Full text: Programm des Königlich Württembergischen Polytechnikums zu Stuttgart für das Jahr 1877 auf 1878 (1877)

8 
9 
wird, auch ohne den Nachweis von Yorkenntnissen in 
diesem Fache als ordentliche Studirende unter der Bedin 
gung aufgenommen werden, dass sie im ersten Studienjahre 
höhere Analysis nachholen und hierüber auf Verlangen der 
Fachschule durch Theilnahme an der betreffenden Schluss 
prüfung Nachweis liefern; 
beim Eintritt in die übrigen Fachschulen werden 
Kenntnisse in höherer Analysis gar nicht, in der analyti 
schen und descriptiven Geometrie nur in geringerem Um 
fang gefordert. 
IY. Diejenigen, welche blos als ausserordentliche Stu 
dirende bei der Anstalt zugelassen werden wollen, haben unter 
schriftlicher Angabe ihres Bildungsganges den Nachweis zu lie 
fern, dass sie diejenigen Vorkenntnisse besitzen, ohne welche sie 
die betreffenden einzelnen Unterrichtsfächer nicht mit Nutzen 
besuchen könnten. Der Besitz dieser Vorkenntnisse wird durch 
das betreffende Fachschulkollegium constatirt. (Vgl. §. 13 der 
Statuten für die Studirenden des Polytechnikums). 
Die Anmeldungen werden am 1.—3. Oktober entgegenge 
nommen. 
IV. Unterrichtsgeld. 
Dasselbe beträgt für das Semester ohne Unterscheidung 
zwischen Vorlesungen und Übungen, ordentlichen und ausser 
ordentlichen Studirenden, 2 Mark pro Wochenstunde. 
Nur für Theilnahme am chemischen Praktikum findet 
eine abweichende Berechnung statt; es sind nämlich zu entrichten: 
in dem Laboratorium für allgemeine Chemie: 
bis zu 3 halben Tagen 30 Mark, 
für 4 halbe Tage und mehr 50 Mark; 
im chemisch-technologischen Laboratorium: 
bis zu 2 halben Tagen 20 Mark, 
für 3 halbe Tage 30 Mark, 
für 4 halbe Tage und mehr 50 Mark. 
In Beziehung auf die Bemessung des TJnterrichtsgelds von 
Übungsstunden ist Folgendes bestimmt: 
1) Sind für ein Fach mehr als 4 Stunden in den Lehrplan 
aufgenommen, so wird nach der Anzahl der wirklich belegten 
Stunden, zum mindesten aber für 4 Stunden bezahlt. 
2) Sind 4 oder weniger als 4 Stunden in den Lehrplan 
aufgenommen, so muss nach der Zahl der Stunden des Lehr 
plans bezahlt werden. 
3) Es bleibt jedoch dem betreffenden Lehrer gegenüber von 
jedem einzelnen Studirenden Vorbehalten, ein Minimum der zu 
besuchenden Übungsstunden vorzuschreiben, wo durch ein solches 
Minimum nach seinem Ermessen ein entsprechender Erfolg des 
Unterrichts bedingt ist. 
Neben den Unterrichtsgeldern werden halbjährlich 1 Mark 
50 Pfg. für die Diener, und beim Besuch der physikalischen 
Übungen, sowie der Werkstätten der Schule 10 Mark Ersatzgeld 
für Materialverbrauch erhoben. 
Für die mit »privatim« bezeichneten Vorlesungen und 
Übungen (vgl. unter VIII.) wird das Honorar durch die betref 
fenden Docenten festgesetzt und durch Anschlag am schwarzen 
Brett veröffentlicht. 
Die Aufnahmegebühr für Neueintretende beträgt 10 Mark. 
Jeder Studirende hat pro Semester 2 Mark Beitrag in die 
am Polytechnikum eingerichtete Krankenkasse zu bezahlen und 
dagegen in Erkrankungsfällen jeder Art Anspruch auf unentgelt 
liche Verpflegung und ärztliche Behandlung im Katharinenhospi 
tal während der ganzen Dauer der Krankheit, und ausserdem ein 
Recht auf unentgeltliche ärztliche Consultation von Seiten der 
Spitalärzte im Gebäude des Katharinenhospitals zu den Tages 
zeiten, zu welchen die Aerzte ohnehin geschäftlich daselbst an 
wesend sind, sowie auf unentgeltlichen Bezug der von den 
Spitalärzten verordneten Medikamente aus der Apotheke von 
C. H. Burk, Gymnasiumsstrasse 18. Bei Inanspruchnahme die 
ser Rechte ist die Legitimationskarte vorzuweisen. 
-40fr-
	        

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.