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V. Keehte und Pflichten.
Bezüglich der Bestimmungen hierüber wird verwiesen auf
die »Statuten für die Studirenden der polytechni
schen Schule«,
welche den in die Schule Aufgenommenen eingehändigt werden
und ausserdem durch den Schuldiener Zeininger zu beziehen sind.
VI. Hospitirende.
Der Besuch von Vorlesungen der polytechnischen Schule
durch Nichtstudirende (»Hospitirende«, »Zuhörer«) kann unter
folgenden Bestimmungen stattfinden:
Der Hospitirende hat sich hei der Direktion der polytech
nischen Schule schriftlich oder mündlich anzumelden und unter
Entrichtung des Vorlesungshonorars eine von der Direktion aus
zustellende Legitimationskarte zu lösen, welche auf jedesmaliges
Verlangen den Schuldienern vorgezeigt werden muss. Die An
meldung wird von dem Amtmann des Polytechnikums in dessen
Amtslokal entgegengenommen; die Mittheilung an den betreffen
den Docenten erfolgt von Seiten der Direktion.
Die Direktion ist berechtigt, von den Hospitirenden Aus-
kunftsertheilung über ihre Persönlichkeit zu verlangen und Zu
lassung oder ferneren Vorlesungsbesuch zu verweigern, wenn diess
im Interesse der Schule geboten erscheinen oder jene Auskunft
nicht gegeben werden sollte.
Den Angehörigen der polytechnischen Schule kommt, was
den Raum der Hörsäle betrifft, vor den Hospitirenden der Vor
rang zu.
Die angeführten Bestimmungen beziehen sich nur auf die
Vorlesungen. Der Besuch von Übungsstunden durch Nichtstu
dirende ist unstatthaft.
Das von den Hospitirenden zu entrichtende Honorar beträgt
pro Semester für eine lstündige Vorlesung 6 Mark, für eine
2stündige 11 Mark, für eine 3stündige 15 Mark, für eine 4stündige
19 Mark, für eine 5stündige 22 Mark und für eine 6stündige
25 Mark. Neben diesem Honorar wird von jedem Hospitirenden
ein Verwaltungskostenbeitrag von 3 Mark pro Semester ein
gezogen.