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Da das Studienjahr am Polytechnikum je im Herbst eines
Jahres beginnt, so findet eine Aufnahme beziehungsweise Zulas
sung neuer Studirenden in der Begel nur in diesem Zeitpunkt
statt, es wäre denn, dass es sich bei der Zulassung eines aus
serordentlichen Studirenden gerade um solche Fächer handelte,
deren Vortrag erst im Sommersemester beginnt. Im Laufe eines
bereits begonnenen Unterrichtskurses oder Vortrags kann die
Aufnahme oder Zulassung eines Studirenden nur ausnahmsweise
gewährt werden.
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IV. Unterrichtsgeld.
Dasselbe beträgt für das Semester ohne Unterscheidung
zwischen Vorlesungen und Übungen, ordentlichen und ausser
ordentlichen Studirenden, 2 Mark pro Wochenstunde.
Nur für Theilnahme am chemischen Praktikum findet
eine abweichende Berechnung statt; es sind nämlich zu entrichten:
in dem Laboratorium für allgemeine Chemie:
bis zu 3 halben Tagen 30 Mark,
für 4 halbe Tage und mehr 50 Mark;
im chemisch-technologischen Laboratorium:
bis zu 2 halben Tagen 20 Mark,
für 3 halbe Tage 30 Mark,
für 4 halbe Tage und mehr 50 Mark.
In Beziehung auf die Bemessung des Unterrichtsgelds ist
Folgendes bestimmt:
a) bei Vorträgen wird die volle programmmässige Stunden
zahl berechnet, auch wenn nicht alle Stunden belegt wor
den sind;
b) bei Uebungsstunden wird im Allgemeinen nach der
Zahl der belegten Wochenstunden gerechnet; sind aber
für ein Fach mehr als 4 Stunden in den Lehrplan aufge
nommen, so wird zum mindesten für 4 Stunden bezahlt;
sind 4 oder weniger als 4 Stunden in den Lehrplan auf
genommen, so muss nach der Zahl der Stunden des Lehr
plans bezahlt werden, auch wenn eine geringere Stunden
zahl belegt wurde. Es bleibt jedoch dem betreffenden Leh
rer gegenüber von jedem einzelnen Studirenden Vorbehalten,
ein Minimum der zu besuchenden Übungsstunden vorzu
schreiben, wo durch ein solches Minimum nach seinem Er
messen ein entsprechender Erfolg des Unterrichts bedingt ist.
Neben den Unterrichtsgeldern werden halbjährlich 1 Mark
50 Pfg. für die Diener, und beim Besuch der physikalischen
Übungen, sowie der Holzmodellirwerkstätte 10 Mark Ersatz
geld für Materialverbrauch erhoben.
Für die mit »privatim« bezeichneten Vorlesungen und Übun
gen (vgl. unter VIII.) wird das Honorar durch die betreffenden
Docenten festgesetzt und durch Anschlag am schwarzen Brett
veröffentlicht.
Die Aufnahmegebühr für Neu eintretende beträgt 10 Mark.
Jeder Studirende hat pro Semester 3 Mark Beitrag in die
am Polytechnikum eingerichtete Krankenkasse zu bezahlen und
dagegen in Erkrankungsfällen jeder Art Anspruch auf unentgelt
liche Verpflegung und ärztliche Behandlung im Katharinenhospi
tal während der ganzen Dauer der Krankheit, und ausserdem
ein Beeht auf unentgeltliche ärztliche Consultation von Seiten
der Spitalärzte im Gebäude des Katharinenhospitals zu den Ta
geszeiten, zu welchen die Aerzte ohnehin geschäftlich daselbst
anwesend sind, sowie auf unentgeltlichen Bezug der von den
Spitalärzten verordneten Medikamente aus der Adler-Apotheke,
Gymnasiumsstrasse 18. Bei Inanspruchnahme dieser Beeilte ist
die Legitimationskarte vorzuweisen.