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IV. Unterrichtsgeld.
Dasselbe beträgt für das Semester ohne Unterscheidung
zwischen Vorlesungen und Übungen, ordentlichen und ausser
ordentlichen Studirenden, 2 Mark pro Wochenstunde.
Nur für Theilnahme am chemischenPraktikum findet
eine abweichende Berechnung statt; es sind nämlich zu entrichten:
bis zu 2 halben Tagen 20 Mark,
für 3 halbe Tage 30 Mark,
für 4 halbe Tage und mehr 50 Mark.
Jeder Studirende ist verpflichtet, in einem Semester minde
stens 6 wöchentliche Unterrichtsstunden zu belegen, in welche
Zahl Privatvorlesungen nicht eingerechnet werden.
In Beziehung auf die Bemessung des Unterrichtsgelds ist
Folgendes bestimmt:
a) bei Vorträgen wird die volle programmmässige Stunden
zahl berechnet, auch wenn nicht alle Stunden belegt wor
den sind;
b) bei Uebungsstunden wird im Allgemeinen nach der
Zahl der belegten Wochenstunden gerechnet; sind aber
für ein Fach mehr als 4 Stunden in den Lehrplan aufge
nommen, so wird zum mindesten für 4 Stunden bezahlt;
sind 4 oder weniger als 4 Stunden in den Lehrplan auf-
benommen, so muss nach der Zahl der Stunden des Lehr
plans bezahlt werden, auch wenn eine geringere Stunden
zahl belegt wurde. Es bleibt jedoch dem betreffenden Leh
rer gegenüber von jedem einzelnen Studirenden Vorbehalten,
ein Minimum der zu besuchenden Übungsstunden vorzu
schreiben, wo durch ein solches Minimum nach seinem Er
messen ein entsprechender Erfolg des Unterrichts bedingt ist.
Neben den Unterrichtsgeldern werden halbjährlich 1 Mark
50 Pfg. für die Diener, und beim Besuch der physikalischen
oder elektrotechnischen Übungen, sowie der Holzmodellirwerk-
stätte 10 Mark Ersatzgeld für Materialverbrauch erhoben.
Für die mit »privatim« bezeichneten Vorlesungen und Übun
gen (vgl. unter VIII.) wird das Honorar durch die betreffenden
Docenten festgesetzt und durch Anschlag am schwarzen Brett
veröffentlicht.
Die Aufnahmegebühr für Neueintretende beträgt 10 Mark.
Jeder Studirende hat pro Semester 4 Mark Beitrag in die
am Polytechnikum eingerichtete Krankenkasse zu bezahlen und
dagegen in Erkrankungsfällen jeder Art Anspruch auf unentgelt
liche Verpflegung und ärztliche Behandlung im Katharinenhospi
tal während der ganzen Dauer der Krankheit, und ausserdem
ein Recht auf unentgeltliche ärztliche Consultation von Seiten
der Spitalärzte, jedoch nicht in den Wohnungen derselben,
sondern nur im Gebäude des Hospitals und nur an Werktagen.
Die Consultationen finden statt:
durch den Oberarzt der medicinischen Abtheilung Morgens 8 Uhr,
« » a * chirurgischen „ „ 7^2 „
,, „ Spitalarzt für Augenkranke Nachmittags 2 „
„ die Assistenzärzte der medicinischen und der chirur
gischen Abtheilung Nachmittags 4 „
Ferner haben die Studirenden Anspruch auf unentgeltlichen
Bezug der ihnen von den Spitalärzten verordneten Medikamente
aus der Adlerapotheke, Gymnasiumsstrasse 18. Bei Inanspruch
nahme dieser Rechte ist die Legitimationskarte vorzuweisen.
V. Rechte und Pflichten.
Bezüglich der Bestimmungen hierüber wird verwiesen auf die
»Statuten für die Studirenden des Polytechnikums,«
welche den in die Anstalt Aufgenommenen eingehändigt werden
und ausserdem durch den Hausmeister Zeininger zu beziehen sind.
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