Full text: Programm der Königlich Württembergischen Polytechnischen Schule zu Stuttgart für das Jahr 1876 auf 1877 (1876)

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V. Keehte und Pflichten. 
Bezüglich der Bestimmungen hierüber wird verwiesen auf 
die »Statuten für die Studirenden der polytechni 
schen Schule«, 
welche den in die Schule Aufgenommenen eingehändigt werden 
und ausserdem durch den Schuldiener Zeininger zu beziehen sind. 
VI. Hospitirende. 
Der Besuch von Vorlesungen der polytechnischen Schule 
durch Nichtstudirende (»Hospitirende«, »Zuhörer«) kann unter 
folgenden Bestimmungen stattfinden: 
Der Hospitirende hat sich hei der Direktion der polytech 
nischen Schule schriftlich oder mündlich anzumelden und unter 
Entrichtung des Vorlesungshonorars eine von der Direktion aus 
zustellende Legitimationskarte zu lösen, welche auf jedesmaliges 
Verlangen den Schuldienern vorgezeigt werden muss. Die An 
meldung wird von dem Amtmann des Polytechnikums in dessen 
Amtslokal entgegengenommen; die Mittheilung an den betreffen 
den Docenten erfolgt von Seiten der Direktion. 
Die Direktion ist berechtigt, von den Hospitirenden Aus- 
kunftsertheilung über ihre Persönlichkeit zu verlangen und Zu 
lassung oder ferneren Vorlesungsbesuch zu verweigern, wenn diess 
im Interesse der Schule geboten erscheinen oder jene Auskunft 
nicht gegeben werden sollte. 
Den Angehörigen der polytechnischen Schule kommt, was 
den Raum der Hörsäle betrifft, vor den Hospitirenden der Vor 
rang zu. 
Die angeführten Bestimmungen beziehen sich nur auf die 
Vorlesungen. Der Besuch von Übungsstunden durch Nichtstu 
dirende ist unstatthaft. 
Das von den Hospitirenden zu entrichtende Honorar beträgt 
pro Semester für eine lstündige Vorlesung 6 Mark, für eine 
2stündige 11 Mark, für eine 3stündige 15 Mark, für eine 4stündige 
19 Mark, für eine 5stündige 22 Mark und für eine 6stündige 
25 Mark. Neben diesem Honorar wird von jedem Hospitirenden 
ein Verwaltungskostenbeitrag von 3 Mark pro Semester ein 
gezogen.
	        
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