Full text: Programm der könglichen polytechnischen Schule zu Stuttgart (1840)

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lateinischen und Realanstalten des Landes, jedoch werden 
ältere Schüler, so wie solche, die früher keine lateinische 
oder Realschule besucht haben, sofern sie bei einer Vor 
prüfung ihre durch anderweitigen Unterricht erworbene 
Befähigung zur Theilnahme am Unterricht erproben, nicht 
ausgeschlossen. 
3) Für die ordentlichen Schüler ist der Eintritt 
durch eine Aufnahmsprüfung bedingt, welche sich über 
folgende Gegenstände verbreitet. 
3) Kenntniß der deutschen Sprache nach den Regeln der 
Grammatik; Fertigung eines Aufsatzes ohne grobe 
Fehler gegen die Orthographie und die Regeln der 
Wort- und Satzverbindung. 
d) Niedere Arithmetik und ebene Geometrie. 
c) Anfang im Freihandzeichnen. 
d) Bekanntschaft mit den Regeln der französischen Sprache 
bis zur Uebersetzung leichter historischer Stücke. 
e) Kenntniß der Hauptperioden der allgemeinen Welt 
geschichte. 
0 Kenntniß der Hauptmomente der Geographie, beson 
ders von Europa. 
Diese Kenntnisse werden unfehlbar von allen bis 
herigen Zöglingen einer Realschule erwartet; bei Andern 
kann von diesen Forderungen nach Beschaffenheit der Um 
stände Eines und das Andere nachgelassen werden. 
4) Außerordentlichen Schülern kann der Eintritt 
nur dann gestattet werden, wenn der vorhandene Raum 
nicht schon durch regelmäßige Schüler besetzt ist, und sie 
haben sich ebenfalls einer kurzen Vorprüfung über ihre 
Fähigkeit für den Besuch der betreffenden Unterrichts 
stunden zu unterwerfen. 
5) Die Aufnahme geschieht in der Regel jedes Jahr 
nur im Herbste mit dem Beginne des Wintersemesters, 
(Mitte Oktober) wozu sich der Neueintretende vier Wo 
chen zuvor mit einem Sittenzeugnisse (aus der von ihm 
besuchten Lehranstalt) versehen, bei dem Vorsteheramte 
der poltyechnischen Schule persönlich oder schriftlich zu 
melden hat, welches ihm alsdann, nach erfolgter Auf 
nahme , im Einverftändniß mit den betreffenden Lehrern 
den für seinen künftigen Beruf geeigneten Studienplan 
vorzeichnet. 
6) Jedem Schüler wird bei seiner Aufnahme durch 
den Vorstand neben einem Eremplare der Disciplinar- 
Statuten eine Karte eingehändigt, auf welcher außer 
seinem Namen und den von ihm zu besuchenden Fächern 
das zu entrichtende Unterrichtsgeld bemerkt ist. Mit die 
ser Karte legitimirt sich derselbe bei den betreffenden Leh 
rern. 
§. 9. 
Unterrichtsgeld. 
1) Jeder ordentliche Schüler hat für den Besuch 
der wissenschaftlichen und artistischen Lehrstunden jährlich 
30 fl. in halbjährigen Vorausbezahlungen an die Jnsti- 
tutscasse zu entrichten. 
2) Außerordentliche Schüler, welche nur einzelne 
wissenschaftliche oder Zcichnungsstunden besuchen, haben 
für jede wöchentliche Stunde halbjährig 1 fl. vorauszu 
bezahlen, bis zu dem halbjärigen Betrage von 15 fl., 
über welchen alsdann auch bei diesen, ohne Rücksicht auf 
die größere Stundenzahl, kein höheres Unterrichtsgeld 
stattfindet. 
3) Bei nachgewiesener Mittellosigkeit eines Schülers 
kann je nach Umständen ein theilweiser oder gänzlicher 
Nachlaß des Unterrichtsgeldes eintreten, welche jedoch 
immer an die unerläßliche Bedingung guter Zeugnisse über 
Fleiß und sittliches Betragen geknüpft ist. 
4) Die Bezahlung des Unterrichtsgeldes wird auf 
der Aufnahmskarte des Schülers von dem Cassieramte
	        

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