Full text: Programm des Königlich Württembergischen Polytechnikums zu Stuttgart für das Jahr 1877 auf 1878 (1877)

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4) für chemische Technik mit den Unterarten: 
a) chemische Fabrikation, 
b) Hüttenwesen, 
c) Pharmazie, 
5) für Mathematik und Naturwissenschaften, 
6) für allgemein bildende Fächer. 
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III. Aufnahme. 
Wer in das Polytechnikum eintreten will, hat sich zunächst 
an den Amtmann Sippel, Canzlei im Schulgebäude Zimmer Nr. 2, 
zu wenden, worauf die Anmeldung bei dem Direktor der Anstalt 
zu geschehen hat. 
Die Bedingungen der Aufnahme sind: 
1) in der Regel das zurückgelegte 18. Lebensjahr; 
2) Besitz eines Zeugnisses über sittlich gute Aufführung; 
3) bei Minderjährigen Nachweis der elterlichen oder vormund 
schaftlichen Einwilligung zum Eintritt in die Anstalt; 
4) Besitz der erforderlichen Vorkenntnisse. 
Die Nachweise 1—3 sind durch schriftliche Zeugnisse zu 
liefern, der unter 4) verlangte Nachweis wird erbracht 
I. von Solchen, welche als ordentliche Studirende in 
eine der Fachschulen für Architektur, Ingenieurwesen 
oder Maschinenbau aufgenommen werden wollen, durch das 
Zeugniss über erfolgreiche Erstehung 
a) entweder der früher am Polytechnikum eingerichteten, im 
Jahr 1876 letztmals abgehaltenen technischen Maturitäts 
prüfung ; 
b) oder der Abiturientenprüfung vom Realgymnasium in 
Stuttgart; 
c) oder endlich der Abiturientenprüfung von einer zehnklas- 
sigen württembergischen Realanstalt, wofern der Durch- 
schnitt der Zeugnissnoten in den sechs Fächern: Trigono 
metrie, niedere und höhere Analysis, analytische und 
descriptive Geometrie und Linearzeichnen nicht geringer 
als »genügend« lautet; 
II. von Solchen, welche als ordentliche Studirende in 
eine der Fachschulen für chemische Technik, für Mathe 
matik und Naturwissenschaften oder für allgemein 
bildende Fächer aufgenommen werden wollen: 
a) entweder durch das Zeugniss über erfolgreiche Erstehung 
einer der oben Z. I. litr. a—c genannten Prüfungen, wo 
bei ad a) auch eine auf die Fächer der früheren ersten 
mathematischen Klasse beschränkte Prüfung genügt und 
ad c) die Forderung einer bestimmten Durchschnittsnote 
in den mathematischen Fächern wegfällt; 
b) oder durch das Zeugniss über die an einem humanistischen 
Gymnasium mit Erfolg bestandene Abiturientenprüfung. 
Ausserdem werden 
c) Pharmaceuten in die Fachschule für chemische Technik 
als ordentliche Studirende auch dann aufgenommen, wenn 
sie über die erlangte wissenschaftliche Qualifikation zum 
einjährig freiwilligen Militärdienst und über vierjährige 
Dienstzeit in einer Apotheke sich ausweisen. 
III. Kandidaten, welche aus nichtwürttembergischen 
Vorschulen kommen, werden als ordentliche Studirende auf 
genommen, wenn sie über eine den obigen Anforderungen (Z. I. 
und II.) entsprechende Ausbildung Nachweis liefern, 
in die Fachschulen für Architektur, Ingenieurwesen 
und Maschinenbau also dann, wenn sie über ausreichende 
Kenntnisse in Trigonometrie, niederer und höherer Ana 
lysis, in analytischer und descriptiver Geometrie, im Linear 
und Freihandzeichnen, in deutschem Aufsatz, in französi 
scher und englischer (oder lateinischer) Sprache, in Ge 
schichte und Geographie, in den Elementen der Physik, 
Chemie und Mineralogie durch amtliche Zeugnisse sich aus- 
weisen; übrigens können Abiturienten solcher auswärtigen 
Vorschulen, an welchen höhere Analysis nicht gelehrt
	        

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