Volltext : Programm der Königlich Württembergischen Polytechnischen Schule zu Stuttgart für das Jahr 1874 auf 1875 (1874)

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30.  September  und  1.  October  und  von  Solchen,  die  sich  vermöge
ihrer  Schulzeugnisse  (s.  oben)  an  der  Maturitätsprüfung  nicht  zu
betheiligen  haben,  am  5.—7.  October  entgegengenommen.

IV.  Unterrichtsgeld.
Dasselbe  beträgt  für  das  Semester:
A.  bei  der  mathematischen  Abtheilung:
für  ordentliche  Schüler  der  ersten  Klasse  30  fl.,  der  zweiten ­
  Klasse  33  fl,;
für  ausserordentliche  Schüler  1  fl.  pro  Wochenstunde.
B.  ln  der  technischen  Abtheilung:
ohne  Unterscheidung  zwischen  ordentlichen  und  ausserordentlichen ­
  Studirenden  1  fl.  10  kr.  pro  Wochenstunde.
Für  Theilnahme  am  chemischen  Praktikum:
in  dem  Laboratorium  für  allgemeine  Chemie:
bis  zu  3  halben  Tagen  17  fl.  30  kr.  (30  Mark),
für  4  halbe  Tage  und  mehr  29  fl.  10  kr.  (50  Mark);
im  chemisch-technologischen  Laboratorium:
bis  zu  2  halben  Tagen  11  fl.  40  kr.  (20  Mark),
für  3  halbe  Tage  17  fl.  30  kr.  (30  Mark),
für  4  halbe  Tage  und  mehr  29  fl.  10  kr.  (50  Mark).
In  Beziehung  auf  die  Bemessung  des  Unterrichtsgelds  von
Übungsstunden  ist  Folgendes  bestimmt:
1)  Sind  für  ein  Fach  mehr  als  4  Stunden  in  den  Lehrplan
aufgenommen,  so  wird  nach  der  Anzahl  der  wirklich  belegten
Stunden,  zum  mindesten  aber  für  4  Stunden  bezahlt.
2)  Sind  4  oder  weniger  als  4  Stunden  in  den  Lehrplan
aufgenommen,  so  muss  nach  der  Zahl  der  Stunden  des  Lehrplans
bezahlt  werden.
3)  Es  bleibt  jedoch  dem  betreffenden  Lehrer  gegenüber  von
jedem  einzelnen  Studirenden  und  Schüler  Vorbehalten,  ein  Minimum ­
  der  zu  besuchenden  Übungsstunden  vorzuschreiben,  wo
durch  ein  solches  Minimum  nach  seinem  Ermessen  ein  entsprechender ­
  Erfolg  des  Unterrichts  bedingt  ist.

Neben  den  Unterrichtsgeldern  werden  halbjährlich  48  kr.  für
die  Diener,  und  beim  Besuch  der  physikalischen  Übungen,  sowie
der  Werkstätten  der  Schule  5  fl.  Ersatzgeld  für  Materialverbrauch
erhoben.
Alle  diese  Beträge  sind  bei  Beginn  des  Semesters  vorauszubezahlen. ­

Mit  „privatim“  bezeichete  Vorlesungen  und  Übungen  (vgl.
unter  VIII.)  werden  besonders  honorirt.
Die  Aufnahmegebühr  für  Neueintretende  beträgt  5  fl.
Jeder  Schüler  und  Studirende  hat  pro  Semester  1  fl.  Beitrag ­
  in  die  am  Polytechnikum  eingerichtete  Krankenkasse  zu
bezahlen  und  dagegen  in  Erkrankungsfällen  jeder  Art  Anspruch
auf  unentgeltliche  Verpflegung  und  ärztliche  Behandlung  im
Katharinenhospital  während  der  ganzen  Dauer  der  Krankheit,,
und  ausserdem  ein  Recht  auf  unentgeltliche  ärztliche  CJonsultation
  von  Seiten  der  Spitalärzte  im  Gebäude  des  Katharinenhospitals ­
  zu  den  Tageszeiten,  zu  welchen  die  Aerzte  ohnehin  geschäftlich ­
  daselbst  anwesend  sind.

V.  Rechte  und  Pflichten
der  Schüler  und  Studirenden,  Disciplin,  Austritt  etc.
Bezüglich  der  Bestimmungen  hierüber  wird  verwiesen  auf
die  »Statuten  für  die  Schüler  der  mathematischen
Abtheilung«
und  auf
die  »Statuten  für  die  Studirenden  der  technischen
Abtheilung«,
welche  den  in  die  Schule  Aufgenommenen  eingehändigt  werden
und  ausserdem  durch  den  Schuldiener  Zeininger  zu  beziehen  sind.
            
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