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E. Einjähriger Unterrichtskurs für die Kandi
daten des höheren Eisenbahn-, Post- und
Telegraphendienstes.
1) Allgemeine Volkswirtschaftslehre
2) Verkehrs-, Geld- und Münz wesen .
3) Spezielle Volkswirtschaftslehre .
4) Staats- und Verwaltungsrecht . .
5) Privatrecht und Civilprozess, Straf
recht und Strafverfahren . . .
6) Finanzwissenschaft und Finanzrecht
7) Eisenbahnkunde I. und II. . . .
8) Post- und Telegraphenkunde . .
Für die Eisenbahnreferendäre sind obli
gatorisch die Fächer 1—7;
für die Postreferendäre die Fächer 1—6
und 8.
Den Kursteilnehmern wird empfohlen, ausser obigen Fächern noch
sonstige zur allgemeinen Bildung förderliche oder für ihren künftigen
Beruf nützliche Vorlesungen zu besuchen; an technischen Fächern kommen
hiebei insbesondere in Betracht: Telegraphie und Eisenbahnsignalwesen.
Allgemeine mechanische Technologie.
Wöchentliche Stundenzahl
im Winter.
im Sommer.
Vortrag.
Übun
gen.
Vortrag.
Übun
gen.
4
3
—
3
4
2
—
4
3
—
5
—
—
—
2
—
3
—
2
—
2
—
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X. Prüfungen.
A. Schlussprüfungen. Dieselben finden bei Jahresvorträgen
am Ende des Studienjahres, bei Semestervorträgen am Ende des
betreffenden Semesters statt. Die Jahreszeugnisse über Kennt
nisse und Fleiss werden auf Grund dieser Prüfungen ausgestellt.
Zur Beteiligung an denselben sind in jedem Falle diejenigen
Studirenden verpflichtet, welche im Genüsse eines Stipendiums
oder der Unterrichtsgeldbefreiung stehen oder welche im folgen
den Semester beziehungsweise Schuljahre um eine solche Ver
günstigung nachsuchen wollen; doch wird Seitens der An
stalt grosser Werth daraufgelegt, dass auch die übri
gen Studirenden an den Prüfungen theilnehmen.
B. Diplomprüfungen. Um den Studirenden Gelegenheit zu
geben, sich nach Vollendung ihrer Studien über die von ihnen
erworbenen Kenntnisse durch ein Diplom auszuweisen, werden
jedes Jahr an sämmtlichen Fachschulen Diplomprüfungen gehal
ten, bei welchen in allen für die betreffende specielle Fach
bildung wesentlichen Lehrgegenständen geprüft wird. Das Nähere
hierüber ist durch besondere Statute festgestellt, welche von den
Studirenden auf der Direktions-Kanzlei jederzeit eingesehen und
auch von derselben bezogen werden können.
C. Staatsprüfungen. Eine gedruckte Zusammenstellung der
für die Studirenden wichtigsten Bestimmungen hierüber kann
von dem Hausmeister zum Selbstkostenpreis von 20 Pf. bezogen
werden.
Zu bemerken ist hier, dass durch Verfügung des Königl.
Preussischen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten vom 23. August 1876 das akademische Studium am
Polytechnikum Stuttgart demjenigen auf den Preussischen tech
nischen Hochschulen behufs Zulassung zu der ersten Prüfung
für den Preussischen Staatsdienst im Bau- und Maschinenfache
gleichgestellt worden ist.
Stuttgart, im Juli 1887.
Direktion des K. Polytechnikums.
C. Bach.