Full text: Programm der Königlich Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1892 - 1893 (1892)

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IV. Unterrichtsgeld. 
Dasselbe beträgt für das Semester ohne Unterscheidung 
zwischen Vorlesungen und Übungen, ordentlichen und ausser 
ordentlichen Studirenden, 2 Mark pro Wochenstunde. 
Nur für Theilnahme an den chemischen Uebungen 
findet eine abweichende Berechnung statt; es sind nämlich zu ent 
richten: 
bis zu 2. halben Tagen 20 Mark, 
für 3 halbe Tage 30 Mark, 
für 4 halbe Tage und mehr 50 Mark. 
Jeder Studirende ist verpflichtet, in einem Semester minde 
stens 6 wöchentliche Unterrichtsstunden zu belegen, in welche 
Zahl Privatvorlesungen nicht eingerechnet werden. 
In Beziehung auf die Bemessung des Unterrichts gelds ist 
Folgendes bestimmt: 
a) bei Vorträgen wird die volle programmmässige Stunden 
zahl berechnet, auch wenn nicht alle Stunden belegt wor 
den sind; 
b) bei Uebungsstunden wird im Allgemeinen nach 
der Zahl der belegten Wochenstunden gerechnet; sind aber 
für ein Fach mehr als 4 Stunden in den Lehrplan aufge 
nommen, so wird zum mindesten für 4 Stunden bezahlt; 
sind 4 oder weniger als 4 Stunden in den Lehrplan auf 
genommen, so muss nach der Zahl der Stunden des Lehr 
plans bezahlt werden, auch wenn eine geringere Stunden 
zahl belegt wurde. Es bleibt jedoch dem betreffenden Leh 
rer gegenüber von jedem einzelnen Studirenden Vorbehalten, 
ein Minimum der zu besuchenden Übungsstunden vorzu 
schreiben, wo durch ein solches Minimum nach seinem Er 
messen ein entsprechender Erfolg des Unterrichts bedingt ist. 
Neben den Unterrichtsgeldern werden halbjährlich 1 Mark 
50 Pfg. für die Diener, und beim Besuch der physikalischen 
oder elektrotechnischen Übungen 10 Mark Ersatzgeld für 
Materialverbrauch erhoben. 
Für die mit »privatim« bezeichneten Vorlesungen und Übun 
gen (vgl. unter VIII.) wird das Honorar durch die betreffenden 
Docenten festgesetzt und durch Anschlag am schwarzen Brett 
veröffentlicht. 
Die Aufnahmegebühr für Neueintretende beträgt 10 Mark. 
Jeder Studirende hat pro Semester 4 Mark Beitrag in die 
an der Technischen Hochschule eingerichtete Krankenkasse zu 
bezahlen und dagegen in Erkrankungsfällen jeder Art Anspruch 
auf unentgeltliche Verpflegung und ärztliche Behandlung im Ka 
tharinenhospital bis zur Dauer von 13 Wochen im Semester, und 
ausserdem ein Recht auf unentgeltliche ärztliche Consultation 
von Seiten der Spitalärzte, jedoch nicht in den Wohnungen 
derselben, sondern nur im Gebäude des Hospitals und nur an 
Werktagen. 
In Berücksichtigung besonderer Umstände kann der Lehrer 
konvent auf ein bezügliches Gesuch die freie Verpflegung auch 
über die Dauer von 13 Wochen gewähren. 
Die Consultationen finden statt: 
durch den Oberarzt der medicinischen Abtheilung Morgens 7 Uhr, 
* » chirurgischen „ „ 8 „ 
„ „ Spitalarzt für Augenkranke Nachmittags 2 „ 
„ die Assistenzärzte der medicinischen und der chirur 
gischen Abtheilung Nachmittags 4 „ 
Ferner haben die Studirenden Anspruch auf unentgeltlichen 
Bezug der ihnen von den Spitalärzten verordneten Medikamente 
aus der Adlerapotheke, Gymnasiumsstrasse 18. Bei Inanspruch 
nahme dieser Rechte ist die Legitimationskarte vorzuweisen. 
Die Studirenden der Technischen Hochschule, welche sich 
bei Uebungen in der Materialprüfungsanstalt und dem elektro 
technischen Institute, bei Untersuchung und Besichtigung von 
Maschinen und dergl. innerhalb oder ausserhalb der Technischen 
Hochschule, bei Exkursionen und beim Besuche von technischen 
Anlagen jeder Art betheiligen, werden gegen alle Unfälle, 
welche sich hiebei ereignen sollten, vorerst aus Mitteln
	        
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