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wird, auch ohne den Nachweis von Yorkenntnissen in
diesem Fache als ordentliche Studirende unter der Bedin
gung aufgenommen werden, dass sie im ersten Studienjahre
höhere Analysis nachholen und hierüber auf Verlangen der
Fachschule durch Theilnahme an der betreffenden Schluss
prüfung Nachweis liefern;
beim Eintritt in die übrigen Fachschulen werden
Kenntnisse in höherer Analysis gar nicht, in der analyti
schen und descriptiven Geometrie nur in geringerem Um
fang gefordert.
IY. Diejenigen, welche blos als ausserordentliche Stu
dirende bei der Anstalt zugelassen werden wollen, haben unter
schriftlicher Angabe ihres Bildungsganges den Nachweis zu lie
fern, dass sie diejenigen Vorkenntnisse besitzen, ohne welche sie
die betreffenden einzelnen Unterrichtsfächer nicht mit Nutzen
besuchen könnten. Der Besitz dieser Vorkenntnisse wird durch
das betreffende Fachschulkollegium constatirt. (Vgl. §. 13 der
Statuten für die Studirenden des Polytechnikums).
Die Anmeldungen werden am 1.—3. Oktober entgegenge
nommen.
IV. Unterrichtsgeld.
Dasselbe beträgt für das Semester ohne Unterscheidung
zwischen Vorlesungen und Übungen, ordentlichen und ausser
ordentlichen Studirenden, 2 Mark pro Wochenstunde.
Nur für Theilnahme am chemischen Praktikum findet
eine abweichende Berechnung statt; es sind nämlich zu entrichten:
in dem Laboratorium für allgemeine Chemie:
bis zu 3 halben Tagen 30 Mark,
für 4 halbe Tage und mehr 50 Mark;
im chemisch-technologischen Laboratorium:
bis zu 2 halben Tagen 20 Mark,
für 3 halbe Tage 30 Mark,
für 4 halbe Tage und mehr 50 Mark.
In Beziehung auf die Bemessung des TJnterrichtsgelds von
Übungsstunden ist Folgendes bestimmt:
1) Sind für ein Fach mehr als 4 Stunden in den Lehrplan
aufgenommen, so wird nach der Anzahl der wirklich belegten
Stunden, zum mindesten aber für 4 Stunden bezahlt.
2) Sind 4 oder weniger als 4 Stunden in den Lehrplan
aufgenommen, so muss nach der Zahl der Stunden des Lehr
plans bezahlt werden.
3) Es bleibt jedoch dem betreffenden Lehrer gegenüber von
jedem einzelnen Studirenden Vorbehalten, ein Minimum der zu
besuchenden Übungsstunden vorzuschreiben, wo durch ein solches
Minimum nach seinem Ermessen ein entsprechender Erfolg des
Unterrichts bedingt ist.
Neben den Unterrichtsgeldern werden halbjährlich 1 Mark
50 Pfg. für die Diener, und beim Besuch der physikalischen
Übungen, sowie der Werkstätten der Schule 10 Mark Ersatzgeld
für Materialverbrauch erhoben.
Für die mit »privatim« bezeichneten Vorlesungen und
Übungen (vgl. unter VIII.) wird das Honorar durch die betref
fenden Docenten festgesetzt und durch Anschlag am schwarzen
Brett veröffentlicht.
Die Aufnahmegebühr für Neueintretende beträgt 10 Mark.
Jeder Studirende hat pro Semester 2 Mark Beitrag in die
am Polytechnikum eingerichtete Krankenkasse zu bezahlen und
dagegen in Erkrankungsfällen jeder Art Anspruch auf unentgelt
liche Verpflegung und ärztliche Behandlung im Katharinenhospi
tal während der ganzen Dauer der Krankheit, und ausserdem ein
Recht auf unentgeltliche ärztliche Consultation von Seiten der
Spitalärzte im Gebäude des Katharinenhospitals zu den Tages
zeiten, zu welchen die Aerzte ohnehin geschäftlich daselbst an
wesend sind, sowie auf unentgeltlichen Bezug der von den
Spitalärzten verordneten Medikamente aus der Apotheke von
C. H. Burk, Gymnasiumsstrasse 18. Bei Inanspruchnahme die
ser Rechte ist die Legitimationskarte vorzuweisen.
-40fr-