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liebsten Lehrgegenstände der ersten Klasse umfassenden Auf
nahmeprüfung darzuthun.
2) Diejenigen, welche nur als ausserordentliche Schüler
zugelassen werden wollen, haben, unter Angabe ihres Bildungs
ganges, wenigstens diejenigen Yorkenntnisse nachzuweisen, ohne
welche sie den Unterricht in den fraglichen Fächern nicht mit
Nutzen besuchen können. Liegen diese Fächer in der 1. Klasse,
so ist jener Nachweis in der Regel durch Theilnahme an der
Aufnahmsprüfung in eben diesen Fächern zu liefern.
Bei der Anmeldung zum Eintritt sollen von Solchen, welche
im vorangegangenen Schuljahr eine anderweitige Lehranstalt be
sucht haben, die Zeugnisse dieser Anstalt über Fleiss und Kennt
nisse vorgelegt werden.
B. An der technischen Abtheilung
wird der Besitz der erforderlichen Vorkenntnisse von Solchen,
welche als ordentliche Studirende eintreten, d. h. zu einem
eigentlichen Fachstudium an der polytechnischen Schule
aufgenommen werden wollen, nachgewiesen durch Erstehung der
technischen Maturitätsprüfung, welche die Unterrichts
fächer der beiden mathematischen Klassen (s. unten S. 17—21) um
fasst, oder der Maturitätsprüfung am Realgymnasium in
Stuttgart, wozu jedoch noch folgendes zu bemerken ist:
1) Für den Eintritt in die Fachschulen für chemische
Technik, für Mathematik und Naturwissenschaften und
für allgemein bildende Fächer kann sich die technische
Maturitätsprüfung in der Mathematik auf das Unterrichts
pensum der ersten mathematischen Klasse (unten S. 17—18)
beschränken, und genügt zu diesem Zweck auch ein von auswärts
beigebrachtes Reifezeugniss für das Studium an einer Universität
oder einer technischen Hochschule (Abiturientenzeugniss von
einem Gymnasium oder einer Realschule erster Ordnung), für
Pharmazeuten ausserdem das Zeugniss über die erstandene
Prüfung für den einjährigen Freiwilligendienst in Verbindung mit
dem Nachweis einer vierjährigen Dienstzeit in einer Apotheke.
2) Solche Candidaten, welche in eine der Fachschulen für
Architectur, Ingenieurwesen und Maschinenbau eintreten
wollen und von auswärts ein Reifezeugniss für eine Universität
oder eine technische Hochschule beibringen, welches nicht einen
Beleg über den Besitz der erforderlichen Kenntnisse in sämmt-
lichen Fächern der technischen Maturitätsprüfung in sich schliesst,
können an letzterer in denjenigen Fächern, für welche die
Belege fehlen, theilnehmen; auch wird für Solche, welche sich
von auswärts mit einem derartigen Zeugnisse erst zu Beginn des
Schuljahrs einfinden, eine ergänzende Prüfung in diesen Fächern
veranstaltet, welche am 6. October beginnt. Später erscheinen
den Candidaten kann Gelegenheit zu einer derartigen Prüfung
nicht mehr gegeben werden.
3) Die auf Grund der Maturitätsprüfung des Realgymnasiums
aufgenommenen ordentlichen Studirenden sind den bestehenden
Bestimmnngen in Betreff der Zulassung zu den einzelnen Unter
richtsfächern unterworfen, wie die übrigen Studirenden, in wel
cher Beziehung wegen des Einzelnen auf S. 42, 44 u. 45 ver
wiesen wird.
Diejenigen, welche bloss als ausserordentliche Studi
rende, d. h. nur für einzelne Unterrichtsfächer zum Besuche
der Anstalt zugelassen werden wollen, haben unter schriftlicher
Angabe ihres Bildungsganges den Nachweis zu liefern, dass sie
diejenigen Vorkenntnisse besitzen, ohne welche sie die betreffen
den einzelnen Unterrichtsfächer nicht mit Nutzen besuchen könn
ten. Der Besitz dieser Vorkenntnisse wird durch das betreffende
Fachschulkollegium constatirt. (Vergl. §.13 der Statuten für
die Studirenden der technischen Abtheilung).
Die Anmeldungen für die technische Abtheilung werden am
2.—4. October entgegengenommen.
IV. Unterrichtsg'eld.
Dasselbe beträgt für das ganze Schuljahr:
A. bei der mathematischen Abtheilung:
für ordentliche Schüler der ersten Klasse 60 fl., der zwei
ten Klasse 66 fl.;