Full text: Programm des Königlich Württembergischen Polytechnikums zu Stuttgart für das Jahr 1879 auf 1880 (1879)

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ausweisen; übrigens können Abiturienten solcher auswär 
tigen Vorschulen, an welchen höhere Analysis nicht gelehrt 
wird, auch ohne den Nachweis von Vorkenntnissen in 
diesem Fache als ordentliche Studirende unter der Bedin 
gung aufgenommen werden, dass sie im ersten Studienjahre 
höhere Analysis nachholen und hierüber auf Verlangen der 
Fachschule durch Theilnahme an der betreffenden Schluss 
prüfung Nachweis liefern; 
beim Eintritt in die übrigen Fachschulen werden 
Kenntnisse in höherer Analysis gar nicht, in der analyti 
schen und descriptiven Geometrie nur in geringerem Um 
fang gefordert. 
IV. Diejenigen, welche blos als ausserordentliche Stu 
dirende bei der Anstalt zugelassen werden wollen, haben unter 
schriftlicher Angabe ihres Bildungsganges den Nachweis zu lie 
fern, dass sie diejenigen Vorkenntnisse besitzen, ohne welche sie 
die betreffenden einzelnen Unterrichtsfächer nicht mit Nutzen 
besuchen könnten. Der Besitz dieser Vorkenntnisse wird durch 
das betreffende Fachschulkollegium constatirt. (Vgl. §. 13 der 
»Statuten für die Studirenden des Polytechnikums«). 
Die Anmeldungen werden am 16—18. Oktober entgegenge 
nommen. 
IV. Unterrichtsgeld. 
Dasselbe beträgt für das Semester ohne Unterscheidung 
zwischen Vorlesungen und Übungen, ordentlichen und ausser 
ordentlichen Studirenden, 2 Mark pro Wochenstunde. 
Nur für Theilnahme am chemischenPraktikum findet 
eine abweichende Berechnung statt; es sind nämlich zu entrichten: 
in dem Laboratorium für allgemeine Chemie: 
bis zu 3 halben Tagen 30 Mark, 
für 4 halbe Tage und mehr 50 Mark; 
im chemisch-1echnologischen Laboratorium: 
bis zu 2 halben Tagen 20 Mark, 
für 3 halbe Tage 30 Mark, 
für 4 halbe Tage und mehr 50 Mark. 
In Beziehung auf die Bemessung des Unterrichtsgelds von 
Übungsstunden ist Folgendes bestimmt: 
1) Sind für ein Fach mehr als 4 Stunden in den Lehrplan 
aufgenommen, so wird nach der Anzahl der wirklich belegten 
Stunden, zum mindesten aber für 4 Stunden, bezahlt. 
2) Sind 4 oder weniger als 4 Stunden in den Lehrplan auf 
genommen, so muss nach der Zahl der Stunden des Lehrplans 
bezahlt werden. 
3) Es bleibt jedoch dem betreffenden Lehrer gegenüber von 
jedem einzelnen Studirenden Vorbehalten, ein Minimum der zu 
besuchenden Übungsstunden vorzuschreiben, wo durch ein solches 
Minimum nach seinem Ermessen ein entsprechender Erfolg des 
Unterrichts bedingt ist. 
Neben den Unterrichtsgeldern werden halbjährlich 1 Mark 
50 Pfg. für die Diener, und beim Besuch der physikalischen 
Übungen, sowie der Werkstätten der Anstalt 10 Mark Ersatzgeld 
für Materialverbrauch erhoben. 
Für die mit »privatim« bezeichneten Vorlesungen und Übun 
gen (vgl. unter VIII.) wird das Honorar durch die betreffenden 
Docenten festgesetzt und durch Anschlag am schwarzen Brett 
veröffentlicht. 
Die Aufnahmegebühr für Neueintretende beträgt 10 Mark. 
Jeder Studirende hat pro Semester 2 Mark Beitrag in die 
am Polytechnikum eingerichtete Krankenkasse zu bezahlen und 
dagegen in Erkrankungsfällen jeder Art Anspruch auf unentgelt 
liche Verpflegung und ärztliche Behandlung im Katharinenhospi 
tal während der ganzen Dauer der Krankheit, und ausserdem 
ein Becht auf unentgeltliche ärztliche Consultation von Seiten 
der Spitalärzte im Gebäude des Katharinenhospitals zu den Ta 
geszeiten, zu welchen die Aerzte ohnehin geschäftlich daselbst 
anwesend sind, sowie auf unentgeltlichen Bezug der von den 
Spitalärzten verordneten Medikamente aus der Apotheke von
	        

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