4G
bescheinigt, womit sich jeder Schüler bei seinen Lehrern
auszuweisen hat.
5) Ist ein Schüler bei dem Beginne eines Halbjahrs
durch Krankheit oder irgend ein sonstiges unvorhergesehenes
Hinderniß vom Antritte des Schulbesuches
oder dessen Fortsetzung abgehalten, so hat derselbe ungesäumt
Anzeige hievon bei dem Vorstande zu machen. Die
Unterlassung der Anzeige zieht unnachsichtlich die Verpflichtung
zu vollständiger Bezahlung des halbjährigen Unterrichtsgeldes
nach sich.
§. 10.
Prüfung und Preisev e r th eilun g.
Mit dem Ablaufe eines jeden Schuljahres findet
eine öffentliche Prüfung der Zöglinge statt, bei deren
Schluß denjenigen, welche sich durch Kentniffe, Fleiß und
Wohlverhalten am meisten auszeichnen, Preise oder Belobungen
ertheilt werden.
s. 11.
Zeugnisse.
Am Ende eines jeden Semesters erhalten die Schüler
auf Verlangen Zeugnisse über ihre Fortschritte, Fleiß
und Sitten.