Volltext : Programm der Königlich Württembergischen Polytechnischen Schule zu Stuttgart für das Jahr 1869 auf 1870 (1869)

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Besitz  dieser  Vorkenntnisse  wird  durch  den  Vorstand  der  betreffenden
Fachschule  constatirt.
IV.  Unterrichtsgeld.
Dasselbe  beträgt  für  das  ganze  Schuljahr  :
A.  bei  der  mathematischen  Abtheilung
für  ordentliche  Schüler  50  fl.,
für  ausserordentliche  Schüler  1  fl.  30  kr.  pro  Wochenstunde.
B.  In  der  technischen  Abtheilung:
für  ordentliche  Studirende  60  fl.,
für  ausserordentliche  Studirende  1  fl.  45  kr.  pro  Wochenstunde.
Für  ein  Semester  beträgt  das  Unterrichtsgeld  je  die  Hälfte.
In  Beziehung  auf  die  Bemessung  des  Unterrichtsgelds  von
Uebungsstunden  bei  ausserordentlichen  Studirenden  und  Schülern ­
  ist  bestimmt  :
1.  Die  Erhebung  des  Unterrichtsgelds  von  Uebungsstunden  jeder
Art  geschieht  im  Allgemeinen  nach  der  Zahl  der  wirklich  besuchten
Stunden  (1  fl.  45  kr.,  beziehungsweise  1  fl.  30  kr.  pro  Wochenstunde).
2.  Bei  solchen  Uebung-en,  für  welohe  im  Lehrplan  mehr  als  4  Stunden ­
  festgesetzt  sind,  müssen  jedenfalls  4  Stunden  bezahlt  werden.
3.  Bei  Uebungen,  für  welche  im  Lehrplan  4  oder  weniger  Stunden ­
  festgesetzt  sind,  muss  nach  der  Zahl  der  Stunden  des  Unterrichtsplans ­
  bezahlt  werden,  auch  wenn  eine  geringere  Stundenzahl  besucht
werden  will.
4.  Es  bleibt  jedoch  dem  betreffenden  Lehrer  gegenüber  von  jedem
einzelnen  Studirenden  und  Schüler  Vorbehalten,  ein  Minimum  der  zu
besuchenden  Uebungsstunden  vorzuschreiben,  wo  durch  ein  solches
Minimum  nach  seinem  Ermessen  ein  entsprechender  Erfolg  des  Unterrichts ­
  bedingt  ist.
Neben  den  Unterrichtsgeldern  werden  halbjährlich  42  kr.  für  die
Diener,  und  beim  Besuche  der  chemischen  Uebungen  5  fl.  Ersatzgeld
für  Materialverbrauch  erhoben.
Alle  diese  Beiträge  sind  halbjährig  vorauszubezahlen.
Mit  „privatim“  bezeichnete  Vorlesungen  und  Uebungen  (verg’l.
unter  VIII)  werden  besonders  honorirt.
Die  Aufnahmegebühr  für  Neueintretende  beträgt  5  fl.

V.  Rechte  und  Pflichten
der  Schüler  und  Studirenden,  Disziplin,  Austritt  etc.
Bezüglich  der  Bestimmungen  hierüber  wird  verwiesen  auf
die  „Statuten  für  die  Schüler  der  mathematischen  Abtheilung“ ­

und  auf
die  „Statuten  für  die  Studirenden  der  technischen  Abtheilung“, ­

welche  den  in  die  Schule  Aufgenommenen  eingehändigt  werden  und
ausserdem  durch  den  Schuldiener  Zeininger  zu  beziehen  sind.

Der  Besuch  von  Vorlesungen  der  polytechnischen  Schule  durch
Nichtstudirende  („Hospitirende,“  „Zuhörer“)  kann  unter  folgenden  Bestimmungen ­
  stattfinden:
Der  Hospitirende  hat  sich  bei  der  Direktion  der  polytechnischen
Schule  schriftlich  oder  mündlich  anzumelden  und  unter  Entrichtung  des
Vorlesungshonorars  eine  von  der  Direktion  auszustellende  Legitimationskarte ­
  zu  lösen,  welche  auf  jedesmalig-es  Verlangen  den  Schuldienern
vorgezeigt  werden  muss.  Die  Anmeldung-  wird  von  dem  Verwaltungsbeamten ­
  des  Polytechnikums  in  dessen  Amtslokal  entgegengenommen;
die  Mittheilung  an  den  betreffenden  Dozenten  erfolgt  von  Seiten  der
Direktion.
Die  Direktion  ist  berechtigt,  von  den  Hospitirenden  Auskunftsertlieilung
  über  ihre  Persönlichkeit  zu  verlangen  und  Zulassung-  oder
fernem  Vorlesungsbesuch  zu  verweigern,  wenn  diess  im  Interesse  der
Schule  geboten  erscheinen  oder  jene  Auskunft  nicht  gegeben  werden
sollte.
Den  Angehörigen  der  polytechnischen  Schule  kommt,  was  den
Baum  der  Hörsäle  betrifft,  vor  den  Hospitirenden  der  Vorrang-  zu.
Die  angeführten  Bestimmungen  beziehen  sich  nur  auf  die  Vorlesungen. ­
  Der  Besuch  von  Uebungsstunden  durch  Nichtstudirende  ist
unstatthaft.
            
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