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lateinischen und Realanstalten des Landes, jedoch werden
ältere Schüler, so wie solche, die früher keine lateinische
oder Realschule besucht haben, sofern sie bei einer Vor
prüfung ihre durch anderweitigen Unterricht erworbene
Befähigung zur Theilnahme am Unterricht erproben, nicht
ausgeschlossen.
3) Für die ordentlichen Schüler ist der Eintritt
durch eine Aufnahmsprüfung bedingt, welche sich über
folgende Gegenstände verbreitet.
3) Kenntniß der deutschen Sprache nach den Regeln der
Grammatik; Fertigung eines Aufsatzes ohne grobe
Fehler gegen die Orthographie und die Regeln der
Wort- und Satzverbindung.
d) Niedere Arithmetik und ebene Geometrie.
c) Anfang im Freihandzeichnen.
d) Bekanntschaft mit den Regeln der französischen Sprache
bis zur Uebersetzung leichter historischer Stücke.
e) Kenntniß der Hauptperioden der allgemeinen Welt
geschichte.
0 Kenntniß der Hauptmomente der Geographie, beson
ders von Europa.
Diese Kenntnisse werden unfehlbar von allen bis
herigen Zöglingen einer Realschule erwartet; bei Andern
kann von diesen Forderungen nach Beschaffenheit der Um
stände Eines und das Andere nachgelassen werden.
4) Außerordentlichen Schülern kann der Eintritt
nur dann gestattet werden, wenn der vorhandene Raum
nicht schon durch regelmäßige Schüler besetzt ist, und sie
haben sich ebenfalls einer kurzen Vorprüfung über ihre
Fähigkeit für den Besuch der betreffenden Unterrichts
stunden zu unterwerfen.
5) Die Aufnahme geschieht in der Regel jedes Jahr
nur im Herbste mit dem Beginne des Wintersemesters,
(Mitte Oktober) wozu sich der Neueintretende vier Wo
chen zuvor mit einem Sittenzeugnisse (aus der von ihm
besuchten Lehranstalt) versehen, bei dem Vorsteheramte
der poltyechnischen Schule persönlich oder schriftlich zu
melden hat, welches ihm alsdann, nach erfolgter Auf
nahme , im Einverftändniß mit den betreffenden Lehrern
den für seinen künftigen Beruf geeigneten Studienplan
vorzeichnet.
6) Jedem Schüler wird bei seiner Aufnahme durch
den Vorstand neben einem Eremplare der Disciplinar-
Statuten eine Karte eingehändigt, auf welcher außer
seinem Namen und den von ihm zu besuchenden Fächern
das zu entrichtende Unterrichtsgeld bemerkt ist. Mit die
ser Karte legitimirt sich derselbe bei den betreffenden Leh
rern.
§. 9.
Unterrichtsgeld.
1) Jeder ordentliche Schüler hat für den Besuch
der wissenschaftlichen und artistischen Lehrstunden jährlich
30 fl. in halbjährigen Vorausbezahlungen an die Jnsti-
tutscasse zu entrichten.
2) Außerordentliche Schüler, welche nur einzelne
wissenschaftliche oder Zcichnungsstunden besuchen, haben
für jede wöchentliche Stunde halbjährig 1 fl. vorauszu
bezahlen, bis zu dem halbjärigen Betrage von 15 fl.,
über welchen alsdann auch bei diesen, ohne Rücksicht auf
die größere Stundenzahl, kein höheres Unterrichtsgeld
stattfindet.
3) Bei nachgewiesener Mittellosigkeit eines Schülers
kann je nach Umständen ein theilweiser oder gänzlicher
Nachlaß des Unterrichtsgeldes eintreten, welche jedoch
immer an die unerläßliche Bedingung guter Zeugnisse über
Fleiß und sittliches Betragen geknüpft ist.
4) Die Bezahlung des Unterrichtsgeldes wird auf
der Aufnahmskarte des Schülers von dem Cassieramte