Full text: Programm des Königlich Württembergischen Polytechnikums zu Stuttgart für das Jahr 1887 auf 1888 (1887)

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E. Einjähriger Unterrichtskurs für die Kandi 
daten des höheren Eisenbahn-, Post- und 
Telegraphendienstes. 
1) Allgemeine Volkswirtschaftslehre 
2) Verkehrs-, Geld- und Münz wesen . 
3) Spezielle Volkswirtschaftslehre . 
4) Staats- und Verwaltungsrecht . . 
5) Privatrecht und Civilprozess, Straf 
recht und Strafverfahren . . . 
6) Finanzwissenschaft und Finanzrecht 
7) Eisenbahnkunde I. und II. . . . 
8) Post- und Telegraphenkunde . . 
Für die Eisenbahnreferendäre sind obli 
gatorisch die Fächer 1—7; 
für die Postreferendäre die Fächer 1—6 
und 8. 
Den Kursteilnehmern wird empfohlen, ausser obigen Fächern noch 
sonstige zur allgemeinen Bildung förderliche oder für ihren künftigen 
Beruf nützliche Vorlesungen zu besuchen; an technischen Fächern kommen 
hiebei insbesondere in Betracht: Telegraphie und Eisenbahnsignalwesen. 
Allgemeine mechanische Technologie. 
Wöchentliche Stundenzahl 
im Winter. 
im Sommer. 
Vortrag. 
Übun 
gen. 
Vortrag. 
Übun 
gen. 
4 
3 
— 
3 
4 
2 
— 
4 
3 
— 
5 
— 
— 
— 
2 
— 
3 
— 
2 
— 
2 
— 
20 
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X. Prüfungen. 
A. Schlussprüfungen. Dieselben finden bei Jahresvorträgen 
am Ende des Studienjahres, bei Semestervorträgen am Ende des 
betreffenden Semesters statt. Die Jahreszeugnisse über Kennt 
nisse und Fleiss werden auf Grund dieser Prüfungen ausgestellt. 
Zur Beteiligung an denselben sind in jedem Falle diejenigen 
Studirenden verpflichtet, welche im Genüsse eines Stipendiums 
oder der Unterrichtsgeldbefreiung stehen oder welche im folgen 
den Semester beziehungsweise Schuljahre um eine solche Ver 
günstigung nachsuchen wollen; doch wird Seitens der An 
stalt grosser Werth daraufgelegt, dass auch die übri 
gen Studirenden an den Prüfungen theilnehmen. 
B. Diplomprüfungen. Um den Studirenden Gelegenheit zu 
geben, sich nach Vollendung ihrer Studien über die von ihnen 
erworbenen Kenntnisse durch ein Diplom auszuweisen, werden 
jedes Jahr an sämmtlichen Fachschulen Diplomprüfungen gehal 
ten, bei welchen in allen für die betreffende specielle Fach 
bildung wesentlichen Lehrgegenständen geprüft wird. Das Nähere 
hierüber ist durch besondere Statute festgestellt, welche von den 
Studirenden auf der Direktions-Kanzlei jederzeit eingesehen und 
auch von derselben bezogen werden können. 
C. Staatsprüfungen. Eine gedruckte Zusammenstellung der 
für die Studirenden wichtigsten Bestimmungen hierüber kann 
von dem Hausmeister zum Selbstkostenpreis von 20 Pf. bezogen 
werden. 
Zu bemerken ist hier, dass durch Verfügung des Königl. 
Preussischen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten vom 23. August 1876 das akademische Studium am 
Polytechnikum Stuttgart demjenigen auf den Preussischen tech 
nischen Hochschulen behufs Zulassung zu der ersten Prüfung 
für den Preussischen Staatsdienst im Bau- und Maschinenfache 
gleichgestellt worden ist. 
Stuttgart, im Juli 1887. 
Direktion des K. Polytechnikums. 
C. Bach.
	        

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