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4) für chemische Technik mit den Unterarten:
a) chemische Fabrikation,
b) Hüttenwesen,
c) Pharmazie,
5) für Mathematik und Naturwissenschaften,
6) für allgemein bildende Fächer.
III. Aufnahme.
Wer in das Polytechnikum eintreten will, hat sich zunächst
an den Amtmann Sippel, Canzlei im Schulgebäude, Zimmer Nr. 56,
zu wenden, worauf die Anmeldung bei dem Direktor der Anstalt
zu geschehen hat.
Die Bedingungen der Aufnahme sind:
1) in der Regel das zurückgelegte 18. Lebensjahr;
2) Besitz eines Zeugnisses über sittlich gute Aufführung;
3) bei Minderjährigen Nachweis der elterlichen oder vormundschaftlichen
Einwilligung zum Eintritt in die Anstalt;
4) Besitz der erforderlichen Vorkenntnisse.
Die Nachweise 1—3 sind durch schriftliche Zeugnisse zu
liefern, der unter 4) verlangte Nachweis wird von Solchen, welche
als ordentliche Studirende, d. h. zu einem eigentlichen
Fachstudium, aufgenommen werden wollen', erbracht:
I, wenn sie württembergische Vorschulen besucht
haben, durch das Zeugniss über erfolgreiche Erstehung
a) entweder der früher am Polytechnikum eingerichteten, im
Jahr 1876 letztmals abgehaltenen technischen Maturitätsprüfung;
b) oder der Abiturientenprüfung von den Realgymnasien in
Stuttgart und Ulm;
c) oder derjenigen von einer zehnklassigen württembergischen
Realanstalt;
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d) oder endlich der Abiturientenprüfung von einem humanistischen
Gymnasium;
II. wenn sie aus nichtwürttembergischen Vorschulen
kommen, durch das Reifezeugniss eines Gymnasiums,
einer Realschule erster Ordnung oder einer diesen Schulen gleichgestellten
Lehranstalt.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Diejenigen,
welche von andern technischen Hochschulen auf das hiesige Polytechnikum
übergehen. Ein solcher Uebertritt ist ausserdem
durch Vorlegung des Abgangszeugnisses von der zuletzt besuchten
Hochschule bedingt.
Abiturienten eines humanistischen Gymnasiums, welche
sich dem Studium der Architektur, des Ingenieurfaches, des
Maschinenbaus oder des Hüttenfachs widmen wollen, treten zunächst
in die Fachschule für Mathematik und Naturwissenschaften
ein.
Bis auf Weiteres werden Pharmaceuten in die Fachschule
für chemische Technik auch ohne Reifezeugniss als ordentliche
Studirende aufgenommen, wenn sie über die erlangte wissenschaftliche
Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militärdienst
und über vierjährige Dienstzeit in einer Apotheke sich ausweisen.
Diejenigen, welche blos als ausserordentliche Studirende,
d. h. nur für einzelne Unterrichtsfächer,
bei der Anstalt zugelassen werden wollen, haben unter
schriftlicher Angabe ihres Bildungsganges den Nachweis zu liefern,
dass sie diejenigen Vorkenntnisse besitzen, ohne welche sie
die betreffenden einzelnen Unterrichtsfächer nicht mit Nutzen
besuchen könnten. Der Besitz dieser Vorkenntnisse wird durch
das betreffende Fachschulkollegium constatirt.*) (Vgl. §. 13 der
»Statuten für die Studirenden des Polytechnikums«).
*) An der Maschinenbaufachschule wird hiebei auf vorherige praktische Thätigkeit
beziehungsweise praktische Ausbildung Rücksicht genommen.