Full text: Programm des Königlich Württembergischen Polytechnikums zu Stuttgart für das Jahr 1877 auf 1878 (1877)

V. Hechte und Pflichten. 
Bezüglich der Bestimmungen hierüber wird verwiesen auf 
die »Statuten für die Studirenden des Polytechni 
kums,« 
welche den in die Anstalt Aufgenommenen eingehändigt werden 
und ausserdem durch den Schuldiener Zeininger zu beziehen sind. 
VI. Hospitirende. 
Der Besuch von Vorlesungen am Polytechnikum durch Nicht- 
studirende (»Hospitirende«, »Zuhörer«) kann unter folgenden 
Bestimmungen stattfinden: 
Der Hospitirende hat sich bei der Direktion der Anstalt 
schriftlich oder mündlich anzumelden und unter Entrichtung des 
Vorlesungshonorars eine von der Direktion auszustellende Legi 
timationskarte zu lösen, welche auf jedesmaliges Verlangen den 
Schuldienern vorgezeigt werden muss. Die Anmeldung wird von 
dem Amtmann des Polytechnikums in dessen Amtslokal entge 
gengenommen; die Mittheilung an den betreffenden Docenten 
erfolgt von Seiten der Direktion. 
Die Direktion ist berechtigt, von den Hospitirenden Aus- 
kunftsertheilung über ihre Persönlichkeit zu verlangen und Zu 
lassung oder ferneren Vorlesungsbesuch zu verweigern, wenn diess 
im Interesse der Schule geboten erscheinen oder jene Auskunft 
nicht gegeben werden sollte. 
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Den Angehörigen des Polytechnikums gebührt, was den 
Baum der Hörsäle betrifft, vor den Hospitirenden der Vorrang. 
Die angeführten Bestimmungen beziehen sich nur auf die 
Vorlesungen. Der Besuch von Übungsstunden durch Nicht- 
studirende ist unstatthaft. 
Das von den Hospitirenden zu entrichtende Honorar beträgt 
pro Semester für eine lstündige Vorlesung 6 Mark, für eine 
2stündige 11 Mark, für eine 3stündige 15 Mark, für eine 4stündige 
19 Mark, für eine 5stündige 22 Mark und für eine 6stündige 
25 Mark. Neben diesem Honorar wird von jedem Hospitirenden 
ein Verwaltungskostenbeitrag von 3 Mark pro Semester ein 
gezogen. 
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