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Besitz dieser Vorkenntnisse wird durch den Vorstand der betreffenden
Fachschule constatirt.
IV. Unterrichtsgeld.
Dasselbe beträgt für das ganze Schuljahr :
A. bei der mathematischen Abtheilung
für ordentliche Schüler 50 fl.,
für ausserordentliche Schüler 1 fl. 30 kr. pro Wochenstunde.
B. In der technischen Abtheilung:
für ordentliche Studirende 60 fl.,
für ausserordentliche Studirende 1 fl. 45 kr. pro Wochenstunde.
Für ein Semester beträgt das Unterrichtsgeld je die Hälfte.
In Beziehung auf die Bemessung des Unterrichtsgelds von
Uebungsstunden bei ausserordentlichen Studirenden und Schülern
ist bestimmt :
1. Die Erhebung des Unterrichtsgelds von Uebungsstunden jeder
Art geschieht im Allgemeinen nach der Zahl der wirklich besuchten
Stunden (1 fl. 45 kr., beziehungsweise 1 fl. 30 kr. pro Wochenstunde).
2. Bei solchen Uebung-en, für welohe im Lehrplan mehr als 4 Stunden
festgesetzt sind, müssen jedenfalls 4 Stunden bezahlt werden.
3. Bei Uebungen, für welche im Lehrplan 4 oder weniger Stunden
festgesetzt sind, muss nach der Zahl der Stunden des Unterrichtsplans
bezahlt werden, auch wenn eine geringere Stundenzahl besucht
werden will.
4. Es bleibt jedoch dem betreffenden Lehrer gegenüber von jedem
einzelnen Studirenden und Schüler Vorbehalten, ein Minimum der zu
besuchenden Uebungsstunden vorzuschreiben, wo durch ein solches
Minimum nach seinem Ermessen ein entsprechender Erfolg des Unterrichts
bedingt ist.
Neben den Unterrichtsgeldern werden halbjährlich 42 kr. für die
Diener, und beim Besuche der chemischen Uebungen 5 fl. Ersatzgeld
für Materialverbrauch erhoben.
Alle diese Beiträge sind halbjährig vorauszubezahlen.
Mit „privatim“ bezeichnete Vorlesungen und Uebungen (verg’l.
unter VIII) werden besonders honorirt.
Die Aufnahmegebühr für Neueintretende beträgt 5 fl.
V. Rechte und Pflichten
der Schüler und Studirenden, Disziplin, Austritt etc.
Bezüglich der Bestimmungen hierüber wird verwiesen auf
die „Statuten für die Schüler der mathematischen Abtheilung“
und auf
die „Statuten für die Studirenden der technischen Abtheilung“,
welche den in die Schule Aufgenommenen eingehändigt werden und
ausserdem durch den Schuldiener Zeininger zu beziehen sind.
Der Besuch von Vorlesungen der polytechnischen Schule durch
Nichtstudirende („Hospitirende,“ „Zuhörer“) kann unter folgenden Bestimmungen
stattfinden:
Der Hospitirende hat sich bei der Direktion der polytechnischen
Schule schriftlich oder mündlich anzumelden und unter Entrichtung des
Vorlesungshonorars eine von der Direktion auszustellende Legitimationskarte
zu lösen, welche auf jedesmalig-es Verlangen den Schuldienern
vorgezeigt werden muss. Die Anmeldung- wird von dem Verwaltungsbeamten
des Polytechnikums in dessen Amtslokal entgegengenommen;
die Mittheilung an den betreffenden Dozenten erfolgt von Seiten der
Direktion.
Die Direktion ist berechtigt, von den Hospitirenden Auskunftsertlieilung
über ihre Persönlichkeit zu verlangen und Zulassung- oder
fernem Vorlesungsbesuch zu verweigern, wenn diess im Interesse der
Schule geboten erscheinen oder jene Auskunft nicht gegeben werden
sollte.
Den Angehörigen der polytechnischen Schule kommt, was den
Baum der Hörsäle betrifft, vor den Hospitirenden der Vorrang- zu.
Die angeführten Bestimmungen beziehen sich nur auf die Vorlesungen.
Der Besuch von Uebungsstunden durch Nichtstudirende ist
unstatthaft.