4G
bescheinigt, womit sich jeder Schüler bei seinen Lehrern
auszuweisen hat.
5) Ist ein Schüler bei dem Beginne eines Halb
jahrs durch Krankheit oder irgend ein sonstiges unvor
hergesehenes Hinderniß vom Antritte des Schulbesuches
oder dessen Fortsetzung abgehalten, so hat derselbe unge
säumt Anzeige hievon bei dem Vorstande zu machen. Die
Unterlassung der Anzeige zieht unnachsichtlich die Verpflich
tung zu vollständiger Bezahlung des halbjährigen Unter
richtsgeldes nach sich.
§. 10.
Prüfung und Preisev e r th eilun g.
Mit dem Ablaufe eines jeden Schuljahres findet
eine öffentliche Prüfung der Zöglinge statt, bei deren
Schluß denjenigen, welche sich durch Kentniffe, Fleiß und
Wohlverhalten am meisten auszeichnen, Preise oder Be
lobungen ertheilt werden.
s. 11.
Zeugnisse.
Am Ende eines jeden Semesters erhalten die Schü
ler auf Verlangen Zeugnisse über ihre Fortschritte, Fleiß
und Sitten.