ihrer Unterseite mit 
Verputz oder anderer feuersicherer Verkleidung versehen oder durch 
eine andere feuersicher erachtete Treppe ersetzt sein müssen, oder 
es muß eine zweite, von der ersten vollständig abgeschlossene, den 
Vorschriften entsprechende Treppe hergestellt werden. Treppen, 
welche nur einzelne Geschosse, also Nebentreppen verbinden, 
bleiben hierbei außer Betracht. Redner bezeichnete diese For— 
derung der Baupolizei als eine für die Hausbesitzer sehr harte 
und kostspielige Maaßregel, die auch die Miether wieder indirekt 
treffe. Bei Neubauten werde wohl jeder Bauherr dieser Vor— 
schrift gern nachkommen; anders verhalte es sich jedoch bei schon 
bestehenden und benutzten Häusern. Ein Mittel, das voöllige 
Feuersicherheit biete, gebe es bis heute überhaupt nicht. Massive 
Steintreppen geben noch kein feuersicheres Baumaterial ab, die 
meisten Steine sind bei Bränden, bezw. großer Hitze, chemischen 
Veränderungen ausgesetzt und halten nicht Stand; so u. A. 
Kalksteine, Syenit und Granit, die häufigst verwendeten; besser 
bewähren sich schon Sandsteine mit quarzartigen Zusätzen, Trachyt, 
Thonschiefer und Backsteine ohne viel Kalkgehalt, ebensosehr 
verwendbar in dieser Hinsicht erwiesen sich, abgesehen von dem 
völlig feuersicheren Asbest, noch Asphalt, sogenanntes Val de 
Travers, und Gyps. Holz ist allerdings leicht verbrennlich, wenn 
es von unten her voun der Flamme bestrichen wird, von der 
Seite dagegen angeflammt, kohlt es nur; ist die Luft abge— 
schlossen, so erhöht sich die Widerstandskraft des Holzes gegen⸗ 
über dem Feuer. Daher werden Holzsäulen vielfach vor den eisernen 
Säulen bevorzugt. Ueber die Feuersicherheit des Eisens habe 
man lange sich Täuschungen hingegeben, in Folge seiner Eigen— 
schaft als schneller Wärmeleiter bringt es aber große Gefahren 
mit sich. Man ist daher, namentlich hier, darauf gekommen, die 
eisernen Stützen mit einem Ueberzug von Rabitz zu versehen. 
Gute Erfahrungen habe man auch mit dem System Monier, 
Cementkonstruktion mit Drahteinlagen, gemacht. Bei neuen Fa— 
brikanlagen habe man bereits damit angefangen, die Treppen 
nach außen zu legen. Der Referent kommt dann zur Abschätzung 
der Kosten bei Herstellung von Treppen aus verschiedenen Ma— 
terialien. Sandstein stellte sich per Stock auf 150—170 Mik. 
