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so ist jener Nachweis in der Kegel durch Theilnahme an der
Aufnahmsprüfung in eben diesen Fächern zu liefern.
Bei der Anmeldung zum Eintritt sollen von Solchen, welche
im vorangegangenen Schuljahr eine anderweitige Lehranstalt be
sucht haben, die Zeugnisse dieser Anstalt über Fleiss und Kennt
nisse vorgelegt werden.
B. An der technischen Abtheilung
wird der Besitz der erforderlichen Vorkenntnisse von Solchen,
welche als ordentliche Studirende eintreten, d.h. zu einem
eigentlichen Fachstudium an der polytechnischen Schule
aufgenommen werden wollen, nachgewiesen und zwar:
a) wenn sie vorher württemb er gische Lehranstalten, ein
schliesslich der mathematischen Abtheilung, besucht haben:
durch Erstehung der technischen Maturitätsprüfung in dem
für die betreffende Fachschule vorgeschriebenen Umfang,
welche übrigens nach Umständen durch Erstehung der bei
dem Realgymnasium in Stuttgart eingeführten Maturitäts
prüfung ersetzt werden kann. In letzterer Beziehung ist
nähere Verfügung Vorbehalten.
b) im andern Falle: entweder durch Theilnahme an der
technischen Maturitätsprüfung oder durch Vorweis von Be
legen über den Besitz derjenigen Vorkenntnisse, welche den
Anforderungen der Maturitätsprüfung entsprechen, insbe
sondere durch ein Zeugniss über die Reife zum Eintritt in
eine der technischen Abtheilung nach ihren Zwecken und
Anforderungen gleichstehende Anstalt. Die Theilnahme an
der Maturitätsprüfung kann sich auf diejenigen Fächer der
selben beschränken, in welchen andere Belege nicht oder
nur unzureichend vorhanden sind. Zu demselben Zwecke
der Ergänzung der Belege wird auch zu Beginn des Win
tersemesters eine eigene Prüfung abgehalten; dieselbe be
ginnt am 9. Oktober im Gebäude der polytechnischen Schule.
Später erscheinenden Candidaten kann Gelegenheit zu einer
derartigen Prüfung nicht mehr gegeben werden.
Soweit der Besitz der Vorkenntnisse nicht unmittelbar durch
die Ergebnisse der in ihrem vollen Umfang erstandenen Maturi
tätsprüfung nachgewiesen ist, entscheidet über die Vollständigkeit
jenes Nachweises, sei es auf Grund der von auswärts beigebrach
ten oder der in einer Prüfung am Polytechnikum (oben lit. b)
erworbenen Zeugnisse, das Fachscbulkollegium.
Diejenigen, welche bloss als ausserordentliche Studi-
rende, d. li. nur für einzelne Unterrichtsfächer zum Besuche
der Anstalt zugelassen werden wollen, haben unter schriftlicher
Angabe ihres Bildungsganges den Nachweis zu liefern, dass sie
diejenigen Vorkenntnisse besitzen, ohne welche sie die betreffen
den einzelnen Unterrichtsfächer nicht mit Nutzen besuchen könn
ten. Der Besitz dieser Vorkenntnisse wird durch das betreffende
Fachschulkollegium constatirt.
Die Anmeldungen für die technische Abtheilung werden am
4. und 5. October entgegengenommen.
IV. Unterrichtsg'eld.
Dasselbe beträgt für das ganze Schuljahr:
A. bei der mathematischen Abtheilung
für ordentliche Schüler der ersten Klasse 60 fl., der zwei
ten Klasse 66 fl.;
für ausserordentliche Schüler 2 fl. pro Wochenstunde.
B. In der technischen Abtheilung:
ohne Unterscheidung zwischen ordentlichen und ausseror
dentlichen Studirenden 2 fl. 20 kr. pro Wochenstunde.
Für ein Semester beträgt das Unterrichtsgeld je die Hälfte.
In Beziehung auf die Bemessung des Unterrichtsgelds von
Übungsstunden ist bestimmt:
1) Die Erhebung des Unterrichtsgelds von Übungsstunden
jeder Art geschieht im Allgemeinen nach der Zahl der wirklich
besuchten Stunden (2 fl., beziehungsweise 2 fl. 20 kr. pro Wo
chenstunde).
2) Bei solchen Übungen, für welche im Lehrplan mehr als