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für ausserordentliche Schüler 2 fl. pro Wochenstunde.
B. In der technischen Abtheilung:
ohne Unterscheidung zwischen ordentlichen und ausseror
dentlichen Studirenden 2 fl. 20 kr. pro Wochenstunde.
Bür ein Semester beträgt das Unterrichtsgeld je die Hälfte.
In Beziehung auf die Bemessung des Unterrichtsgelds von
tjbungsstunden ist Folgendes bestimmt:
1) Sind für ein Fach mehr als 4 Stunden in den Lehrplan
aufaenommen, so wird nach der Anzahl der wirklich belegten
Stunden, zum mindesten aber für 4 Stunden bezahlt.
2) Sind 4 oder weniger als 4 Stunden in den Lehrplan
aufgenommen, so muss nach der Zahl der Stunden des Lehrplans
bezahlt werden.
3) Es bleibt jedoch dem betreffenden Lehrer gegenüber von
jedem einzelnen Studirenden und Schüler Vorbehalten, ein Mini
mum der zu besuchenden Übungsstunden vorzuschreiben, wo
durch ein solches Minimum nach seinem Ermessen ein entspre
chender Erfolg des Unterrichts bedingt ist.
Neben den Unterrichtsgeldern werden halbjährlich 42 kr. für
die Diener, und beim Besuch der chemischen oder physikalischen
Übungen, sowie der Werkstätten der Schule 5 fl. Ersatzgeld für
Materialverbrauch erhoben.
Alle diese Beträge sind halbjährig vorauszubezahlen.
Mit »privatim« bezeichnete Vorlesungen und Übungen (vgl.
unter VIII.) werden besonders honorirt.
Die Aufnahmegebühr für Neueintretende beträgt 5 fl.
Jeder Schüler und Studirende hat pro Semester 1 fl. Bei
trag in die am Polytechnikum eingerichtete Krankenkasse zu
bezahlen und dagegen in Erkrankungsfällen jeder Art Anspruch
auf unentgeltliche Verpflegung und ärztliche Behandlung im
Katharinenhospital während der ganzen Dauer der Krankheit,
und ausserdem ein Recht auf unentgeldliche ärztliche Consulta-
tion von Seiten der Spitalärzte im Gebäude des Katharinen
hospitals zu den Tageszeiten, zu welchen die Aerzte ohnehin ge
schäftlich daselbst anwesend sind.
V. Rechte und Pflichten
der Schüler und Studirenden, Disciplin, Austritt etc.
Bezüglich der Bestimmungen hierüber wird verwiesen auf
die »Statuten für die Schüler der mathematischen
Abtheilung«
und auf
die »Statuten für die Studirenden der technischen
Abtheilung«,
welche den in die Schule Aufgenommenen eingehändigt werden
und ausserdem durch den Schuldiener Zeininger zu beziehen sind.
VI. Hospitirende.
Der Besuch von Vorlesungen der polytechnischen Schule
durch Nichtstudirende (»Hospitirende«, »Zuhörer«) kann unter
folgenden Bestimmungen stattfinden:
Der Hospitirende hat sich bei der Direktion der polytech
nischen Schule schriftlich oder mündlich anzumelden und unter
Entrichtung des Vorlesungshonorars eine von der Direktion aus
zustellende Legitimationskarte zu lösen, welche auf jedesmaliges
Verlangen den Schuldienern vorgezeigt werden muss. Die An
meldung wird von dem Amtmann des Polytechnikums in dessen
Amtslokal entgegengenommen; die Mittheilung an den betreffen
den Dozenten erfolgt von Seiten der Direktion.
Die Direktion ist berechtigt, von den Hospitirenden Aus-
kunftsertheilungen über ihre Persönlichkeit zu verlangen und Zu
lassung oder ferneren Vorlesungsbesuch zu verweigern, wenn diess
im Interresse der Schule geboten erscheinen oder jene Auskunft
nicht gegeben werden sollte.
Den Angehörigen der polytechnischen Schule kommt, was