Full text: Programm der Königlich Württembergischen Polytechnischen Schule zu Stuttgart für das Jahr 1873 auf 1874 (1873)

10 
11 
für ausserordentliche Schüler 2 fl. pro Wochenstunde. 
B. In der technischen Abtheilung: 
ohne Unterscheidung zwischen ordentlichen und ausseror 
dentlichen Studirenden 2 fl. 20 kr. pro Wochenstunde. 
Bür ein Semester beträgt das Unterrichtsgeld je die Hälfte. 
In Beziehung auf die Bemessung des Unterrichtsgelds von 
tjbungsstunden ist Folgendes bestimmt: 
1) Sind für ein Fach mehr als 4 Stunden in den Lehrplan 
aufaenommen, so wird nach der Anzahl der wirklich belegten 
Stunden, zum mindesten aber für 4 Stunden bezahlt. 
2) Sind 4 oder weniger als 4 Stunden in den Lehrplan 
aufgenommen, so muss nach der Zahl der Stunden des Lehrplans 
bezahlt werden. 
3) Es bleibt jedoch dem betreffenden Lehrer gegenüber von 
jedem einzelnen Studirenden und Schüler Vorbehalten, ein Mini 
mum der zu besuchenden Übungsstunden vorzuschreiben, wo 
durch ein solches Minimum nach seinem Ermessen ein entspre 
chender Erfolg des Unterrichts bedingt ist. 
Neben den Unterrichtsgeldern werden halbjährlich 42 kr. für 
die Diener, und beim Besuch der chemischen oder physikalischen 
Übungen, sowie der Werkstätten der Schule 5 fl. Ersatzgeld für 
Materialverbrauch erhoben. 
Alle diese Beträge sind halbjährig vorauszubezahlen. 
Mit »privatim« bezeichnete Vorlesungen und Übungen (vgl. 
unter VIII.) werden besonders honorirt. 
Die Aufnahmegebühr für Neueintretende beträgt 5 fl. 
Jeder Schüler und Studirende hat pro Semester 1 fl. Bei 
trag in die am Polytechnikum eingerichtete Krankenkasse zu 
bezahlen und dagegen in Erkrankungsfällen jeder Art Anspruch 
auf unentgeltliche Verpflegung und ärztliche Behandlung im 
Katharinenhospital während der ganzen Dauer der Krankheit, 
und ausserdem ein Recht auf unentgeldliche ärztliche Consulta- 
tion von Seiten der Spitalärzte im Gebäude des Katharinen 
hospitals zu den Tageszeiten, zu welchen die Aerzte ohnehin ge 
schäftlich daselbst anwesend sind. 
V. Rechte und Pflichten 
der Schüler und Studirenden, Disciplin, Austritt etc. 
Bezüglich der Bestimmungen hierüber wird verwiesen auf 
die »Statuten für die Schüler der mathematischen 
Abtheilung« 
und auf 
die »Statuten für die Studirenden der technischen 
Abtheilung«, 
welche den in die Schule Aufgenommenen eingehändigt werden 
und ausserdem durch den Schuldiener Zeininger zu beziehen sind. 
VI. Hospitirende. 
Der Besuch von Vorlesungen der polytechnischen Schule 
durch Nichtstudirende (»Hospitirende«, »Zuhörer«) kann unter 
folgenden Bestimmungen stattfinden: 
Der Hospitirende hat sich bei der Direktion der polytech 
nischen Schule schriftlich oder mündlich anzumelden und unter 
Entrichtung des Vorlesungshonorars eine von der Direktion aus 
zustellende Legitimationskarte zu lösen, welche auf jedesmaliges 
Verlangen den Schuldienern vorgezeigt werden muss. Die An 
meldung wird von dem Amtmann des Polytechnikums in dessen 
Amtslokal entgegengenommen; die Mittheilung an den betreffen 
den Dozenten erfolgt von Seiten der Direktion. 
Die Direktion ist berechtigt, von den Hospitirenden Aus- 
kunftsertheilungen über ihre Persönlichkeit zu verlangen und Zu 
lassung oder ferneren Vorlesungsbesuch zu verweigern, wenn diess 
im Interresse der Schule geboten erscheinen oder jene Auskunft 
nicht gegeben werden sollte. 
Den Angehörigen der polytechnischen Schule kommt, was
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.