*
Der BRauwerklohnschutz — Ueber Mauer- und Puhzmörtel.
104
tommen aus, wenn ein wirksamer Schutz dagegen verschafft wird,
zaß durch simulirte oder fraudnlose Rechtsgeschäfte des Bauherrn
zie an einer Bauausführung betheiligten Bau-Lieferanten, Ge⸗
verbsmeister, -Handwerker geschädigt werden können. Und weil
zie eingetretenen Verluste überwiegend darauf zurückzuführen
varen, daß die als Bauherr auftretende und mit ihnen vertrag—
chließende Person sich später als dem Baugrundstück ganz fern—
tehend entpuppte, indem als dessen Eigenthümer in dem Zeit—
unkte, wo die linternehmer von ihrem in Preußen, Bayern,
Württemberg und Sachfen zugestandenen Vorrechte auf Befrie—
zigung aus dem Grundstück Gebrauch machen wollten, ein an—
derer Eigenthumer im Grundbuche eingetragen war, oder iu⸗
wischen dasselbe so hoch belastet war, daß es keine Sicherheit
nehr bot, so wird die Hauptquelle dieser Art des Bauschwindels
chon dadurch zum Versiegen gebracht, daß wie 82 vorsieht, die
Bauerlaubniß blos dem eingetragenen Eigenthümer des Bau—
zrundstückes ertheilt, auch vor Eintragung des Bauvermerks nicht
nit dem Bau begonnen werden darf Denn hierdurch wird
edem Unternehmer an der Bauausführung die Moglichkeit ver⸗
schafft, sich darüber zu vergewissern, welche Beträge in der Raug—
»rdnung der Gläubiger seinem Anspruche verangehen, ob ihm
mithin eine genügende Sicherheit gegen Ausfälle geboten wird,
»evor er mit dem Bau beginnt. Bei ungenügend erscheinender
Sicherheit wird der Besonnene sich der Vorleistung enthalten,
yer Leichtfertige dennoch derselben sich unterziehen Weil jedoch
»los unverschuldeten, nicht aber selbstverschuldeten Verlusten vor—
jebeugt werden soll, so wird jenen gegenüber der Zweck des Ge—
etzes erreicht, während dieser des gesetzlichen Schutzes nicht
vürdig ist. Und hält man an diesem leitenden Grundgedanken
fest, dann kann ganz allgemein, also für alle Neubauten und
zrößeren Umbauten, der Grundsatz aufgestellt werden, erübrigt
sich mithin der im 81 vorgesehene Ausnahmezustand für ein—
zelne, nach dem Ermessen der Verwaltungsbehörden abzugrenzen—
den Neubaubezirke, sowie die Einschränkung auf Neubausen auf
zeuerschlossenen Baugeländen.
Die Eintragung des Baustellenwerthes nach den 88 3 und 4
ind dessen Wirkung einer Theilung des Restkaufgeldes in zwei
Abschnitte gemnäß der 88 15 und 16, von denen der eine der
Baugeldhwoothek in der Rangordnung vorsteht, der andere nach—
geht, ist ein im höchsten Gräde bedenklicher Grundsatz, welcher
den Grundbesitz, den Hypothekenverkehr und das Baugeschäft gleich—
näßig gefährdet. Abgesehen davon, daß, wie Anwalt Hirsch richtig
hervorhebt, die Schäßzung der Bauschöffen stets nur den zeitigen
zjemeinen Bodenwerth, aber nicht den Spekulatioswerth und noch
veniger den außerordentlichen Werth und den Werih der be—
onderen Vorliebe treffen kann, so ist derselbe auch steligen
Schwankungen unterworfen, weil er sich durch zufällige, von dem
Willen des GGrundeigners unabhängige Umstände, welche auf
dessen Steigen oder Fallen Einfluß ausüben müssen, wie z. B
meinen Baubezirk verlegte Kasernen, Schulen, Krankenhaͤufer,
