Full text: Programm der Königlich Württembergischen Polytechnischen Schule zu Stuttgart für das Jahr 1870 auf 1871 (1870)

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SO ist jener Nachweis in der Regel durch Theilnahme an der 
Aufnahmsprüfung in eben diesen Fächern zu liefern. 
Bei der Anmeldung zum Eintritt sollen von Solchen, welche 
im vorangegangenen Schuljahr eine anderweitige Lehranstalt be 
sucht haben, die Zeugnisse dieser Anstalt über Fleiss und Kennt 
nisse vorgelegt werden. 
B. Än der technischen Äbtheilung 
haben Diejenigen, welche als Studirende aufgenommen werden 
wollen, unter schriftlicher Angabe ihres Bildungsganges den 
Nachweis derjenigen Vorkenntnisse zu liefern, ohne welche sie 
die betreffenden einzelnen Unterrichtsfächer nicht mit Nutzen 
besuchen können. Der Besitz dieser Vorkenntnisse wird durch 
das betreffende Fachschulcollegium constatirt. 
IV. Unterrichtsgeld, 
Dasselbe beträgt für das ganze Schuljahr: 
A. bei der mathematischen Abtheilung 
für ordentliche Schüler der ersten Klasse 60 fl., der zwei 
ten Klasse 66 fl.; 
für ausserordentliche Schüler 2 fl. pro Wochenstunde. 
B. In der technischen Abtheilung: 
ohne Unterscheidung zwischen ordentlichen und ausser 
ordentlichen Studirenden 2 fl. 20 kr. pro Wochenstunde. 
Für ein Semester beträgt das Unterrichtsgeld je die Hälfte. 
In Beziehung auf die Bemessung des Unterrichtsgelds von 
Uebungsstunden ist bestimmt: 
1) Die Erhebung des Unterrichtsgelds von Uebungsstunden 
jeder Art geschieht im Allgemeinen nach der Zahl der wirklich 
besuchten Stunden (2 fl., beziehungsweise 2 fl. 20 kr. pro Wochen 
stunde). 
2) Bei solchen Uebungen, für welche im Lehrplan mehr als 
4 Stunden festgesetzt sind, müssen mindestens 4 Stunden bezahlt 
werden. 
3) Bei Uebungen, für welche im Lehrplan 4 oder weniger 
Stunden festgesetzt sind, muss nach der Zahl der Stunden des 
Unterrichtsplans bezahlt werden, auch wenn eine geringere Stun 
denzahl besucht werden will. 
4) Es bleibt jedoch dem betreffenden Lehrer gegenüber von 
jedem einzelnen Studirenden und Schüler Vorbehalten, ein Mini 
mum der zu besuchenden Uebungsstunden vorzuschreiben, wo 
durch ein solches Minimum nach seinem Ermessen ein entspre 
chender Erfolg des Unterrichts bedingt ist. 
Neben den Unterrichtsgeldern werden halbjährlich 42 kr. für 
die Diener, und beim Besuche der chemischen oder physikalischen 
Uebungen, sowie der Werkstätten der Schule 5 fl. Ersatzgeld für 
Materialverbrauch erhoben. 
Alle diese Beiträge sind halbjährig vorauszubezahlen. 
Mit »privatim« bezeichnete Vorlesungen und Uebungen (vgl. 
unter VIII.) werden besonders honorirt. 
Die Aufnahmegebühr für Neueintretende beträgt 5 fl. 
V. Rechte und Pflichten 
der Schüler und Studirenden, Disziplin, Austritt etc. 
Bezüglich der Bestimmungen hierüber wird verwiesen auf 
die »Statuten für die Schüler der mathematischen 
Abtheilung« 
und auf 
die »Statuten für die Studirenden der technischen 
Abtheilung«, 
welche den in die Schule Aufgenommenen eingehändigt werden 
und ausserdem durch den Schuldiener Zeininger zu beziehen sind. 
VI. Hospitirende. 
Der Besuch von Vorlesungen der polytechnischen Schule 
durch Nichtstudirende (»Hospitirende«, »Zuhörer«) kann unter 
folgenden Bestimmungen stattfinden:
	        
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