Entwurf eines Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen. — Mittheilungen aus der Praris.
ounkt bestimmt ist. Im Falle der Verletzung dieser Vorschrift
st der Zuschlag zu versagen, es sei denn, daß das Recht des
Betheiligten durch den Zuschlag nicht beeinträchtigt wird oder der
Betheiligte das Verfahren genehmigt. Die Genehmigung ist durch
eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen.
820. Soweit durch ein Urtheil der Widerspruch cines Bau—⸗
zläubigers gegen die Aufnahme der Forderung cincs anderen
Baugläubigers in den Vertheilungsplan rechtskräftig als be—
Fündet ancrkannt ist, wirkt das Urtheil für alle Baugläubiger.
Der widersprechende Baugläubiger kann Erstattung seiner Prozeß—
'osten aus dem bei der Verthellung auf die Baugläubiger ent—
rallenden Betrag insoweit verlangen, als in Folge des Wider—
pruchs der Antheil des Prozeßgegners an disen' Betrage ver—
nindert ist.
8 21. Auf die durch dieses Gesetz den Baugläubigeru ge—
vährten Rechte kann erst nach dem Beginne der Anmeldungsfrist
8 6) oder nach der Anordnung der Zwangsversteigerung oder
der Zwangsverwaltung verzichtet werden.
8 22. So lange der Bauvermerk eingetragen ist, steht den
Baugläubigern das im 8 648 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be⸗
timmte Recht nur für solche Forderuügen aus dem Woerkver—
rage zu, welche nicht Bauforderungen im Sinne dieses Ge—
etzes sind.
8 23. Wird die landesherrliche Verordnung (8 1) zurückge—
nommen, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes nuͤr noch in
Ansehung der Grundstücke Anwendung, bei denen die Eintragung
eines Bauvermerks bereits erfolgt ist
8.24 Auf Grundstücke des Fiskus und solche Grundstücke,
velche einem dem oͤffentlichen Verkehre dienenden Bahnunier⸗
iehmen gewidmet sind, sowie auf Grundstücke, welche nach landes⸗
jerrlicher Verordnung ein Grundbuchblatt nur auf Auͤtrag er—
zalten, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
Das Gleiche gilt von den Grundstücken eines Landesherrn und
den Grundstücken, welche zum Hausqut oder Familiengut einer
andesherrlichen Familie, der fürstlichen Familie Hohenzollern
oder der Familie des vormaligen hannoverschen Königshauses,
des vormaligen Kurchessischen und vormaligen herzoglich nassau—
ischen Fürstenhauses gehören.
d 25. Die Vorschriften dieses Gesetzes treten gleichzeitig mit
vem Gesetze über die Zwangsversteigerung und Zwangsvoerwaltung
n Kraft. Die in 88 1 und 3 bezeichneten Anordnungen können
chon vor diesem Zeilpunkte getroffen werden.
In der Begründung des Entwurfs wird hervorgehoben, es
ehle zwar an zuperlässigen stalistischen Ermittelungen über die
Verhältnisse im Baugewerbe, gleichwohl könne als feststehend
angenommen werden, daß in Berlin und anderen Städten sich
ein förmliches System der Ausbeutung der Bauhandwerker und
Bauarbeiter herausgebildet habe, durch das diese erheblich ge—
itten haben oder vielfach wirthschastlich zu Grunde gegangen
sind. Die seit Jahren vorgebrächten Klagen wuürden durch die
Berichte der preußischen Behörden durchaus bestätigt, für Berlin
auch auf Grund der beim Gewerbegericht gemachten Beobachtungen
yon dessen Vorsitzenden als in vollem Umfang berechtigt aner⸗
'annt. Die beklagten Zustände werden in der Bearuͤndung wie
'olgt geschildert: V
Der Besitzer einer Baustelle, welcher diese mit thunlichst
„sohem Gewinn verwerthen will, baut nicht selbst, sondern sucht
einen Bauunternehmer, dem er zum Zwecke der Bebanung das
Brundstück zu einem hohen Preise verkauft Darauf, daß dieser
Bauunternehmer zahlungsfähig ist, wird von dem Verkäufer kein
Bewicht gelegt, im Gegentheil werden unsolide Elemente bebor⸗
zugt, weil diese geneigt sind, weit über den wahren Werth hin⸗
zusgehende Preise zu bewilligen. Der Kaufpreis wird hypothe⸗
arisch eingetragen, außerdein wird ein Baugeldvertrag abge—
chlossen, durch welchen der Baugeldgeber sich verpflichtet, nach
Maaßgabe des Fortschreitens des Baues bestimmte Beträge zu
zahlen, deren Rückzahlung durch eine,vor Beginn des Baues
ingetragene Hypothek sichergestellt wird. Die Bedingungen des
VLertrages sind in der Regel sehr ungünstig für den Bauunter⸗
rehmer und derart, daß der Baugeldgeber mit Leichtigkeit es zu
ꝛiner Zwangsversteigerung des Grundstüchs bringen kann Bau—
zeldgeber ist entweder der Verkänfer selbst oder ein Dritter,
jäufig ein Bankinstitut; im letzteren Falle wird meist dem Bau⸗
gelddarlehn in gewissem Umfange das Vorrecht vor dem einge—
ragenen Kaufgeld eingeräumt, mindestens insoweit, als das Kauf⸗
geld den wahren Werth der Baustelle übersteigt. Ein Theil der
Baugelder wird in allen Fällen zur Bezahlung der Bauhand—
werker, Arbeiter und Lieferanten verwendet, damit das Bauen in
Gang kommt. Im Uebrigen kommt es auf die Person des Bau—
unternehmers an. Ist er gewissenlos, so verwendet er den Rest
der Baugelder zur Bezahlung anderer Schulden und zur Be—
treitung eines seine Verhältnifse übersteigenden Aufwandes. Als—
»ann ist der Zusammenbruch nach kurzer Zeit unvermeidlich und
das Gebände, welches vielleicht im Rohbau fertig geworden ist,
ällt in der Zwangsversteigerung an den Baugeldgeber oder den
Lerkäufer, während die Bauhandwerker und Baualbeiter bei der
Vertheilung des durch die eingetragenen Hypotheken voll in An—
pruch genommenen Erlöses leer ausgehen. Äber auch dann,
venn der Bauunternehmer nicht darauf ausgeht, auf Kosten der
dandwerker und Arbeiter zu leben, kommt es leicht zur Zwangs—
dersteigerung, weil die Baugelder nicht zur vollständigen Deckung
der Baukosten ausreichen, vielmehr in der Regel nur in Höhe
don zwei Dritteln des Betrages der Baukosten gegeben werden.