Fabrikten foridauernd verändert. Die Spekulation im Grund
vesitze wird damit abgeschnitten, gleichzeitig auch eine Beleihungs—
zrenze gezogen, welche dem nach dem heutigen Verkehrsgesetze
unabweisbaren Kredübedürfnisse nicht mehr genügt. Der Grund—
igner wird davon abstehen, seinen Grundbesitz anders als gegen
Auszahlung des Kaufpreises zu veräußern, weil er ja Gefahr
äuft, den den Schätzungswerih übersteigenden Theil zu ver—⸗
ieren, welchen er als Restkaufgeld einträgen ließ, sobald der
fiwerber das ursprünglich zu einer nutzbaͤren gewerblichen An—
age, wie Baumschule, Kunstgärtnerei, Holzplatz, Zimmerplatz,
»ontheilhaft verwerthete Grundstück später als Baugelände eie
chließt. Und weil selbst eine ältere, auf der Baustelle haftende
Hypothek davon betroffen werden soil, wird erst recht jeder vor—
ichtige Kapitalist ein unbebautes Grundstück niemals beleihen
'onnen, von dem sich absehen läßt, daß es denkbarerweise einst
n einen Neubaubezirk hineingezogen werde, obschon der Nutzungs⸗
werth. dem Darlehnsbetrage“ vollkommen entspricht. Weil auf
ziese Weise ein Eingriff in wohlerwörbene hypothekarische Rechte
iich vollzieht, kennzeichnet sich das geplante Prinzip einer Thei—
ung der Hwpothek in zwei durch den Baustellenwerth bestimmte
Abschnitte als unannehmbar und gemeinschädlich.
Daß die Lieferamen der Baumaterialien von der Betheili⸗
zung an der Bauhypothek ausgeschlofsen sein sollen, muß dahin
ühren, daß dieselben durch die Hinterthür sich einschleichen, also
urch simulirte Rechtsgeschäfte sie die Wirkung des Gefebes um—
gehen. Sie werden eutweder als Hanptunernehmer auch für
die Bauarbeiten auftreten, oder die Bauuuternehmer veranlassen,
die Materiallieferung mit zu übernehmen, um sich gegen Ver—
luste zu sichern. Ties hat aber weiler zur Folge, daß nur ka—
nitalstarke Bauhagednerker an dem Wettbewerbe um zu verge—
»ende Arbeiten sich betheiligen können, also es einem mittellosen
Anfänger sehr erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht
vird, sich heraufzuarbeiten. Und weil nur Wenige in der glück—
ichen Lage sind, über so reiche Geldmittel zu verfügen, daß sie
inen größeren Kredit für längere Zeit bewilligen können, so muß
ils verhängnißvolle Folge des geplanten Grundsatzes sich heraus—
hilden, daß das Baugeschäft unmittelbar oder mittelbar den zu
iesem Zwecke neugegründeten Baubanken zufällt, deren Geschäfts—
)etrieb sich auf das Herstellen von Bauwerken unter gleichzeitiger
Lieferung der Baumaterialien erstreckt. Dieselben werden selbst⸗—
verständlich darauf bedacht sein, zwar gut und solide, aber mög—
ichst billig zu bauen, damit für sie, bezw. ihre Aktionäre, ein
soher Gewinn abfällt. Dies erreichen sie auf dem Wege, daß
ie den Unternehmergewinn der Baugewerks- bezw. Handwerks—
neister ersparen, indem sie unter Leitung angestellter Bautechniker
)urch selbstgelohnte Arbeiter im Regiebau die eigentlichen Bau—
arbeiten ausführen lassen, und zur Beschaffung der Rohma—
erialien und einzelner Bautheile, wie Thüren, Fenster, Kacheln,
Rohrleitungen, Schlosserarbeiten ꝛc., eigene Fabriken unterhalten,
»der mit bereits bestehenden sich zu einem Ringe vereinigen.
