Volltext : Programm des Königlich Württembergischen Polytechnikums zu Stuttgart für das Jahr 1881 auf 1882 (1881)

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4)  für  chemische  Technik  mit  den  Unterarten:
a)  chemische  Fabrikation,
b)  Hüttenwesen,
c)  Pharmazie,
5)  für  Mathematik  und  Naturwissenschaften,
6)  für  allgemein  bildende  Fächer.

III.  Aufnahme.

Wer  in  das  Polytechnikum  eintreten  will,  hat  sich  zunächst
an  den  Amtmann  Sippel,  Canzlei  im  Schulgebäude,  Zimmer  Nr.  56,
zu  wenden,  worauf  die  Anmeldung  bei  dem  Direktor  der  Anstalt ­
  zu  geschehen  hat.
Die  Bedingungen  der  Aufnahme  sind:
1)  in  der  Regel  das  zurückgelegte  18.  Lebensjahr;
2)  Besitz  eines  Zeugnisses  über  sittlich  gute  Aufführung;
3)  bei  Minderjährigen  Nachweis  der  elterlichen  oder  vormundschaftlichen ­
  Einwilligung  zum  Eintritt  in  die  Anstalt;
4)  Besitz  der  erforderlichen  Vorkenntnisse.
Die  Nachweise  1—3  sind  durch  schriftliche  Zeugnisse  zu
liefern,  der  unter  4)  verlangte  Nachweis  wird  von  Solchen,  welche
als  ordentliche  Studirende,  d.  h.  zu  einem  eigentlichen
Fachstudium,  aufgenommen  werden  wollen',  erbracht:
I,  wenn  sie  württembergische  Vorschulen  besucht ­
  haben,  durch  das  Zeugniss  über  erfolgreiche  Erstehung
a)  entweder  der  früher  am  Polytechnikum  eingerichteten,  im
Jahr  1876  letztmals  abgehaltenen  technischen  Maturitätsprüfung; ­

b)  oder  der  Abiturientenprüfung  von  den  Realgymnasien  in
Stuttgart  und  Ulm;
c)  oder  derjenigen  von  einer  zehnklassigen  württembergischen
Realanstalt;

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d)  oder  endlich  der  Abiturientenprüfung  von  einem  humanistischen ­
  Gymnasium;
II.  wenn  sie  aus  nichtwürttembergischen  Vorschulen ­
  kommen,  durch  das  Reifezeugniss  eines  Gymnasiums,
einer  Realschule  erster  Ordnung  oder  einer  diesen  Schulen  gleichgestellten ­
  Lehranstalt.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten  auch  für  Diejenigen,
welche  von  andern  technischen  Hochschulen  auf  das  hiesige  Polytechnikum ­
  übergehen.  Ein  solcher  Uebertritt  ist  ausserdem
durch  Vorlegung  des  Abgangszeugnisses  von  der  zuletzt  besuchten
Hochschule  bedingt.
Abiturienten  eines  humanistischen  Gymnasiums,  welche
sich  dem  Studium  der  Architektur,  des  Ingenieurfaches,  des
Maschinenbaus  oder  des  Hüttenfachs  widmen  wollen,  treten  zunächst ­
  in  die  Fachschule  für  Mathematik  und  Naturwissenschaften ­
  ein.
Bis  auf  Weiteres  werden  Pharmaceuten  in  die  Fachschule
für  chemische  Technik  auch  ohne  Reifezeugniss  als  ordentliche
Studirende  aufgenommen,  wenn  sie  über  die  erlangte  wissenschaftliche ­
  Qualifikation  zum  einjährig  freiwilligen  Militärdienst
und  über  vierjährige  Dienstzeit  in  einer  Apotheke  sich  ausweisen.
Diejenigen,  welche  blos  als  ausserordentliche  Studirende, ­
  d.  h.  nur  für  einzelne  Unterrichtsfächer,
bei  der  Anstalt  zugelassen  werden  wollen,  haben  unter
schriftlicher  Angabe  ihres  Bildungsganges  den  Nachweis  zu  liefern, ­
  dass  sie  diejenigen  Vorkenntnisse  besitzen,  ohne  welche  sie
die  betreffenden  einzelnen  Unterrichtsfächer  nicht  mit  Nutzen
besuchen  könnten.  Der  Besitz  dieser  Vorkenntnisse  wird  durch
das  betreffende  Fachschulkollegium  constatirt.*)  (Vgl.  §.  13  der
»Statuten  für  die  Studirenden  des  Polytechnikums«).

*)  An  der  Maschinenbaufachschule  wird  hiebei  auf  vorherige  praktische  Thätigkeit
  beziehungsweise  praktische  Ausbildung  Rücksicht  genommen.
            
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