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IV. Unterrichtsgeld.
Dasselbe beträgt für das Semester ohne Unterscheidung
zwischen Vorlesungen und Übungen, ordentlichen und ausser
ordentlichen Studirenden, 2 Mark pro Wochenstunde.
Nur für Theilnahme an den chemischen Uebungen
findet eine abweichende Berechnung statt; es sind nämlich zu ent
richten:
bis zu 2. halben Tagen 20 Mark,
für 3 halbe Tage 30 Mark,
für 4 halbe Tage und mehr 50 Mark.
Jeder Studirende ist verpflichtet, in einem Semester minde
stens 6 wöchentliche Unterrichtsstunden zu belegen, in welche
Zahl Privatvorlesungen nicht eingerechnet werden.
In Beziehung auf die Bemessung des Unterrichts gelds ist
Folgendes bestimmt:
a) bei Vorträgen wird die volle programmmässige Stunden
zahl berechnet, auch wenn nicht alle Stunden belegt wor
den sind;
b) bei Uebungsstunden wird im Allgemeinen nach
der Zahl der belegten Wochenstunden gerechnet; sind aber
für ein Fach mehr als 4 Stunden in den Lehrplan aufge
nommen, so wird zum mindesten für 4 Stunden bezahlt;
sind 4 oder weniger als 4 Stunden in den Lehrplan auf
genommen, so muss nach der Zahl der Stunden des Lehr
plans bezahlt werden, auch wenn eine geringere Stunden
zahl belegt wurde. Es bleibt jedoch dem betreffenden Leh
rer gegenüber von jedem einzelnen Studirenden Vorbehalten,
ein Minimum der zu besuchenden Übungsstunden vorzu
schreiben, wo durch ein solches Minimum nach seinem Er
messen ein entsprechender Erfolg des Unterrichts bedingt ist.
Neben den Unterrichtsgeldern werden halbjährlich 1 Mark
50 Pfg. für die Diener, und beim Besuch der physikalischen
oder elektrotechnischen Übungen 10 Mark Ersatzgeld für
Materialverbrauch erhoben.
Für die mit »privatim« bezeichneten Vorlesungen und Übun
gen (vgl. unter VIII.) wird das Honorar durch die betreffenden
Docenten festgesetzt und durch Anschlag am schwarzen Brett
veröffentlicht.
Die Aufnahmegebühr für Neueintretende beträgt 10 Mark.
Jeder Studirende hat pro Semester 4 Mark Beitrag in die
an der Technischen Hochschule eingerichtete Krankenkasse zu
bezahlen und dagegen in Erkrankungsfällen jeder Art Anspruch
auf unentgeltliche Verpflegung und ärztliche Behandlung im Ka
tharinenhospital bis zur Dauer von 13 Wochen im Semester, und
ausserdem ein Recht auf unentgeltliche ärztliche Consultation
von Seiten der Spitalärzte, jedoch nicht in den Wohnungen
derselben, sondern nur im Gebäude des Hospitals und nur an
Werktagen.
In Berücksichtigung besonderer Umstände kann der Lehrer
konvent auf ein bezügliches Gesuch die freie Verpflegung auch
über die Dauer von 13 Wochen gewähren.
Die Consultationen finden statt:
durch den Oberarzt der medicinischen Abtheilung Morgens 7 Uhr,
* » chirurgischen „ „ 8 „
„ „ Spitalarzt für Augenkranke Nachmittags 2 „
„ die Assistenzärzte der medicinischen und der chirur
gischen Abtheilung Nachmittags 4 „
Ferner haben die Studirenden Anspruch auf unentgeltlichen
Bezug der ihnen von den Spitalärzten verordneten Medikamente
aus der Adlerapotheke, Gymnasiumsstrasse 18. Bei Inanspruch
nahme dieser Rechte ist die Legitimationskarte vorzuweisen.
Die Studirenden der Technischen Hochschule, welche sich
bei Uebungen in der Materialprüfungsanstalt und dem elektro
technischen Institute, bei Untersuchung und Besichtigung von
Maschinen und dergl. innerhalb oder ausserhalb der Technischen
Hochschule, bei Exkursionen und beim Besuche von technischen
Anlagen jeder Art betheiligen, werden gegen alle Unfälle,
welche sich hiebei ereignen sollten, vorerst aus Mitteln