Dem Bauheurn wird auf diese Weise genutzt, die Schwindel—
»auten und der Bauschwindel werden damit abgestellt, aber
leichzeiiig wird das Baugewerbe und das Bauhandwerk in
einer Selbstständigkeit vernichtet, indem die seitherigen selbst—
tändigen Unternehmer derselben sich in bloße Lohnarbeiter der
dapitalmacht verwandeln. Und diese Gefahr der Ausrottung
ines bisher blühenden, leistungsfähigen, angesehenen Industric—
weiges, mithin einer weiteren Gruppe des Mittelstandes, genügt
»ereits, um gegen die Zweckmäßigkeit und Durchführbarkeit der
n den porliegenden Entwürfen aufgestelllen Grundsätze aus
ozial politischen Gründen sich zu erklären.
(„Centralblatt für Grundstück- und Hypotheken-Verkehr.“)
Ueber Mauer-und Puhtzmörtel.
Wir haben bereits zu wiederholten Malen dem Wunsch Aus—
zruck gegeben, daß das Bauen von Wohnhäuseru verbilligt werden
nöchte, und wenn wir solches rationell betrieben, so wären wir
uuch in der Lage, erhebliche Ersparnisse zu erzielen, wenn in
„ielen Fällen die Baupolizeivorschriften solches nicht hinderten.
Die Schuld liegt hier in der schematischen Form dieser letzteren,
welche ein Eingehen auf den speziellen Fall ablehnt, aus Furcht.
ogenaunte Präzedenzfälle zu schaffen.
Einer der Punkte, bei welchem für die Bauausführung dieser
Amstand sehr vertheuernd ins Gewicht fällt, ist die Vorschrift über
Pdauerstärken und Balkenabmessungen, welche erstere von letzteren
nit abhängig und diese durch die Nutzlast bedingt werden. Von
der bestehenden Vorschrift über Zugrundelegung von 500 æ
Belastung bei Wohngebäuden für Balkenberechnung dürfte für
Ftagenhäuser im allgemeinen schlecht abzugehen sein, weil die
Benutzung der Räume bei diesen zu variabel. Von vornherein
ür Schlafzwecke angenommene Räume können bei veränderten
Dispositionen der Miether als Gesellschaftsräume für größere
Personen-Anzahl Verwendung finden, in denen vielleicht sogar
jetanzt wird, oder durch einseitige Belastungen schwerer Möbel
omplikationen entstehen können.
Ganz anders liegt die Sache bei Einfamilienhäusern (auf
die unsere Bauverordnungen ja leider überhaupt nicht zuge—
ichnitten sind). Hier ist von vornherein die Benutzung jedes ein⸗
elnen Raumes genau bestimmt. Die Räume, welche größere
Belastung erfahren können, liegen fast stets im Erdgeschoß, also
nuf dem Gewölbe, während alle auf Balken ruhende Räume Schlaf—⸗
immer oder höchstens Morgenzimmer sind, die nur wenige Per—⸗
onen gleichzeitig zu beherbergen haben und in denen nur sehr
eichte und verhältnißmäßig wenige Möbel stehen. Die jemals
virklich eintretende Belastuug ist also so gering, daß dieselbe um
ast die Hälfte geringer angenommen werden kann, als oben an—
gegeben; würde man dann auch noch statt des Einschnitte mit
ehmschlag leichtere feuersichere Abdeckungen zulassen, so würde
äch hierfür eine Belastung von 150 bis 200 e incl. Eigenlast
»er Decke ermöglichen lassen, was natürlich nicht allein auf
twaige Träger und Unterzüge, sondern auch auf die Scheide—
ind Außenmauern reduktiv wirken könnte; in vielen außerdeutschen
Ländern finden wir, denn auch beim Einfamilienhaus erheblich
chwächere Wände.
. Aber ein weiterer wesentlicher Umstand, weshalb Mauer—
—
auf die Güte des Materials, aus welchem dieselben ausgeführt
verden, keine Rücksicht genommen werden kanm daß viesunen