Full text: Programm des Königlich Württembergischen Polytechnikums zu Stuttgart für das Jahr 1882 auf 1883 (1882)

durch deren Eigenschaften bedingte technische Behandlung 
derselben stete Rücksicht genommen wird. 
3) Nach den bildenden Künsten gliedert sich die Ein 
richtung für den kunstgewerblichen Unterricht in drei Abthei 
lungen: 
a) für Architektur, 
b) für Bildhauerei, 
e) für Malerei. 
Die Abtheilung für Architektur umfasst die Lehre vom 
architektonischen Styl und den architektonischen Formen im 
Allgemeinen, im Besonderen aber die Anwendung der letzteren 
auf diejenigen Gewerbe, bei welchen solche in Frage kommen, 
z. B. Bauschreinerei, Möbelfabrikation, Fabrikation von Oefen 
und Kaminen u. s. w. 
Die Abtheilung für Bildhauerei hat die Fertigkeit im 
Modelliren zu verschaffen, und zwar in deren Verwendung für 
die betreffenden Gewerbe, z. B. Gold- und Silberarbeiten, Gefass- 
bildnerei in Metall, Thon und Glas, Stuccaturarbeiten, Holz 
schnitzerei u. s. w. 
Die Abtheilung für Malerei hat die gesammte malerische 
Flächenverzierung zum Gegenstand und bezieht sich z. B. auf 
Boden-, Wand- und Deckendekoration, Malerei auf Glas, Por 
zellan u. s. w. 
4) Die theils allen drei Abtheilungen gemeinschaftlichen, 
theils nur je in einer derselben vorkommenden einzelnen 
Lehrfächer sind: 
darstellende Geometrie mit Schattenkonstruktionen, 
Perspektive, 
Architekturzeichnen, 
Zeichnen von Figuren nach Vorlagen und nach dem Run 
den (Gypsmodelle, Antike, lebendes Modell), 
Zeichnen von Ornamenten, 
Modelliren von Figuren und Ornamenten, 
Holzschnitzerei, 
Ciseliren, 
Malen von Figuren, Blumen, Landschaften und Flachorna 
menten , 
Lehre vom architektonischen Styl in seiner Anwendung 
auf die Kunstindustrie, 
Geschichte der Kunstindustrie, 
Anatomie. 
5) Der Unterricht erfolgt sonach theils durch Vorträge 
und Demonstrationen, theils und hauptsächlich mittelst 
praktischer Übungen, 
Letztere erstrecken sich in allen drei Abtheilungen bis zu 
selbständigen Kompositionen. 
Es werden daher auch etwaige Bestellungen von Ge 
werbetreibenden zur Fertigung von Entwürfen etc. etc. 
über kunstgewerbliche Gegenstände angenommen. 
6) Ertheilt wird der vorbenannte Unterricht einestheils 
von Lehrern des Polytechnikums in dessen Lokalitäten, insbeson 
dere in den an dieser Anstalt eingerichteten Ateliers (jetzt 
grösstentheils in einem eigenen Lokal), anderntheils von Lehrern 
der Kunstschule in den dortigen Ateliers, woneben für einzelne 
spezielle Unterrichtsfächer (z. B. Holzschnitzerei, Ciseliren, Deko 
rationsmalerei etc. etc.) besondere Hilfslehrer aufgestellt sind. 
7) Als Lehrmittel dienen einerseits die Sammlungen des 
Polytechnikums und der Kunstschule, vorbehältlich ihrer Ergän 
zung für die besonderen Zwecke des kunstgewerblichen Unter 
richts, andererseits die Sammlungen der Centralstelle für Gewerbe 
und Handel, sowie die allgemeinen Sammlungen des Staats für 
Wissenschaft, Kunst und Alterthum. 
8) Zur Zulassung wird verlangt: 
a) ein Zeugniss über sittlich gute Aufführung, 
b) bei Minderjährigen Nachweis der elterlichen oder vor 
mundschaftlichen Einwilligung,
	        

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