8
9
IV. Unterrichtsgeld.
Dasselbe beträgt für das ganze Schuljahr:
A. bei der mathematischen Abtheilung
für ordentliche Schüler 50 fl.,
für ausserordentliche Schüler 1 fl. 30 kr. pro Wochenstunde.
B. In der technischen Abtheilung:
für ordentliche Studirende 60 fl.,
für ausserordentliche Studirende 1 fl. 45 kr. pro Wochenstunde.
Für ein Semester beträgt das Unterrichtsgeld je die Hälfte hiervon.
Ausserdem werden halbjährig 42 kr. für die Diener, und beim
Besuche der chemischen Uebungen 5 fl. Ersatzgeld für Materialver
brauch erhoben.
Alle diese Beträge sind halbjährig vorauszubezahlen.
Mit „privatim“ bezeichnete Vorlesungen und Uebungen (vergl.
unter VIII) werden besonders honorirt.
Die Aufnahmegebühr für Neueintretende beträgt 5 fl.
V. Rechte und Pflichten
der Schüler lind Studirenden, Disziplin, Austritt etc.
Bezüglich der Bestimmungen hierüber wird verwiesen auf
die „Statuten für die Schüler der mathematischen Ab“
theilung“
und auf
die „Statuten für die Studirenden der technischen Ab-
theilung,“
welche den in die Schule Aufgenommenen eingehändigt werden und
ausserdem durch den Schuldiener Zeininger zu beziehen sind.
VI. Hospitirende.
Personen reiferen Alters, welche nicht förmlich in die Anstalt ein-
treten wollen, können einzelne Vorlesungen als Hospitirende („Zuhörer“)
besuchen, wenn sie sich schriftlich oder mündlich bei der Direktion der
Schule anmelden und unter Entrichtung des Vorlesungshonorars eine
von der Direktion auszustellende Legitimationskarte lösen, welche auf
Verlangen den Schuldienern vorzuzeigen ist. Die Anmeldung wird
vom Verwaltungsbeamten der Schule in dessen Amtslokal entgegen
genommen; die Mittheilung an die betreffenden Dozenten erfolgt von
Seiten der Direktion.
Die Direktion ist berechtigt, von den Hospitirenden Auskunfts-
ertheilung über ihre Persönlichkeit zu verlangen und Zulassung oder
fernem Vorlesungsbesuch zu verweigern, wenn diess im Interesse der
Schule geboten erscheinen oder jene Auskunft nicht gegeben werden
sollte.
Den Angehörigen der polytechnischen Schule kommt, was den
Raum der Hörsäle betrifft, vor den Hospitirenden der Vorrang zu.
Die angeführten Bestimmungen beziehen sich nur auf die Vor
lesungen. Der Besuch von Uebungsstunden durch Nichtstudirende ist
unstatthaft.
Das von den Hospitirenden zu entrichtende Honorar beträgt
pro Semester für Eine Wochenstunde 3 fl., für zwei Stunden 6 fl., und
für jede weitere Stunde 2 fl. mehr, so dass z. B. für ein 4stiindiges
Kolleg 10 fl. zu entrichten sind.
VII. Personalbestand.
A.. Leitung und Verwaltung.
Direktor der ganzen Anstalt für das Schuljahr 1867/68:
Professor Dr. Zech.
Yorstand der mathematischen Abtheilung:
Rektor Dr. v. Gugler.