Full text : Programm der Königlich Württembergischen Polytechnischen Schule zu Stuttgart für das Jahr 1867 auf 1868 (1867)

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IV.  Unterrichtsgeld.
Dasselbe  beträgt  für  das  ganze  Schuljahr:
A.  bei  der  mathematischen  Abtheilung
für  ordentliche  Schüler  50  fl.,
für  ausserordentliche  Schüler  1  fl.  30  kr.  pro  Wochenstunde.
B.  In  der  technischen  Abtheilung:
für  ordentliche  Studirende  60  fl.,
für  ausserordentliche  Studirende  1  fl.  45  kr.  pro  Wochenstunde.
Für  ein  Semester  beträgt  das  Unterrichtsgeld  je  die  Hälfte  hiervon.
Ausserdem  werden  halbjährig  42  kr.  für  die  Diener,  und  beim
Besuche  der  chemischen  Uebungen  5  fl.  Ersatzgeld  für  Materialverbrauch ­
  erhoben.
Alle  diese  Beträge  sind  halbjährig  vorauszubezahlen.
Mit  „privatim“  bezeichnete  Vorlesungen  und  Uebungen  (vergl.
unter  VIII)  werden  besonders  honorirt.
Die  Aufnahmegebühr  für  Neueintretende  beträgt  5  fl.
V.  Rechte  und  Pflichten
der  Schüler  lind  Studirenden,  Disziplin,  Austritt  etc.
Bezüglich  der  Bestimmungen  hierüber  wird  verwiesen  auf
die  „Statuten  für  die  Schüler  der  mathematischen  Ab“
theilung“
und  auf
die  „Statuten  für  die  Studirenden  der  technischen  Abtheilung,“

welche  den  in  die  Schule  Aufgenommenen  eingehändigt  werden  und
ausserdem  durch  den  Schuldiener  Zeininger  zu  beziehen  sind.

VI.  Hospitirende.
Personen  reiferen  Alters,  welche  nicht  förmlich  in  die  Anstalt  eintreten
  wollen,  können  einzelne  Vorlesungen  als  Hospitirende  („Zuhörer“)
besuchen,  wenn  sie  sich  schriftlich  oder  mündlich  bei  der  Direktion  der
Schule  anmelden  und  unter  Entrichtung  des  Vorlesungshonorars  eine
von  der  Direktion  auszustellende  Legitimationskarte  lösen,  welche  auf
Verlangen  den  Schuldienern  vorzuzeigen  ist.  Die  Anmeldung  wird
vom  Verwaltungsbeamten  der  Schule  in  dessen  Amtslokal  entgegengenommen; ­
  die  Mittheilung  an  die  betreffenden  Dozenten  erfolgt  von
Seiten  der  Direktion.
Die  Direktion  ist  berechtigt,  von  den  Hospitirenden  Auskunftsertheilung
  über  ihre  Persönlichkeit  zu  verlangen  und  Zulassung  oder
fernem  Vorlesungsbesuch  zu  verweigern,  wenn  diess  im  Interesse  der
Schule  geboten  erscheinen  oder  jene  Auskunft  nicht  gegeben  werden
sollte.
Den  Angehörigen  der  polytechnischen  Schule  kommt,  was  den
Raum  der  Hörsäle  betrifft,  vor  den  Hospitirenden  der  Vorrang  zu.
Die  angeführten  Bestimmungen  beziehen  sich  nur  auf  die  Vorlesungen. ­
  Der  Besuch  von  Uebungsstunden  durch  Nichtstudirende  ist
unstatthaft.
Das  von  den  Hospitirenden  zu  entrichtende  Honorar  beträgt
pro  Semester  für  Eine  Wochenstunde  3  fl.,  für  zwei  Stunden  6  fl.,  und
für  jede  weitere  Stunde  2  fl.  mehr,  so  dass  z.  B.  für  ein  4stiindiges
Kolleg  10  fl.  zu  entrichten  sind.

VII.  Personalbestand.
A..  Leitung  und  Verwaltung.
Direktor  der  ganzen  Anstalt  für  das  Schuljahr  1867/68:
Professor  Dr.  Zech.
Yorstand  der  mathematischen  Abtheilung:
Rektor  Dr.  v.  Gugler.
            
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