Hviztreppen (kleine gewundene) 2850—260 Mk. Das Unterputzen 
der Treppen sei nicht so theuer, wie man denke, gewöhnlicher 
Putz, der als feuersicher erachtet werden könne, stelle sich per 
Stockwerk auf ca. 28 Mk. Rabitzputz koste pro qun etwa 
2,50-5 Mk. also per Stock auf etwa 200 240 Mk. Herr 
Brockmann giebt dann eine vergleichende Uebersicht über die bau— 
polizeilichen Vorschriften in Bezug auf die Treppen in einer 
Reihe von Städten, so München, Dresden, Stuttgart, Düsseldorf, 
Erfurt, Karlsruhe, Berlin, Wien, Pest usw.; hier werden überall 
feuersichere Treppen verlangt, nur Brüssel entbehre solche Vor— 
schriften. Die Frankfurter Verordnung könne Vielen vielleicht 
Veranlassung zu einer juristischen Frage geben, nämlich der, ob 
es möglich sei, Bestimmungen, wie die in Frage kommende, zu 
treffen, nachdem der Bau baupolizeilich abgenommen sei. Redner 
hat sich mit dem juristischen Vertreter des Hausbesitzervereins 
ins Vernehmen gesetzt und Beide sind zu dem Ergebniß gekommen, 
daß die Behörde allerdings zu dem Erlaß gesetzlich berechtigt 
war. Sie erkennt aber an, daß eine gewisse Härte damit ver— 
bunden sei, und will deshalb langsam vorgehen. Das Hochbau—⸗ 
amt hat Auftrag erhalten, Versuche mit den verschiedenen 
Systemen bei den städtischen Bauten anzustellen. Der Vor— 
tragende weist dann nochmals auf das Asbest als unver—⸗ 
brennbares Material hin und setzte als Beweis ein Treppenmodell 
mit Asbestplatten, die Drahteinlagen hatten, einer künstlichen 
Hochofen-Gluth von 1700 Grad Ceisius aus. Der Belag wurde 
durch das Feuer nicht angegriffen. Bis zum Inkrafttreten der 
Verordnung seien jetzt noch 2)2 Jahre Zeit, und empfiehlt daher 
Redner, eine abwartende Stellung zu nehmen, da die Technik 
alle Tage Neues hervorbringe. An den Vortrag schloß sich eine 
Diskussion, in welcher H. Hettler zugiebt, daß die Feuersicherheit 
durch die Asbestmittel allerdings vergrößert werde, aber Jahr— 
hundert lang haben die eichenen Treppen für feuersicher gegolten; 
warum jetzt den Hansbesitzern die großen Kosten auferlegen? Das 
Häuserbauen würde durch solche Bestimmungen immer mehr ver— 
theuert und dadurch auch die Wohnungen. Hr. Ohlenschlager 
konstatirt, daß noch durch Verordnung von 1884 die Eichentreppen 
als feuersicher erklärt worden seien. Man solle wirken, daß in 
der neuen Verordnung Milderungen erreicht würden, vielleicht 
dahin zielend, daß sie nur auf Neubauten Anwendung finde. 
Dr. jur. Max Geiger meint, man hätte früher solche Schritte 
thun müssen, jetzt sei es zu späͤt. Hr. Hettler erwiedert darauf, der 
Stadtverordnetenversammlung stehe jederzeit das Recht zu, diese 
Lerordnung außer Kraft zu setzen. Hr. Hartung empfichlt, da— 
singehende Schritte zu thun, worauf Hr. Hettler einen Antrag 
einbringt, bei den Behörden nach dieser Richtung vorstellig zu 
verden. Der Vorsitzende, Dr. jur. Kilzer, macht darauf aufmerksam, 
daß der Versammlung, weil eine öffentliche, das Recht, Beschlüsse 
zu fassen, nicht zustehe, der Vorstand werde jedoch in dem Sinne 
virken und bei den Behörden zur Zurücknahme der Verordnung 
Schritte thun, oder daß die Bestimmungen der neuen Verordnung 
nur auf Neubauten Anwendung finden möchten. 
Reichsversicherungsgesetz. 
Die Wirthschaftspflege, d. h. die Sorge für das wirthschaft— 
iche Wohlergehen seiner Angehörigen, ist eine der vornehmsten 
lufgaben des modernen Staates. Sie äußert sich nächst dem 
Zchutze der Erwerbsthätigkeit des Einzelnen, soweit diese nicht 
ine vermögensrechtliche Schädigung anderer Staatsbürger zur 
Folge hat, oder wenigstens ihr Vortheil für die Allgemeinheit 
ine solche in angemessenen Grenzen nicht aufwiegt, in der Für— 
orge für möglichste Milderung der verheerenden Wirkung un— 
vorhergesehener und unverschuldeter Unglücksfälle, wie Feuer— 
ind Wasserschaden, Blitz- und Hagelschlag, Viehseuchen, Raub 
ind Diebstahl, körperliche Unfälle und Tod, welche alle geeignet 
ind, durch Vernichtung des Vermögens oder der Erwerbs— 
ähigkeit des von ihnen Betroffenen seine, bezw. seiner Familie 
virthschaftliche Existenz zu gefährden. Diese Fürsorge wird 
ingestrebt durch Ansammlung von Kapital, das als Hilfe oder 
Entschädigung beim Eintrilt solcher Ereignisse dienen soll, durch 
die Versicherung. 
