Full text: Programm der könglichen polytechnischen Schule zu Stuttgart (1840)

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bescheinigt, womit sich jeder Schüler bei seinen Lehrern 
auszuweisen hat. 
5) Ist ein Schüler bei dem Beginne eines Halb 
jahrs durch Krankheit oder irgend ein sonstiges unvor 
hergesehenes Hinderniß vom Antritte des Schulbesuches 
oder dessen Fortsetzung abgehalten, so hat derselbe unge 
säumt Anzeige hievon bei dem Vorstande zu machen. Die 
Unterlassung der Anzeige zieht unnachsichtlich die Verpflich 
tung zu vollständiger Bezahlung des halbjährigen Unter 
richtsgeldes nach sich. 
§. 10. 
Prüfung und Preisev e r th eilun g. 
Mit dem Ablaufe eines jeden Schuljahres findet 
eine öffentliche Prüfung der Zöglinge statt, bei deren 
Schluß denjenigen, welche sich durch Kentniffe, Fleiß und 
Wohlverhalten am meisten auszeichnen, Preise oder Be 
lobungen ertheilt werden. 
s. 11. 
Zeugnisse. 
Am Ende eines jeden Semesters erhalten die Schü 
ler auf Verlangen Zeugnisse über ihre Fortschritte, Fleiß 
und Sitten.
	        

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