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30. September und 1. October und von Solchen, die sich vermöge
ihrer Schulzeugnisse (s. oben) an der Maturitätsprüfung nicht zu
betheiligen haben, am 5.—7. October entgegengenommen.
IV. Unterrichtsgeld.
Dasselbe beträgt für das Semester:
A. bei der mathematischen Abtheilung:
für ordentliche Schüler der ersten Klasse 30 fl., der zwei
ten Klasse 33 fl,;
für ausserordentliche Schüler 1 fl. pro Wochenstunde.
B. ln der technischen Abtheilung:
ohne Unterscheidung zwischen ordentlichen und ausser
ordentlichen Studirenden 1 fl. 10 kr. pro Wochenstunde.
Für Theilnahme am chemischen Praktikum:
in dem Laboratorium für allgemeine Chemie:
bis zu 3 halben Tagen 17 fl. 30 kr. (30 Mark),
für 4 halbe Tage und mehr 29 fl. 10 kr. (50 Mark);
im chemisch-technologischen Laboratorium:
bis zu 2 halben Tagen 11 fl. 40 kr. (20 Mark),
für 3 halbe Tage 17 fl. 30 kr. (30 Mark),
für 4 halbe Tage und mehr 29 fl. 10 kr. (50 Mark).
In Beziehung auf die Bemessung des Unterrichtsgelds von
Übungsstunden ist Folgendes bestimmt:
1) Sind für ein Fach mehr als 4 Stunden in den Lehrplan
aufgenommen, so wird nach der Anzahl der wirklich belegten
Stunden, zum mindesten aber für 4 Stunden bezahlt.
2) Sind 4 oder weniger als 4 Stunden in den Lehrplan
aufgenommen, so muss nach der Zahl der Stunden des Lehrplans
bezahlt werden.
3) Es bleibt jedoch dem betreffenden Lehrer gegenüber von
jedem einzelnen Studirenden und Schüler Vorbehalten, ein Mini
mum der zu besuchenden Übungsstunden vorzuschreiben, wo
durch ein solches Minimum nach seinem Ermessen ein entspre
chender Erfolg des Unterrichts bedingt ist.
Neben den Unterrichtsgeldern werden halbjährlich 48 kr. für
die Diener, und beim Besuch der physikalischen Übungen, sowie
der Werkstätten der Schule 5 fl. Ersatzgeld für Materialverbrauch
erhoben.
Alle diese Beträge sind bei Beginn des Semesters vorauszu
bezahlen.
Mit „privatim“ bezeichete Vorlesungen und Übungen (vgl.
unter VIII.) werden besonders honorirt.
Die Aufnahmegebühr für Neueintretende beträgt 5 fl.
Jeder Schüler und Studirende hat pro Semester 1 fl. Bei
trag in die am Polytechnikum eingerichtete Krankenkasse zu
bezahlen und dagegen in Erkrankungsfällen jeder Art Anspruch
auf unentgeltliche Verpflegung und ärztliche Behandlung im
Katharinenhospital während der ganzen Dauer der Krankheit,,
und ausserdem ein Recht auf unentgeltliche ärztliche CJonsulta-
tion von Seiten der Spitalärzte im Gebäude des Katharinen
hospitals zu den Tageszeiten, zu welchen die Aerzte ohnehin ge
schäftlich daselbst anwesend sind.
V. Rechte und Pflichten
der Schüler und Studirenden, Disciplin, Austritt etc.
Bezüglich der Bestimmungen hierüber wird verwiesen auf
die »Statuten für die Schüler der mathematischen
Abtheilung«
und auf
die »Statuten für die Studirenden der technischen
Abtheilung«,
welche den in die Schule Aufgenommenen eingehändigt werden
und ausserdem durch den Schuldiener Zeininger zu beziehen sind.