Volltext : Programm der könglichen polytechnischen Schule zu Stuttgart (1840)

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bescheinigt,  womit  sich  jeder  Schüler  bei  seinen  Lehrern
auszuweisen  hat.
5)  Ist  ein  Schüler  bei  dem  Beginne  eines  Halbjahrs ­
  durch  Krankheit  oder  irgend  ein  sonstiges  unvorhergesehenes ­
  Hinderniß  vom  Antritte  des  Schulbesuches
oder  dessen  Fortsetzung  abgehalten,  so  hat  derselbe  ungesäumt ­
  Anzeige  hievon  bei  dem  Vorstande  zu  machen.  Die
Unterlassung  der  Anzeige  zieht  unnachsichtlich  die  Verpflichtung ­
  zu  vollständiger  Bezahlung  des  halbjährigen  Unterrichtsgeldes ­
  nach  sich.
§.  10.
Prüfung  und  Preisev  e  r  th  eilun  g.
Mit  dem  Ablaufe  eines  jeden  Schuljahres  findet
eine  öffentliche  Prüfung  der  Zöglinge  statt,  bei  deren
Schluß  denjenigen,  welche  sich  durch  Kentniffe,  Fleiß  und
Wohlverhalten  am  meisten  auszeichnen,  Preise  oder  Belobungen ­
  ertheilt  werden.
s.  11.
Zeugnisse.
Am  Ende  eines  jeden  Semesters  erhalten  die  Schüler ­
  auf  Verlangen  Zeugnisse  über  ihre  Fortschritte,  Fleiß
und  Sitten.
            
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