Schon diese allgemeine Erwägung dürfte die Forderung 
rechtfertigen, daß der Staat selbst Einrichtungen schafft und 
yerwaltet, die dem im Volke bestehenden Versicherungsbedürfnisse 
uu dienen bestimmt sind, und da das Deutsche Reich für das 
zewerbliche und wirischaftliche Leben ein einheitliches Wirthschafts— 
ind Rechtsgebiet bilden soll und auf vielen Gebieten bereits 
yildet, wird dieses zur Schaffung solcher Einrichtungen berufen 
ein. Das Reich hat sich in diesem Sinne bisher nur der See⸗, 
dranken-, Unfall- und Altersversicherung angenommen, wenn— 
Jleich ihm nach Artikel 4 der Reichsverfassung die Beaufsichtigung 
ind Gesetzgebung über das gesammte Versicherungswesen unter⸗ 
iegen und von ihm in letzter Zeit infolge der zu Tage getretenen 
HPißstände im Geschäftsbetriebe vieler Privatgesellschaften immer 
»ringender gefordert wurde. Jetzt endlich will es den ersten 
Schritt dazu thun. 
Der dieser Tage im „Reichsanzeiger“ veröffentlichte „Ent— 
vurf eines Gesetzes über die privaten Versicherungsunterneh— 
nungen“ beschränkt sich größtentheils auf die Regelung der 
iffentlich rechtlichen Seite des Versicherungswesens, die Ordnung 
»er privatrechtlichen Beziehungen einem besonderen Gesetze vor— 
»ehaltend. Man wird dieses allmähliche Vorgehen der Reichs— 
regierung mit Rücksicht auf die thatsächlichen Verhältnisse aner— 
ennen und sich bei der Aussicht bescheiden müssen, im Interesse 
zer Allgemeinheit vorläufig wenigstens etwas zu erreichen. Diese 
AMuffassung hindert eine sachliche Kritik an dem Entwurfe natür— 
ich in keiner Weise. 
Zunächst sei festgestellt, daß der Entwurf, wie übrigens 
chon durch seine leberschrift angedeutet, sich nur auf private 
Versicherungsunternehmungen beschränkt, also, was hier besonders 
nteressirt, nicht die städtischen Feuersozietäten umfaßt, und zwar 
nus dem einfachen Grunde, weil diese bereits behördlicher Ver⸗ 
valtung und staatlicher Aufsicht unterstehen. Es ist ferner auf 
)»em Glundsatze der Staatsaufsicht und in Folge davon auf dem 
tonzessionssystem aufgebaut. Als aufsichtführende Reichsbehörde 
'oll in Berlin ein „Kaiserliches Privatversicherungsamt“ errichtet 
verden. Indessen sind den Bundesstaaten weitgehende Auf— 
ichtsrechte eingeräumt. 
Beachtung verdient die Bestimmung des Entwurfes, daß die 
Versicherungsgesellschaften zum Erwerb von Grundstücken der 
Henehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen. Diese Genehmi— 
jung soll „in der Regel“ nur dann ertheilt werden, wenn es sich 
inn Beschaffung oder Sicherung von Räumlichkeiten zum Zwecke 
des Geschäftsbetriebes handelt. Ungeachtet der zulässigen „Aus— 
nahmen“ von dieser „Regel“ könnte diese Bestimmung, die einem 
n Hausbesitzerkreisen lebhaft empfundenen Bedürfnisse entspricht, 
nit Freuden begrüßt werden — wenn sie nicht einen hinkenden 
Nachsatz hätte. Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde soll nämlich 
zicht nothwendig sein, soweit es sich bei dem Erwerbe von Grund—
	        
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