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Chemie und Mineralogie durch amtliche Zeugnisse sich
ausweisen; übrigens können Abiturienten solcher auswär
tigen Vorschulen, an welchen höhere Analysis nicht gelehrt
wird, auch ohne den Nachweis von Vorkenntnissen in
diesem Fache als ordentliche Studirende unter der Bedin
gung aufgenommen werden, dass sie im ersten Studienjahre
höhere Analysis nachholen und hierüber auf Verlangen der
Fachschule durch Theilnahme an der betreffenden Schluss
prüfung Nachweis liefern;
beim Eintritt in die übrigen Fachschulen werden
Kenntnisse in höherer Analysis gar nicht, in der analyti
schen und descriptiven Geometrie nur in geringerem Um
fang gefordert.
IV. Diejenigen, welche blos als ausserordentliche Stu
dirende, d. h. nur für einzelne Unterrichtsfächer,
bei der Anstalt zugelassen werden wollen, haben unter
schriftlicher Angabe ihres Bildungsganges den Nachweis zu lie
fern, dass sie diejenigen Vorkenntnisse besitzen, ohne welche sie
die betreffenden einzelnen Unterrichtsfächer nicht mit Nutzen
besuchen könnten. Der Besitz dieser Vorkenntnisse wird durch
das betreffende Fachschulkollegium constatirt.*) (Vgl. §. 13 der
»Statuten für die Studirenden des Polytechnikums«).
Da das Studienjahr am Polytechnikum je im Herbst eines
Jahres beginnt, so findet eine Aufnahme beziehungsweise Zulas
sung neuer Studirenden in der Regel nur in diesem Zeitpunkt
statt, es wäre denn, dass es sich bei der Zulassung eines aus
serordentlichen Studirenden gerade um solche Fächer handelte,
deren Vortrag erst im Sommersemester beginnt. Im Laufe eines
bereits begonnenen Unterrichtskurses oder Vortrags kann die
Aufnahme oder Zulassung eines Studirenden nur ausnahmsweise
gewährt werden.
*) An der Masohinenbaufacliscliiile wird hiebei auf vorherige praktische Thä-
tigkeit beziehungsweise praktische Ausbildung Rücksicht genommen.
XV. Unterrichtsgeld.
Dasselbe beträgt für das Semester ohne Unterscheidung
zwischen Vorlesungen und Übungen, ordentlichen und ausser
ordentlichen Studirenden, 2 Mark pro Wochenstunde.
Nur für Theilnahme am chemischenPraktikum findet
eine abweichende Berechnung statt; es sind nämlich zu entrichten:
in dem Laboratorium für allgemeine Chemie:
bis zu 3 halben Tagen 30 Mark,
für 4 halbe Tage und mehr 50 Mark;
im chemisch-technologischen Laboratorium:
bis zu 2 halben Tagen 20 Mark,
für 3 halbe Tage 30 Mark,
für 4 halbe Tage und mehr 50 Mark.
In Beziehung auf die Bemessung des Unterrichtsgelds ist
Folgendes bestimmt:
a) bei Vorträgen wird die volle programmmässige Stunden
zahl berechnet, auch wenn nicht alle Stunden belegt wor
den sind;
b) bei Uebungsstunden wird im Allgemeinen nach der
Zahl der belegten Wochenstunden gerechnet; sind aber
für ein Fach mehr als 4 Stunden in den Lehrplan aufge
nommen, so wird zum mindesten für 4 Stunden bezahlt;
sind 4 oder weniger als 4 Stunden in den Lehrplan auf
genommen, so muss nach der Zahl der Stunden des Lehr
plans bezahlt werden, auch wenn eine geringere Stunden
zahl belegt wurde. Es bleibt jedoch dem betreffenden Leh
rer gegenüber von jedem einzelnen Studirenden Vorbehalten,
ein Minimum der zu besuchenden Übungsstunden vorzu
schreiben, wo dui'ch ein solches Minimum nach seinem Er
messen ein entsprechender Erfolg des Unterrichts bedingt ist.
Neben den Unterrichtsgeldern werden halbjährlich 1 Mark
50 Pfg. für die Diener, und beim Besuch der physikalischen
Übungen, sowie der Werkstätten der Anstalt 10 Mark Ersatz
geld für Materialverbrauch erhoben.