Nach getroffener Vereinbarung der Regierungen Würt
tembergs, Preussens, Bayerns, Sachsens, Badens, Hessens
und Braunschweigs ist das Studium auf den technischen
Hochschulen dieser Staaten hinsichtlich der Zulassung
ihrer Studierenden zu den Staatsprüfungen in den Pachern
des Hochbau-, Bauingenieur- und Maschineningenieur
wesens als gleichstehend gegenseitig anerkannt.
Stuttgart, im Juli 1892.
Direktion der K. Technischen Hochschule.
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