Volltext : Programm des Königlich Württembergischen Polytechnikums zu Stuttgart für das Jahr 1881 auf 1882 (1881)

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Da  das  Studienjahr  am  Polytechnikum  je  im  Herbst  eines
Jahres  beginnt,  so  findet  eine  Aufnahme  beziehungsweise  Zulassung ­
  neuer  Studirenden  in  der  Begel  nur  in  diesem  Zeitpunkt
statt,  es  wäre  denn,  dass  es  sich  bei  der  Zulassung  eines  ausserordentlichen ­
  Studirenden  gerade  um  solche  Fächer  handelte,
deren  Vortrag  erst  im  Sommersemester  beginnt.  Im  Laufe  eines
bereits  begonnenen  Unterrichtskurses  oder  Vortrags  kann  die
Aufnahme  oder  Zulassung  eines  Studirenden  nur  ausnahmsweise
gewährt  werden.

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IV.  Unterrichtsgeld.
Dasselbe  beträgt  für  das  Semester  ohne  Unterscheidung
zwischen  Vorlesungen  und  Übungen,  ordentlichen  und  ausserordentlichen ­
  Studirenden,  2  Mark  pro  Wochenstunde.
Nur  für  Theilnahme  am  chemischen  Praktikum  findet
eine  abweichende  Berechnung  statt;  es  sind  nämlich  zu  entrichten:
in  dem  Laboratorium  für  allgemeine  Chemie:
bis  zu  3  halben  Tagen  30  Mark,
für  4  halbe  Tage  und  mehr  50  Mark;
im  chemisch-technologischen  Laboratorium:
bis  zu  2  halben  Tagen  20  Mark,
für  3  halbe  Tage  30  Mark,
für  4  halbe  Tage  und  mehr  50  Mark.
In  Beziehung  auf  die  Bemessung  des  Unterrichtsgelds  ist
Folgendes  bestimmt:
a)  bei  Vorträgen  wird  die  volle  programmmässige  Stundenzahl ­
  berechnet,  auch  wenn  nicht  alle  Stunden  belegt  worden ­
  sind;
b)  bei  Uebungsstunden  wird  im  Allgemeinen  nach  der
Zahl  der  belegten  Wochenstunden  gerechnet;  sind  aber
für  ein  Fach  mehr  als  4  Stunden  in  den  Lehrplan  aufgenommen, ­
  so  wird  zum  mindesten  für  4  Stunden  bezahlt;

sind  4  oder  weniger  als  4  Stunden  in  den  Lehrplan  aufgenommen, ­
  so  muss  nach  der  Zahl  der  Stunden  des  Lehrplans ­
  bezahlt  werden,  auch  wenn  eine  geringere  Stundenzahl ­
  belegt  wurde.  Es  bleibt  jedoch  dem  betreffenden  Lehrer ­
  gegenüber  von  jedem  einzelnen  Studirenden  Vorbehalten,
ein  Minimum  der  zu  besuchenden  Übungsstunden  vorzuschreiben, ­
  wo  durch  ein  solches  Minimum  nach  seinem  Ermessen ­
  ein  entsprechender  Erfolg  des  Unterrichts  bedingt  ist.
Neben  den  Unterrichtsgeldern  werden  halbjährlich  1  Mark
50  Pfg.  für  die  Diener,  und  beim  Besuch  der  physikalischen
Übungen,  sowie  der  Holzmodellirwerkstätte  10  Mark  Ersatzgeld ­
  für  Materialverbrauch  erhoben.
Für  die  mit  »privatim«  bezeichneten  Vorlesungen  und  Übungen ­
  (vgl.  unter  VIII.)  wird  das  Honorar  durch  die  betreffenden
Docenten  festgesetzt  und  durch  Anschlag  am  schwarzen  Brett
veröffentlicht.
Die  Aufnahmegebühr  für  Neu  eintretende  beträgt  10  Mark.
Jeder  Studirende  hat  pro  Semester  3  Mark  Beitrag  in  die
am  Polytechnikum  eingerichtete  Krankenkasse  zu  bezahlen  und
dagegen  in  Erkrankungsfällen  jeder  Art  Anspruch  auf  unentgeltliche ­
  Verpflegung  und  ärztliche  Behandlung  im  Katharinenhospital ­
  während  der  ganzen  Dauer  der  Krankheit,  und  ausserdem
ein  Beeht  auf  unentgeltliche  ärztliche  Consultation  von  Seiten
der  Spitalärzte  im  Gebäude  des  Katharinenhospitals  zu  den  Tageszeiten, ­
  zu  welchen  die  Aerzte  ohnehin  geschäftlich  daselbst
anwesend  sind,  sowie  auf  unentgeltlichen  Bezug  der  von  den
Spitalärzten  verordneten  Medikamente  aus  der  Adler-Apotheke,
Gymnasiumsstrasse  18.  Bei  Inanspruchnahme  dieser  Beeilte  ist
die  Legitimationskarte  vorzuweisen.
            
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