Auch der solide Bauunternehmer muß, wenn er nicht kapital—
fräftig ist, um den Bau vollenden zu können, eine längere Kre—
zitirung eines Theiles der den Bauhandwerkern zu zahlenden
Lergütung in Anspruch nehmen. Gelingt es ihm, das Haus
ertig zu stellen und bald günstig zu vermiethen oder zu ver—
aufen, so kommen alle Betheiligten zu ihrem Gelde. Häufig
vird ihm aber die Vollendung des Baues oder die günstige Vir—
verthung desselben unmöglich, sei es in Folge ungünstiger Kon—
unkturen, sei es in Folge des Drängens seiner Hypotheken—
zläubiger und chikanöser Ausnutzung der ihm nachtheiligen Be—
timmungen des Baugeldvertrages; dann ist das Ergebniß im
vesentlichen das gleiche wie bei dem unredlichen Bauunternehmer,
die Bauhandwerker fallen in der Zwangsversteigerung aus.
Die Beseitigung dieser Mißstände liegt, wie es in der Be—
zründung heißt, nicht nur im Interesse der Bauhandwerker und
Kauarbeiter, sondern wird auch durch die Rücksicht auf die
Wohnungsverhältnisse und Miethspreise gebbten. Sie könne
iber nur im Wege der Gesetzgebung erfolgen. Lassen es auch
zie Bauhandwerker vielfach an der nöthigen Vorsicht fehlen, lassen
ie sich sogar häufig mit Personen ein, deren Kreditunwürdigkeit
hnen genau bekannt ist, indem sie hoffen, daß die Bauspekulation
Jlücklich auslaufen werde, und sich für ihr Risiko übertriebene
Preise ausbedingen, so dürfe doch nicht übersehen werden, daß
die Bauhandwerker die wirthschaftlich Schwächeren seien und daher
gesetzlich geschützt werden müßten. Im dem heutigen Rechtszu—
tand liege eine Unbilligkeit, die von dem allgemeinen Rechtsge—
ühl schwer empfunden werde.
Durch das preußische Einführungsgesetz werden Bauschöffen—
imter zur Festsetzung des Baustellenwerthes geschaffen. Die Er—
richtung des Bauschöffenamts erfolgt durch Ortsstatut, das der
Bestätigung des Bezirksausschusses bedarf. Das Bauschöffenamt
desteht aus dem Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von
Schöffen. Die Wahl erfolgt durch die Gemeindevertretung oder
»en Magistrat; die Wahl des Vorsitzenden und des Stellver—
reters, wenn sie nicht auf einen Beamten fällt, bedarf ebenfalls
»er Bestätigung und zwar des Regierungspräsidenten. Das Amt
st ein Ehrenamt. Die Entfernung des Schöffen aus dem Amt
it nach dem Disziplinargesetz von 1852 zulässig. Das Bau—
chöffenamt hat für die Nenbaubezirke einen dem durchschnittlichen
Werth enlsprechenden Einheitssatz für das 45 der Banstellen
estzusetzen und öffentlich bekannt zu machen. Der Baustellen—
verth des einzelnen Grundstücks ist danach zu berechnen, doch
ann der Eigenthümer eine besondere Abschätzung des Werthes
»eantragen. Die Feststellung ist endgiltig. Die Bescheinigung
»es Werthes erfolgt gegen Gebühren. Für die Eintragung des
Bauvermerks hat der Eigenthümer 10 Mk. zu entrichten. Im
sbrigen trägt die Kosten des Bauschöffenamtes die Gemeinde
Mittheilungen aus der Praris.
Die Deutsche Landwirthschafts-Gesell—
chaft wird auf ihrer am 16.—21. Juni 1898 in Dresden
tattfindenden Wanderausstellung in der Abtheilung für „Land,
virthschaftliche Geräthe“ Gegenstände des land—
virthschaftlichen Bauwesens innerhalb einer
Zonderausstellung zulassen. Es wird auf diese Weise ermög—
icht, bauliche Gegenstände aller Art — Baustoffe, neuere
Dachdeckarten und WMaterialien, Stalleinrichtungen und der—
jleichen — in vergleichender Weise sowohl im Interesse der
Lieferanten, als auch der Ausstellunasbesucher zur Anschauung
zu bringen.
Die Ausstell-Bestimmungen für Geräthe finden sinngemäße
Anwendung auf diese Sonderausstellung, besonders hinsichtlich
Anmeldung, Standgeld, sowie Vorprüfung neuer
Gegenstände.